§ 20h Oö. LDHG 1986 Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, LGBl.Nr. 60/201064/2025, 64/202557/2026)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010LGBl.Nr. 60 aus 2010,, 64/202564 aus 2025,, 57 aus 2026,)
  3. (2)Absatz 2,Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem) Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung ihrer (seiner) Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. (3)Absatz 3,Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr (ihm) bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  5. (4)Absatz 4,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten (dem Gleichbehandlungsbeauftragten) alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten (dem Gleichbehandlungsbeauftragten) alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 25/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2009LGBl.Nr. 25 aus 2009,)

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, LGBl.Nr. 60/201064/2025, 64/202557/2026)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010LGBl.Nr. 60 aus 2010,, 64/202564 aus 2025,, 57 aus 2026,)
  3. (2)Absatz 2,Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem) Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung ihrer (seiner) Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. (3)Absatz 3,Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr (ihm) bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  5. (4)Absatz 4,Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten (dem Gleichbehandlungsbeauftragten) alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten (dem Gleichbehandlungsbeauftragten) alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 25/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2009LGBl.Nr. 25 aus 2009,)

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