Gesamte Rechtsvorschrift Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Oö. USchG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022
Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG)

StF: LGBl.Nr. 84/1996 (GP XXIV RV 325/1993 RV 653/1995 AB 821/1996 LT 47; RL 90/313/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56)

§ 1 Oö. USchG


(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)

(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben

1.

die Vermeidung von Abfällen,

2.

die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,

3.

die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,

4.

die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,

5.

die Pflege der biologischen Umwelt,

6.

die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

1.

Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;

3.

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;

4.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;

5.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;

6.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;

7.

sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 1a Oö. USchG


(1) Im Sinn des V. und des Va. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die in der jeweiligen Tätigkeitskategorie erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 36/2014)

(2) Im Sinn des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Betreiberin bzw. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

2.

Stoff: chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe gemäß Art. 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996, genetisch veränderte Mikroorganismen gemäß Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 und genetisch veränderte Organismen gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001;

3.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

4.

Anlage (IPPC-Anlage): eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der im § 1 Abs. 2a genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den im § 1 Abs. 2a genannten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6.

Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

7.

Wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen einen im § 1 Abs. 2a festgelegten Schwellenwert erreicht;

8.

Nachbarn: alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen;

9.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird;

10.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;

11.

Umgebungslärm: jene zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

12.

Lärmindizes

-

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

-

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

-

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

-

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht:

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB), unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß § 38f festgelegt;

13.

Ballungsraum Linz: die Gemeindegebiete von Linz, Traun und Leonding;

14.

Ruhige Gebiete: Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex im Zusammenhang steht, aufweisen;

15.

Gelände für industrielle Tätigkeiten: Gelände von Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a;

16.

Strategische Teil-Umgebungslärmkarte: Karte zur Gesamtbewertung der auf die Lärmquellen gemäß § 38a zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder zur Gesamtprognose für ein solches Gebiet; unter Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind;

17.

Schwellenwerte für die Aktionsplanung: jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Maßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte werden durch Verordnung gemäß § 38f festgelegt;

18.

Grenzwerte für Umgebungslärm: die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Werte für Lärmimmissionen im Bezug auf Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten;

19.

Teil-Aktionsplan: Plan zur Regelung von Problemen und von Auswirkungen von Umgebungslärm, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

20.

Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

Verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

c)

Beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind;

21.

BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien im Anhang 3 besonders Rechnung getragen wird;

22.

BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

23.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

24.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;

25.

Gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1;

26.

Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens durch die relevanten gefährlichen Stoffe;

27.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

28.

Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

29.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

30.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

31.

Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

32.

Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

33.

Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

34.

Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;

35.

Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;

36.

Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder - im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert - den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert;

37.

Biomasse:

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

aa)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

bb)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

cc)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

dd)

Korkabfälle;

ee)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

38.

Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

39.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

40.

Gasmotor: einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Fall von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

41.

Dieselmotor: einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

42.

Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 und 7 ein Interesse.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 36/2014, 96/2019, 21/2022)

(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 34) von Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 27a Abs. 1 und 5 – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Union vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(4) Im Sinn des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht einer Betreiberin bzw. eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Z 2) oder Betriebe der oberen Klasse (Z 3);

2.

Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 oder in Anhang 2 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zu Anhang 2 Z 4 Anwendung findet;

3.

Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 oder in Anhang 2 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zu Anhang 2 Z 4 Anwendung findet;

4.

technische Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende, Konstruktionen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

5.

Betreiberin bzw. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert;

6.

gefährliche Stoffe: Stoffe oder Gemische, die im Anhang 2 Teil 1 angeführt sind oder die die im Anhang 2 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;

7.

Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

8.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 2 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

9.

schwerer Unfall: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

10.

Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

11.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

12.

Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014, 32/2016)

§ 2 Oö. USchG


II. ABSCHNITT

Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes

 

§ 2

Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder

 

(1) Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§ 15 O.ö. Gemeindeordnung 1990) haben das Recht, nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.

(2) Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:

1.

