§ 1 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Aufgaben, Ziele und Rechtsform der Landarbeiterkammer

 

(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich wird die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich - im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt - errichtet.

(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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