Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeindewahlbehörde berechtigt. Die Gemeindewahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeindewahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020LGBl.Nr. 41/2003)(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020LGBl.Nr. 41/2003)
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 6 Abs. 2) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
|
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeindewahlbehörde berechtigt. Die Gemeindewahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeindewahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020LGBl.Nr. 41/2003)(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020LGBl.Nr. 41/2003)
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 6 Abs. 2) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
|