Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Oö. LWO
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Stand der Gesetzesgebung: 22.01.2021
Landesgesetz vom 26. Februar 1997 über die Wahl der Mitglieder des Landtages (Oö. Landtagswahlordnung - Oö. LWO)

StF: LGBl.Nr. 48/1997 (GP XXIV RV 796/1996 AB 954/1997 LT 52)

§ 1 Oö. LWO § 1


(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.

(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 2 Oö. LWO § 2


(1) Das Landesgebiet wird für Zwecke der Wahl in fünf Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise und ihre Vororte sind:

Nummer

Bezeichnung

Vorort

1

Linz und Umgebung

Linz

2

Innviertel

Ried im Innkreis

3

Hausruckviertel

Wels

4

Traunviertel

Steyr

5

Mühlviertel

Freistadt

(3) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1:

die Stadt Linz und den politischen Bezirk Linz-Land;

Wahlkreis 2:

die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding;

Wahlkreis 3:

die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels;

Wahlkreis 4:

die politischen Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und die Stadt Steyr;

Wahlkreis 5:

die politischen Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung.

 

§ 3 Oö. LWO § 3


(1) Die Landesregierung hat die Zahl der in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate nach jeder Volkszählung auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung in der in den Abs. 2 bis 4 angegebenen Weise zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Gebiet des Landes Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages zu teilen. Der sich daraus ergebende Quotient, der auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist, bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Haben danach zwei oder mehrere Wahlkreise gleichen Anspruch, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landesregierung zu ziehen ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten Volkszählung stattfinden. Ein zwischen dem Stichtag und dem Wahltag verlautbartes Ergebnis einer Volkszählung bleibt unberücksichtigt. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 4 Oö. LWO § 4


(1) Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.

(2) Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen errichtet werden, um den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere Wahlen in den Landtag solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.

§ 5 Oö. LWO


(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben, allenfalls in geänderter Zusammensetzung gemäß § 18 Abs. 4, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in gleich großer Anzahl Ersatzbeisitzer zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.

(6) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(7) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 6 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 6 Oö. LWO


(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen sonstigen Organe (Hilfskräfte) und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. § 79 wird jedoch hiedurch nicht berührt. § 5 Abs. 6 ist auf die einer Wahlbehörde zugewiesenen Hilfskräfte anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 7 Oö. LWO § 7


(1) Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt (Magistrat) eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchstens neun Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Gemeindewahlleiter in ihr Amt berufen.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.

(4) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde können - abgesehen vom Fall des § 8 Abs. 2 - auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.

§ 8 Oö. LWO § 8


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt.

(2) In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Gemeindewahlleiter in ihr Amt berufen.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Sprengelwahlleiters zu bestellen.

§ 9 Oö. LWO § 9


(1) Für jeden politischen Bezirk wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem vom Bezirkshauptmann (Bürgermeister) aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Kreiswahlbehörde bestimmt. Sie werden vom Kreiswahlleiter in ihr Amt berufen.

(3) Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Bezirkswahlleiters aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

§ 10 Oö. LWO § 10


(1) Für jeden Wahlkreis wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Vorortes des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Kreiswahlleiters aus dem Stand der Bediensteten des Amtes, dem er vorsteht, zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird von der Landeswahlbehörde bestimmt; sie werden vom Landeswahlleiter in ihr Amt berufen.

§ 11 Oö. LWO


(1) Für das ganze Landesgebiet wird beim Amt der o.ö. Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der ständige Vertreter des Landeshauptmannes muß dem Stand der unter der Diensthoheit des Landes stehenden rechtskundigen Beamten angehören; ein Viertel der Beisitzer muß rechtskundig sein. Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters wenigstens einen Stellvertreter zu bestimmen. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung in ihr Amt berufen.

