§ 39 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1.

im Anhang 2 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2.

im Anhang 2 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2016, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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