Recht auf Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die O.ö. Umweltanwaltschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemäß § 4;

2.

Recht auf Erhebung von Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit die Gemeinden bzw. Gemeindemitglieder nicht Partei im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, bei der O.ö. Umweltanwaltschaft. Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einwendungen zu bearbeiten und die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren;

3.

Recht auf fachliche Beratung durch die O.ö. Umweltanwaltschaft, soweit dies die personelle, organisatorische und finanzielle Ausstattung der O.ö. Umweltanwaltschaft zuläßt.

§ 3 Oö. USchG


§ 3

Koordination bei Verwaltungsverfahren

 

Ist für Maßnahmen oder Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich (z.B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinn des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:

1.

Bekanntgabe der erforderlichen Bewilligungen und der dafür nötigen Unterlagen an den Bewilligungswerber;

2.

gemeinsame Verhandlung des Vorhabens, soweit dies nach Maßgabe der örtlichen und sachlichen Voraussetzungen möglich und vertretbar ist;

3.

gegenseitige Bedachtnahme auf die zu treffenden Entscheidungen (z.B. Entscheidungszeitraum, Abstimmung von Bedingungen und Auflagen usw.).

§ 4 Oö. USchG O.ö. Umweltanwaltschaft


(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neubestellung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.

(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.

(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:

1.

die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;

2.

die Wahrnehmung von Mißständen im Interesse des Umweltschutzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2;

3.

die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindemitglieder bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des Abs. 4;

4.

die Beratung von Gemeindemitgliedern bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;

5.

soweit erforderlich, die Durchführung von Informationsveranstaltungen über konkrete Projekte im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren im Sinn des § 3 auf Ersuchen der Behörde, der Gemeinden, von Vereinigungen von Gemeindemitgliedern („Bürgerinitiativen“) oder aus eigenem Antrieb;

6.

die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen, die einer Begutachtung zugeführt werden, aus der Sicht des Umweltschutzes;

7.

Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben.

(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.

§ 5 Oö. USchG § 5


(1) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt oder das Vorhaben geeignet ist, eine solche erhebliche Gefährdung oder Schädigung herbeizuführen. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteistellung objektiv und unabhängig von den Parteien und vom beantragten Gesamtziel oder Ergebnis des Verfahrens sowie nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anbringen gegenüber der Behörde zu begründen. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016)

(2) Bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, hat die zuständige Behörde, nachdem ihr die Mißstände von der O.ö. Umweltanwaltschaft angezeigt worden sind, dieser Auskunft zu geben, ob und welche Veranlassungen in der aufgezeigten Angelegenheit getroffen worden sind. Die Behörde ist gegenüber der O.ö. Umweltanwaltschaft verpflichtet, die von ihr gesetzten Schritte bzw. deren Unterbleiben zu begründen. Diese Berechtigung der O.ö. Umweltanwaltschaft besteht insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Die Behörden und Dienststellen haben der O.ö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000, 81/2013)

§ 6 Oö. USchG § 6


(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt, von der die zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 32/2016)

(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

§ 7 Oö. USchG


§ 7

Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

 

(1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen sowie Konzepte, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien, insbesondere über die Arten der Förderung, das Ansuchen und die dem Förderungsempfänger aufzuerlegenden Verpflichtungen, zu erlassen.

§ 8 Oö. USchG § 8


(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.

(2) Die Sitzungen des Umweltbeirates beruft der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ein; der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ist auch Vorsitzender des Umweltbeirates. Der Umweltbeirat hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Die weiteren Mitglieder der einzelnen Sitzungen werden von den Landtagsklubs in jenem Verhältnis nach Fraktionen entsandt, das jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt ist, wobei der Vorsitzende auf die Mitglieder seiner Fraktion anzurechnen ist. Die jeweiligen Mitglieder des Umweltbeirates müssen selbst nicht dem Landtag angehören.