(3) Der Landeswahlbehörde sind im Sinn des § 6 Abs. 1 folgende Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten:

1.

die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde (§ 10 Abs. 4);

2.

die bei der Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu treffenden Verfügungen (§ 25 Abs. 4);

3.

die Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene (§ 69 bis § 71);

4.

die Entscheidungen über Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen (§ 72).

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(5) Die Landeswahlbehörde kann insbesondere auch eine Überschreitung der in § 12, § 13, § 33 Abs. 4, § 36b Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 12 Oö. LWO § 12


(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach § 7 und § 9 zu bestellenden Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen.

(2) Bis zur Konstituierung (§ 15 Abs. 1) der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen.

(3) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten sind.

§ 13 Oö. LWO § 13


(1) Spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung haben die Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt. Den Vorschlägen ist, unbeschadet des § 14 Abs. 1, die Zahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden im Zeitpunkt der Wahlausschreibung zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die dem § 5 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Gemeindewahlleiter zu richten. Die Eingaben für die Bestellung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern in die Bezirkswahlbehörde, in die Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde können auch in Form von Listen eingebracht werden; die Listen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Parteien ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 14 Oö. LWO


(1) Tritt durch die Neubestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der einzelnen neu zu bildenden Wahlbehörden in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, haben die von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.

(2) Soferne die Parteienanträge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern der Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden in Listenform gestellt werden, kann die Berufung der vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer durch das Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienantrag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Die Bestellung wird in diesem Fall mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigen Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien (§ 13 Abs. 1) unter sinngemäßer Beachtung des § 69 Abs. 2 und 3 (d`Hondt`sches Verfahren) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind Mitglieder der Wahlbehörde und zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Eine Berufung dieser Personen ist nicht erforderlich, jedoch sind sowohl der Wahlleiter der jeweiligen Wahlbehörde als auch die Vertrauenspersonen selbst von ihrer Entsendung nachweislich in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 6 und 7, § 13, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 5 sowie § 19 sind sinngemäß anzuwenden. § 41 wird hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde sind am Wahltag beim Eingang des zugehörenden Wahllokals durch Aushang zu veröffentlichen. Die Namen der Mitglieder der übrigen Wahlbehörden sind von der jeweiligen Wahlbehörde ortsüblich kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(6) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, von der Landeswahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Landtags. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 15 Oö. LWO § 15


(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) Die Sprengelwahlbehörden können von ihren Vorsitzenden auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

§ 16 Oö. LWO § 16


(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

§ 17 Oö. LWO § 17


Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht zusammentritt, eine Wahlbehörde bei ihrem Zusammentritt nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung names der Wahlbehörde selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.

§ 18 Oö. LWO § 18


(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandats zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis des Landes einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer oder der Ersatzbeisitzer nach § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung der Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, sind die der neuen Parteistärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind § 13 und § 14 sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Oö. LWO § 19


(1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder einer Wahlbehörde, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.

(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.

(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(4) Über den Antrag entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei den Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 entstehenden Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. § 79 wird hiedurch nicht berührt.

§ 20 Oö. LWO


(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013)

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)

(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 22 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

§ 21 Oö. LWO


(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 20 Abs. 1 anzulegen sind. Dabei darf jede wahlberechtigte Person nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(2) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Sie haben dafür das Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(4) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs. 1) für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde, getrennt nach Männern und Frauen, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.

§ 22 Oö. LWO


(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden von der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Berichtigungsantrages nach Maßgabe des § 23 offen steht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen davon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 23 Oö. LWO § 23


(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 22 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der Dienststelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Auflagefrist einlangen.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann innerhalb von vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. bei der gemäß § 22 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.

(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder dass wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er einen Berichtigungsantrag stellt, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 24 Oö. LWO § 24


(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 25 Oö. LWO § 25


(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 24 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sind wegen Eintragung bzw. Nichteintragung eines Wählers in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß § 23 Abs. 3 nicht zustande gekommen, sodass aus diesem Grund eine Person in zwei Wählerverzeichnissen oder in keinem Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann die betroffene Person Beschwerde bei der Landeswahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechts die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verfügen hat. Die Landeswahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 26 Oö. LWO


(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge oder Beschwerden hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.

