Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.
(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.
(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.
(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.
(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.