§ 41 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.

(2) Als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Eine Wahlzeugin bzw. ein Wahlzeuge und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein. Der Gemeindewahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Bezeichnung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeindewahlbehörde berechtigt. Die Gemeindewahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeindewahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 6 Abs. 2) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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