(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 44 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 44 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. (Anm: 93/2020)

(3) Die Gemeinden haben die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Auf Grund der Berichte der Gemeinden haben die Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in den Gemeinden unverzüglich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 27 Oö. LWO § 27


(1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.

von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.

(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)

(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)

 

(Anm: LGBl. Nr. 23/2013)

§ 28 Oö. LWO


(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) frühestens am Stichtag (§ 1 Abs. 2) und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Landeswahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen. Werden nicht alle Kreiswahlvorschläge einer Partei gleichzeitig vorgelegt, gelten alle mit dem Zeitpunkt als eingelangt, an dem der letzte Kreiswahlvorschlag dieser Partei eingelangt ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009)

(2) Jeder Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtags unterschrieben oder von wenigstens 80 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Mitglieder des Landtags können mehrere Kreiswahlvorschläge unterschreiben, jedoch nur für die gleiche wahlwerbende Partei. Die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 2) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 20 Abs. 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung dieser Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder

2.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können, wobei alle Kreiswahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei dieselbe Partei- und Kurzbezeichnung enthalten müssen;

2.

die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf den Wahlkreislisten mehrerer Kreiswahlvorschläge aufscheinen darf;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 2, sofern die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz im Wahlkreis hat. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Jede wahlwerbende Partei hat an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 93/2020)

§ 29 Oö. LWO


(1) Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf dem Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Kreiswahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der endgültige Eingangsvermerk anzubringen. Spätestens nach Ende der Einbringungsfrist hat der Landeswahlleiter die eingelangten Kreiswahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese überprüft jeden der eingelangten Kreiswahlvorschläge, ob er als gültig eingebracht gilt. Ein Kreiswahlvorschlag gilt dann als nicht eingebracht, wenn

1.

er verspätet eingebracht wurde,

2.

er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen aufweist,

3.

er keine Wahlkreisliste enthält,

4.

der Kostenbeitrag gemäß § 28 Abs. 5 nicht erlegt wird,

5.

im Fall des § 31 Abs. 3 kein anderer Listenführer namhaft gemacht wird.

Gilt ein Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

(2) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist nur einem Kreiswahlvorschlag eine Zustimmungserklärung angeschlossen, ist dieser aus den Wahlvorschlägen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist, zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu verständigen.

(3) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem dieser Kreiswahlvorschläge eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aus allen Kreiswahlvorschlägen zu streichen. Die Landeswahlbehörde hat davon die zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu informieren.

(4) Kreiswahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 28 Abs. 4 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß Abs. 2 zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Landeswahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber, dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen; der Kreiswahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.

§ 30 Oö. LWO


(1) Die Landeswahlbehörde hat jeder wahlwerbenden Partei einen für alle Wahlkreise verbindlichen Listenplatz gemäß Abs. 2 bis 4 zuzuweisen und diesen auf dem Kreiswahlvorschlag zu vermerken.

(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, hat sich nach der Anzahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind jene Parteien anzuführen, die sich in allen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung beteiligen. Zunächst sind dabei jene Parteien anzuführen, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich erreichten Stimmen. Die Reihenfolge der übrigen Parteien ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1). Haben Parteien, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind, bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich dieselbe Anzahl an Stimmen erreicht oder haben sonstige Parteien ihre Wahlvorschläge zum gleichen Zeitpunkt eingebracht, entscheidet über deren Reihenfolge der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die anderen wahlwerbenden Parteien anzuführen. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus der Anzahl der Wahlkreise, in denen sie sich an der Wahlbewerbung beteiligen. Dabei ist jeweils eine Partei, die sich in mehr Wahlkreisen als eine andere Partei an der Wahlbewerbung beteiligt, vor dieser zu reihen. Beteiligen sich mehrere Parteien in gleich vielen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1); ist auch dieser gleich, entscheidet das Los gemäß Abs. 3.

