§ 35 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Anlagen gemäß § 1a Abs. 2 Z 4 sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu unterziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans, welcher als einheitlicher Umweltinspektionsplan auch die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a umfasst, hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

1.

potentielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2.

bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;

3.

Teilnahme der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers an einer Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 oder an vergleichbaren Umweltmanagementsystemen wie einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001 "Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001 : 2004 + Cor.1 : 2009) (konsolidierte Fassung)" vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des § 34 Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Sofern auf der Grundlage des Berichts die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde sicherzustellen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber diese binnen angemessener Frist ergreift.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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