§ 20 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 20

Veröffentlichung von Umweltinformationen

 

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 17) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 16 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche oder sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z. 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

5.

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

 

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

 

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

 

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 17 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

 

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 16) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen, indem sie insbesondere

1.

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen,

3.

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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