§ 27 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

(1) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutbaren Ausmaß verursacht; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen werden weitgehend vermieden;

4.

Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes werden berücksichtigt;

5.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird nicht gestört;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind getroffen;

7.

es werden die besten verfügbaren Techniken angewendet;

8.

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

9.

in Bezug auf Abfälle folgende Prinzipien eingehalten werden:

a)

die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

b)

falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

10.

Energie wird effizient eingesetzt;

11.

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

12.

es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um nach der Stilllegung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinn des § 37a wiederherzustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen;

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;

4.

Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

5.

angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

die Verpflichtung der Anlageninhaberin bzw. des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und

b)

in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

7.

Maßnahmen für von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen (zB das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren, Stilllegung), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

8.

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

9.

über die besten verfügbaren Techniken hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und § 27a eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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