§ 17 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 17

Funktionsperiode; Auflösung der Vollversammlung

 

(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung.

(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung und eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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