§ 31 Oö. LWO


(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Partei- oder Kurzbezeichnungen tragen, gilt Folgendes:

1.

jene Partei- und Kurzbezeichnungen, die politische Parteien betreffen, die im Oberösterreichischen Landtag oder im Nationalrat vertreten sind, sind zu belassen; wählen diese Parteien dieselben oder schwer zu unterscheidende Partei- oder Kurzbezeichnungen, ist die Bezeichnung jener Partei zu belassen, die den Wahlvorschlag früher eingebracht hat, im Fall der gleichzeitigen Einbringung entscheidet die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter durch das Los, das von einer Zeugin bzw. einem Zeugen im Beisein der Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wahlvorschläge zu ziehen ist;

2.

die Vertreterinnen bzw. Vertreter jener Wahlvorschläge, deren Bezeichnungen nicht gemäß Z 1 zu belassen sind, sind von der Landeswahlleiterin bzw. vom Landeswahlleiter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, bei der ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Partei- und Kurzbezeichnung anzubahnen ist; gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Partei- und Kurzbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren und dieselbe politische Partei betreffen, zu belassen, sofern dies im Hinblick auf die gemäß Z 1 zu belassenden Bezeichnungen möglich ist, und im Übrigen die Wahlvorschläge nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin bzw. dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2a) Hat eine wahlwerbende Partei auch einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht, gilt als erstgereihte Bewerberin bzw. als erstgereihter Bewerber im Sinn des Abs. 1 Z 2 letzter Satz und des Abs. 2 jene Bewerberin bzw. jener Bewerber, die bzw. der an erster Stelle des Landeswahlvorschlags angeführt ist. Liegen mehrere Kreiswahlvorschläge, aber kein Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei vor, entscheidet zwischen den jeweils erstgereihten Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter durch das Los, das von einer Zeugin bzw. einem Zeugen im Beisein der Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wahlvorschläge zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wahlkreisliste oder Landesparteiliste (§ 36a Abs. 2 Z 2) gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 32 Oö. LWO § 32


(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 33 Oö. LWO


(1) Die Landeswahlbehörde hat die überprüften und mit Listenplätzen versehenen Kreiswahlvorschläge unverzüglich an die jeweiligen Kreiswahlbehörden zur weiteren Bearbeitung zu übermitteln.

(2) Unverzüglich nach dem Einlangen der Kreiswahlvorschläge hat die Kreiswahlbehörde zu überprüfen, ob die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 27 Abs. 2 und 3) ist die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)

(3) Die Kreiswahlbehörde hat Bewerber, deren Wählbarkeit nicht vorliegt, im Wahlvorschlag zu streichen und den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei davon zu verständigen.

(4) Wird ein Bewerber gemäß Abs. 3 im Wahlvorschlag gestrichen, kann seine Partei die Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

§ 34 Oö. LWO


(1) Ein Bewerber kann durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten. Die Verzichtserklärung muß spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

§ 35 Oö. LWO


(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Wird ein Kreiswahlvorschlag zurückgezogen, ist der Kostenbeitrag (§ 28 Abs. 5) zurückzuerstatten.

(4) Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein Kreiswahlvorschlag im Sinn des Abs. 1 zurückgezogen wird oder im Sinn des Abs. 2 als zurückgezogen gilt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 36 Oö. LWO


(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 28 Abs. 3 Z 2) hinausgehenden Bewerber von der Wahlkreisliste zu streichen und die Kreiswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen. Nachträgliche Änderungen, die in den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, sind der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 muß die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien der von der Landeswahlbehörde festgelegten Reihenfolge (§ 30) entsprechen. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Kann in einem Wahlkreis auf Grund der von der Landeswahlbehörde festgelegten Reihenfolge eine Listennummer nicht vergeben werden, weil sich eine Partei in diesem Wahlkreis nicht an der Wahlwerbung beteiligt oder ihren Wahlvorschlag zurückgezogen hat (§ 35), hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung, zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste“ und darunter möglichst groß die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 36a Oö. LWO


(1) Einer wahlwerbenden Partei, die zumindest einen Kreiswahlvorschlag gemäß § 28 vorgelegt hat, steht es frei, spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12:00 Uhr bei der Landeswahlleiterin bzw. beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden einen Wahlvorschlag zur Teilnahme am Ermittlungsverfahren auf Landesebene (Landeswahlvorschlag) einzubringen.

