§ 3 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

§ 3

Koordination bei Verwaltungsverfahren

 

Ist für Maßnahmen oder Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich (z.B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinn des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:

1.

Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen an den Bewilligungswerber;

2.

gemeinsame Verhandlung des Vorhabens, soweit dies nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Voraussetzungen möglich und vertretbar ist;

3.

gegenseitige Bedachtnahme auf die zu treffenden Entscheidungen (z.B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.).

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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