§ 38 Oö. USchG § 38

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

In Kraft seit 29.05.2014 bis 31.12.9999
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