§ 31 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 31

Fertigstellung der Anlage

 

(1) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Betreiber anzuzeigen.

 

(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dgl. anzuwenden. Der Überprüfungsbescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.

 

(3) Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 27 oder der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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