§ 32 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 32

Sonstige Mitwirkungspflichten

 

(1) Die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung haben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2) In den Betrieben, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, sind von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Wahl als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen und die dafür notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahl ist so weit als möglich ohne Störung des Betriebsablaufes durchzuführen.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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