(4) Das für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Das Nähere über die Vertretung des Vorsitzenden, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, sowie die Geschäftsordnung des Umweltbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

§ 9 Oö. USchG § 9


(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.

(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2000, 81/2013)

(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.

§ 11 Oö. USchG § 11


(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.

(2) Der Landes-Umweltbericht hat einen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu geben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013)

§ 12 Oö. USchG


§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 13 Oö. USchG


III. ABSCHNITT

Zugang zu Informationen über die Umwelt

 

§ 13

Umweltinformationen

 

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 14 Oö. USchG § 14


(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

1.

Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

1a.

das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe;

2.

Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

3.

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

die Oö. Umweltanwaltschaft;

5.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn

1.

die natürliche oder juristische Person bei Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen unterliegt oder

2.

eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

1.

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

2.

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

3.

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 15 Oö. USchG


§ 15

Freier Zugang zu Umweltinformationen

 

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

 

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1.

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.

die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3.

Emissionen gemäß § 13 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 16 Oö. USchG Mitteilungspflicht


(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich – oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint – mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht. (Anm: LGBl. Nr. 32/2016)

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken (§ 17) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Anfrage teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 13 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 32/2016)

§ 17 Oö. USchG § 17


(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1.

sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2.

das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.

das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.

das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

1.

internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht;

4.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;

5.

Rechte an geistigem Eigentum;

6.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7.

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(Anm.: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 55/2018)

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.

Schutz der Gesundheit;

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 18 Oö. USchG


§ 18

Schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

(1) Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

 

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 17 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

 

(3) Hat sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gegen die Mitteilung der begehrten Informationen ausgesprochen, ist seine Zustimmung anzunehmen, sofern er auf diese Zustimmungsfiktion nachweislich hingewiesen wurde. Eine Weitergabe von Daten darf nicht erfolgen, wenn es offensichtlich ist, daß dabei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgegeben würde und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann.

§ 19 Oö. USchG § 19


(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 32/2016)

(1a) Wer behauptet, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann die Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen der Mitteilungs- und Ablehnungsgründe im Sinn des § 17 Abs. 2 bis 4 begehren. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 und 1a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 und 1a zuständig ist

1.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister,

2.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines Gemeindeverbands oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Gemeindeverbands unterliegt, der Verbandsobmann,

3.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Organ eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle des Selbstverwaltungskörpers unterliegt, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,

4.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, die Bezirksverwaltungsbehörde,

4a.

wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, die Präsidentin bzw. der Präsident,

5.

in allen anderen Fällen die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013)

(3a) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 20 Oö. USchG


§ 20

Veröffentlichung von Umweltinformationen

 

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 17) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 16 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche oder sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z. 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

5.

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

 

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

 

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

 

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 17 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

 

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 16) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen, indem sie insbesondere

1.

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,

3.

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 22 Oö. USchG


§ 22

Übermittlungspflicht

 

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 23 Oö. USchG Aufgaben der Gemeinde und anderer


(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

§ 24 Oö. USchG


§ 24

Abgabenfreiheit

 

Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 25 Oö. USchG Bewilligungspflicht, Umfang der Bewilligung


(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.

(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben

-

zur Überprüfung der Ausführung der Anlage,

-

zur Kontrolle,

-

zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

-

zur Gefahrenabwehr,

-

zur nachträglichen Konsensanpassung,

-

zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sowie

-

der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen

von der Behörde (§ 43) wahrzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014)

§ 27 Oö. USchG


(1) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutbaren Ausmaß verursacht; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen werden weitgehend vermieden;

4.

Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes werden berücksichtigt;

5.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird nicht gestört;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind getroffen;

7.

es werden die besten verfügbaren Techniken angewendet;

8.

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

9.

in Bezug auf Abfälle folgende Prinzipien eingehalten werden:

a)

die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

b)

falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

10.

Energie wird effizient eingesetzt;

11.

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

12.

es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nach der Stilllegung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinn des § 37a wiederherzustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen;

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

4.

Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

5.

angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

die Verpflichtung der Anlageninhaberin bzw. des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und

b)

in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

7.

Maßnahmen für von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen (zB das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren, Stilllegung), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

8.

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

9.

über die besten verfügbaren Techniken hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und § 27a eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

§ 27a Oö. USchG


(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a Abs. 3 nicht überschreiten:

1.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(4) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs. 3 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(5) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde unbeschadet des § 27 Abs. 2 Z 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Dabei dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschritten werden. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen. § 30 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 1 und 5 sowie von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

§ 29 Oö. USchG


(1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 28 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat (Abs. 1 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen haben eine Kopie des Bescheids bzw. der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile und allfälliger späterer Aktualisierungen sowie außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder die betreffende Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 21/2022)

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Bewilligungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 30 Oö. USchG


(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller;

2.

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

3.

die Nachbarn;

4.

die nach den gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien;

5.

die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a)

sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 29 erfolgt ist,

b)

sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c)

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinn des § 1 Abs. 2a beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d)

soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 28 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(2) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß § 28 Abs. 4 gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

§ 31 Oö. USchG


§ 31

Fertigstellung der Anlage

 

(1) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Betreiber anzuzeigen.

 

(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dgl. anzuwenden. Der Überprüfungsbescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.

 

(3) Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 27 oder der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 32 Oö. USchG § 32


(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 4 oder § 42 Abs. 2 Z 11, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Anlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen; soweit es zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Anlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Anlagen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.

(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt V. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(5) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S 1 (im Folgenden: EG-PRTR-VO) zu erstatten und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

§ 33 Oö. USchG


§ 33

Änderung von Anlagen

 

(1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z. 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z. 7, sind der Behörde vom Anlagenbetreiber mindestens sechs Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.

 

(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

(3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 34 Oö. USchG


(1) Die Behörde hat die Entwicklungen bei den für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a relevanten besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen. Die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen sind auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch nachgekommen werden, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen wird.

(2) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 5 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Auf Aufforderung der Behörde hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(4) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des zweiten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 5 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (§ 35) erlangten Informationen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(5) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 2 und 4 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Abs. 2 und 4 entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(6) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 27a Abs. 5 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des § 27 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(7) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 4 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,

2.

dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 9 erforderlich ist oder

3.

die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(8) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.

(9) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 1a Abs. 2 Z 3) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(10) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

§ 35 Oö. USchG


(1) Anlagen gemäß § 1a Abs. 2 Z 4 sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu unterziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans, welcher als einheitlicher Umweltinspektionsplan auch die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a umfasst, hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

1.

potentielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2.

bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;

3.

Teilnahme der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers an einer Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 oder an vergleichbaren Umweltmanagementsystemen wie einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 "Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001 : 2004 + Cor.1 : 2009) (konsolidierte Fassung)" vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des § 34 Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Sofern auf der Grundlage des Berichts die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde sicherzustellen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber diese binnen angemessener Frist ergreift.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

§ 36 Oö. USchG


§ 36

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.

innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung anzusuchen oder

2.

innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage oder die betroffenen Anlagenteile zu beseitigen.

Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

 

(3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

 

(4) Wird durch eine Anlage nach Abs. 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Berechtigte unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde nach § 32 Abs. 1 vorzugehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 37 Oö. USchG


§ 37

Erlöschen der Bewilligung

 

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen wurde.

 

(2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

 

(3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte oder Belästigungen von Nachbarn nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 37a Oö. USchG § 37a


(1) Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den gemäß § 27 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:

1.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3, eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen;

2.

bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 und, sofern infolge genehmigter Tätigkeiten von der Betreiberin bzw. vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Bodenverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt;

3.

liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 34 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(5) Die Behörde hat die bei der Stilllegung einer Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekanntzugeben.

 

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

§ 38 Oö. USchG § 38


Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

§ 38a Oö. USchG


(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 38b Oö. USchG


(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 38d Oö. USchG


(1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

1.

Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.

Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Teil-Aktionsplänen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Abs. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. (Anm.: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019)

(2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Größenordnung, mit der die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf deren Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2.

die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie für die Planung relevante Umweltprobleme;

3.

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4.

der kumulative und grenzüberschreitende Charakter, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete;

5.

die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6.

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets.

Die Landesregierung kann einheitliche Prüfkriterien einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte durch Verordnung festlegen.

(3) Teil-Aktionspläne, für die gemäß Abs. 1 oder 2 eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht, sind einer Umweltprüfung nach diesem Landesgesetz nicht zu unterziehen, wenn sie im Rahmen eines Aktionsplans des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einer Umweltprüfung nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, unterzogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(4) Vor der Erlassung oder Änderung von Teil-Aktionsplänen hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

1.

den in Betracht kommenden Bundesdienststellen;

2.

den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden;

3.

den betroffenen Gemeinden;

4.

der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

5.

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6.

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

7.

der Oö. Umweltanwaltschaft;

8.

sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden.

Zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß Abs. 1 und 2 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs. 6 Z 1 ist eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft einzuholen.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Teil-Aktionsplan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Ein-sicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

(6) Für die Umweltprüfung gelten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

1.

Auf Grund des festgestellten erforderlichen Prüfungsumfangs ist ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Teil-Aktionspläne auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten, wobei insbesondere die Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001 zu berücksichtigen sind.

2.

Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Planauflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen; gleichzeitig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, zum Planungsbericht innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen.

3.

Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarstaaten vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.

4.

Bei der Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltberichts Rücksicht zu nehmen.

5.

Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Teil-Aktionsplan einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind, sowie welche allfälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Abs. 7 zu ergreifen sind; der Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung sind nach Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

6.

Den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarstaaten ist eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Teil-Aktionsplänen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Teil-Aktionspläne unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

§ 38f Oö. USchG


Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 96/2019, 21/2022)

§ 39 Oö. USchG


(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1.

im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2.

im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 41a Oö. USchG


(1) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des IV. Abschnitts die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verordnung festzulegen:

1.

die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen;

2.

die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen über Messungen von Emissionen nach Z 1 und die Form der Übermittlung dieser Aufzeichnungen an die Behörde;

3.

die nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der im § 27 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und 8 umschriebenen Interessen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß von Emissionen;

4.

die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen.

Für bereits genehmigte Anlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen vorzusehen, wenn sie nach den besten verfügbaren Techniken und dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der Erfüllung und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Bei Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts muss jedenfalls den Vorgaben des § 27a entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 34 Abs. 8 vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(4) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 2 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(5) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)

§ 42 Oö. USchG


(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt,

3.

entgegen § 34 Abs. 2 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 3 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 8 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,

4.

die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

5.

entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt,

6.

entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift,

7.

entgegen § 39 Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

2.

entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,

2a.

entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,

3.

entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

3a.

entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,

4.

bis 10. Entfallen

11.

Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält,

12.

gegen die Berichtspflicht nach § 32 Abs. 5 oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016)

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen,

2.

bis 4. Entfallen

5.

entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016)

§ 43 Oö. USchG § 43


Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

§ 44 Oö. USchG § 44


(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und seiner Verordnungen erforderlich ist, haben der Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs der Behörde und den von ihr beauftragten Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und jede Unterstützung bei etwaigen Überprüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von der Behörde beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen, in Unterlagen einzusehen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Dem Betreiber der Anlage oder dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(1a) Für das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

§ 45 Oö. USchG


(1) Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(6) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(9) Für Verfahren nach dem IV., V., Va. und VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(10) Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

§ 46 Oö. USchG


§ 46

Inkrafttreten

 

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. USchG


LUFT

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken 1)

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften 3)

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe 4)

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020, hingewiesen

13.

Stoffe, die im Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, angeführt sind.

----------

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen.

1)

Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i.

2)

Im Sinn des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013.

