§ 4 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2025
  1. (1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010)
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Absatz 5, genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsseine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
    Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.
  5. (4)Absatz 4Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.
  6. (5)Absatz 5Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung von Mißständen im Interesse des Umweltschutzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2;die Wahrnehmung von Mißständen im Interesse des Umweltschutzes nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindemitglieder bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des Abs. 4;die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindemitglieder bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Beratung von Gemeindemitgliedern bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;
    5. 5.Ziffer 5soweit erforderlich, die Durchführung von Informationsveranstaltungen über konkrete Projekte im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren im Sinn des § 3 auf Ersuchen der Behörde, der Gemeinden, von Vereinigungen von Gemeindemitgliedern („Bürgerinitiativen“) oder aus eigenem Antrieb;soweit erforderlich, die Durchführung von Informationsveranstaltungen über konkrete Projekte im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren im Sinn des Paragraph 3, auf Ersuchen der Behörde, der Gemeinden, von Vereinigungen von Gemeindemitgliedern („Bürgerinitiativen“) oder aus eigenem Antrieb;
    6. 6.Ziffer 6die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen, die einer Begutachtung zugeführt werden, aus der Sicht des Umweltschutzes;
    7. 7.Ziffer 7Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben.
  7. (6)Absatz 6Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (Paragraph 8,) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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