Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes
| 1. | Einsatz abfallarmer Technologie | |||||||||
| 2. | Einsatz weniger gefährlicher Stoffe | |||||||||
| 3. | Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle | |||||||||
| 4. | Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden | |||||||||
| 5. | Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen | |||||||||
| 6. | Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen | |||||||||
| 7. | Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen | |||||||||
| 8. | Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit | |||||||||
| 9. | Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz | |||||||||
| 10. | Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern | |||||||||
| 11. | Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern | |||||||||
| 12. | Von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
 
     
     
     
     
    
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