3)

Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F.

4)

Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

Anl. 2 Oö. USchG


Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1
Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ - GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

-        Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

-        Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg

         (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ - PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

-        Instabile explosive Stoffe

-        Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

-        Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008, S 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5.000

(netto)

50.000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

         -        entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

         -        entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

         -        andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

         -        entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

         -        andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5.000

50.000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

TEIL 2
Namentlich angeführte Stoffe

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefährliche Stoffe

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

 

unteren Klasse

oberen

Klasse

1.       Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5.000

10.000

2.       Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1.250

5.000

3.       Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2.500

4.       Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.       Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5.000

10.000

6.       Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1.250

5.000

7.       Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1

2

8.       Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

9.       Brom

20

100

10.      Chlor

10

25

11.      Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

12.      Ethylenimin

10

20

13.      Fluor

10

20

14.      Formaldehyd (C ≥ 90 %)

5

50

15.      Wasserstoff

5

50

16.      Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

17.      Bleialkyle

5

50

18.      Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.      Acetylen

5

50

20.      Ethylenoxid

5

50

21.      Propylenoxid

5

50

22.      Methanol

500

5.000

23.      4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

24.      Methylisocyanat

0,15

0,15

25.      Sauerstoff

200

2.000

26.      2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

10

100

27.      Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

28.      Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

29.      Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

30.      Schwefeldichlorid

1

1

31.      Schwefeltrioxid

15

75

32.      Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

33.      Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichtsprozent enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.      Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

         a)       Ottokraftstoffe und Naphtha

         b)       Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

         c)       Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

         d)       Schweröle

         e)       Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse

2.500

25.000

35.      Ammoniak, wasserfrei

50

200

36.      Bortrifluorid

5

20

37.      Schwefelwasserstoff

5

20

38.      Piperidin

50

200

39.      Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

40.      3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

41.      Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind

(*)      Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft

200

500

42.      Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

43.      tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

44.      2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

45.      Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

46.      Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

47.      3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

48.      1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

Anmerkungen zu Anhang 2

1.

Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. 353 vom 31.12.2008, S 1, eingestuft.

2.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie auf Grund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3.

Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

4.

Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes:

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Abschnitts 8a der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

-

Abschnitt 8a ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

-

Abschnitt 8a ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:

a)

für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,

b)

für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,

c)

für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend - akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

                 Die einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5.

Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich des Abschnitts 8a der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, fällt, zugeordnet.

6.

Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7.

Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

8.

Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffes oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffes oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9.

Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening - Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria - UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10.

Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1.

Entzündbare Aerosole sind im Sinn der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2.

Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12.

Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13.

Ammoniumnitrat (5.000/10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig zwischen 15,75 % (1) und 24,5 % (2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbares/organisches Material enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen;

-

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

14.

Ammoniumnitrat (1.250/5.000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

-

bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;

-

bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (3) ist.

15.

Ammoniumnitrat (350/2.500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

-

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;

-

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

16.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für

-

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;

-

Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

17.

Kaliumnitrat (5.000/10.000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18.

Kaliumnitrat (1.250/5.000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19.

Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Z 18 dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

20.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

21.

Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen des Abschnitts 8a der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.“

______________________________

(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht

45 % Ammoniumnitrat.

(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht

70 % Ammoniumnitrat.

(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht

80 % Ammoniumnitrat.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 36/2014, 32/2016, 96/2018, 21/2022)

Im RIS seit 17.03.2022 Zuletzt aktualisiert am 17.03.2022 Gesetzesnummer 10000480 Dokumentnummer LOO40023463 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1996/84/ANL2/LOO40023463 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
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Anl. 3 Oö. USchG


 

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes

1.

Einsatz abfallarmer Technologie

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

12.

Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG) Fundstelle


Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG)

StF: LGBl.Nr. 84/1996 (GP XXIV RV 325/1993 RV 653/1995 AB 821/1996 LT 47; RL 90/313/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56)

Änderung

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)

LGBl.Nr. 70/1998 (GP XXV RV 7/1997 IA 128/1998 IA 138/1998 AB 208/1998 LT 8)

LGBl.Nr. 20/1999 (GP XXV RV 344/1998 AB 439/1999 LT 13)

LGBl.Nr. 1/2000 (GP XXV IA 626/1999 AB 645/1999 LT 21; RL 90/313/EWG vom 7. Juni 1990, ABl.Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56-58)

LGBl.Nr. 129/2001 (GP XXV RV 933/2000 AB 1170/2001 LT 39)

LGBl.Nr. 83/2002 (GP XXV RV 1403/2002 AB 1489/2002 LT 47; RL 96/61/EG vom 24. September 1996, ABl.Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26; RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl.Nr. L 010 vom 4.1.1997, S. 13)

LGBl.Nr. 152/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 44/2006 (GP XXVI RV 717/2005 AB 825/2006 LT 27; RL 1999/13/EG vom 11. März 1999, ABl.Nr. L 85 vom 29.3.1999, S. 1; RL 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12; RL 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003, ABl.Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, ABl.Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 17; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 81/2013 (GP XXVII RV 944/2013 AB 992/2013 LT 38, VO (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Jänner 2006, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006; S 1)

LGBl.Nr. 36/2014 (GP XXVII RV 1061/2014 AB 1109/2014 LT 43; RL 2010/75/EU vom 24. November 2010, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1)

LGBl.Nr. 32/2016 (GP XXVIII RV 88/2016 AB 158/2016 LT 7; RL 2012/18/EG vom 4.Juli 2012, ABl.Nr. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Ziele und Geltungsbereich

§ 1a

Begriffe

II. ABSCHNITT
EINRICHTUNGEN ZUR FÖRDERUNG DES UMWELTSCHUTZES

§ 2

Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder

§ 3

Koordination bei Verwaltungsverfahren

§ 4

Oö. Umweltanwaltschaft

§ 5

Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe

§ 6

Grundbetretungsrecht

§ 7

Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

§ 8

Umweltbeirat

§ 9

Aufgaben des Umweltbeirates

§ 10

Entfallen

§ 11

Landes-Umweltbericht

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

III. ABSCHNITT
ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT

§ 13

Umweltinformationen

§ 14

Informationspflichtige Stellen

§ 15

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 16

Mitteilungspflicht

§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 18

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 19

Rechtsschutz

§ 20

Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 21

Entfallen

§ 22

Übermittlungspflicht

§ 23

Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung

§ 24

Abgabenfreiheit

IV. ABSCHNITT
IPPC-ANLAGEN

§ 25

Bewilligungspflicht

§ 26

Antragsvoraussetzungen

§ 27

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 27a

Emissionsgrenzwerte

§ 28

Verfahren

§ 29

Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates

§ 30

Parteistellung

§ 31

Fertigstellung der Anlage

§ 32

Pflichten des Betreibers der Anlage

§ 33

Änderung von Anlagen

§ 34

Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen

§ 35

Umweltinspektionen

§ 36

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 37

Erlöschen der Bewilligung

§ 37a

Stilllegung der Anlage

§ 38

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

§ 38a

Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen

§ 38b

Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

§ 38c

Teil-Aktionspläne

§ 38d

Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne

§ 38e

Information der Öffentlichkeit

§ 38f

Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm

V. ABSCHNITT
VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND FOLGENBEGRENZUNG

§ 39

Anwendungsbereich

§ 40

Entfallen

§ 41

Entfallen

Va. ABSCHNITT
UMSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN

§ 41a

Verordnungsermächtigung

VI. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN IV., V., Va. und VI. ABSCHNITT

§ 42

Strafbestimmungen

§ 43

Behörde

§ 44

Unterstützung der Behörde

VII. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45

Übergangsbestimmungen

§ 46

In-Kraft-Treten

 

Anhang 1 (Schadstoffliste zum IV. Abschnitt)

Anhang 2 (Stoffliste zum V. Abschnitt)

Anhang 3 (Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt)

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