§ 18 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 18

Schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

 

(1) Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

 

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 17 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

 

(3) Hat sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gegen die Mitteilung der begehrten Informationen ausgesprochen, ist seine Zustimmung anzunehmen, sofern er auf diese Zustimmungsfiktion nachweislich hingewiesen wurde. Eine Weitergabe von Daten darf nicht erfolgen, wenn es offensichtlich ist, daß dabei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgegeben würde und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann.

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. USchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. USchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. USchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. USchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. USchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. USchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Oö. USchG
§ 19 Oö. USchG