§ 2 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

II. ABSCHNITT

Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes

 

§ 2

Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder

 

(1) Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§ 15 O.ö. Gemeindeordnung 1990) haben das Recht, nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.

(2) Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:

1.

Recht auf Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die O.ö. Umweltanwaltschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gemäß § 4;

2.

Recht auf Erhebung von Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit die Gemeinden bzw. Gemeindemitglieder nicht Partei im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, bei der O.ö. Umweltanwaltschaft. Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einwendungen zu bearbeiten und die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren;

3.

Recht auf fachliche Beratung durch die O.ö. Umweltanwaltschaft, soweit dies die personelle, organisatorische und finanzielle Ausstattung der O.ö. Umweltanwaltschaft zuläßt.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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