§ 10 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

IV. ABSCHNITT

Verhältnis zu anderen Organisationen

 

§ 10

Zusammenarbeit

 

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretungen zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und diese im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer auch zu unterstützen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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