(2) Der Landeswahlvorschlag muss von der Mehrheit der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben sein, wobei sich die Mehrheit nach der Anzahl der von den zustellungsbevollmächtigten Personen repräsentierten Wahlkreisen bestimmt, und hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung und eine allfällige Kurzbezeichnung, wobei der Landeswahlvorschlag dieselbe Partei- und Kurzbezeichnung aufzuweisen hat, wie sämtliche ihm im Ermittlungsverfahren auf Landesebene zuzurechnenden Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 3 Z 1);

2.

die Landesparteiliste;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, wobei diese Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen müssen und jeweils Name, Beruf und Adresse anzuführen sind. Bei mehreren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung anzugeben. Im Übrigen ist § 32 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gemäß § 32 Abs. 2 an die Landeswahlbehörde zu richten ist.

(3) Die Landesparteiliste darf höchstens 28 Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufs, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags ausgeübt wird, und der Adresse jeder Bewerberin und jedes Bewerbers angeführt sein müssen. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, dürfen nur in den Landeswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufgenommen werden.

(4) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(Anm:LGBl.Nr. 93/2020)

§ 36b Oö. LWO


(1) Für die Überprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 29 sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Zustimmungserklärung im Sinn des § 29 Abs. 2 bis 4 die Anführung auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei gleichgehalten wird, sofern eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt, und ein Landeswahlvorschlag dann als nicht eingebracht gilt, wenn

1.

er verspätet eingebracht wurde,

2.

er nicht von der Mehrheit im Sinn des § 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben ist,

3.

er keine Landesparteiliste enthält oder

4.

kein Kreiswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei eingebracht worden ist (§ 36a Abs. 1) oder sämtliche Kreiswahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei als nicht eingebracht gelten (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3).

§ 29 Abs. 2 und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber anzuwenden, die auf mehreren Landeswahlvorschlägen aufscheinen. Darüber hinaus sind Bewerberinnen und Bewerber von einem Landeswahlvorschlag zu streichen, wenn sie auf einem Kreiswahlvorschlag einer anderen wahlwerbenden Partei aufscheinen und nicht gemäß § 29 zu streichen sind. Als zustellungsbevollmächtigte Person im Sinn des § 29 gilt die zustellungsbevollmächtigte Person des Landeswahlvorschlags (§ 36a Abs. 2 Z 3).

(2) Die Überprüfung der Wählbarkeit der in den Landesparteilisten vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber obliegt der Landeswahlbehörde. Auf die Prüfung ist § 33 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als zustellungsbevollmächtigte Person die zustellungsbevollmächtigte Person des Landeswahlvorschlags gilt. Ein allfälliger Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(3) Hinsichtlich des Verzichts auf die Wahlbewerbung und der Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge im Fall des Verzichts, des Todes oder des Verlusts der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers einzubringen, ist § 34 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde tritt und ein allfälliger Ergänzungsvorschlag nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person bedarf, wenn die genannte Bewerberin bzw. der genannte Bewerber bereits auf einem Kreiswahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Partei aufscheint und eine diesbezügliche Zustimmungserklärung vorliegt.

(4) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von der Mehrheit im Sinn des § 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterzeichnet sein. Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerberinnen und Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben oder wenn alle Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei zurückgezogen werden oder als zurückgezogen gelten (§ 35).

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 36c Oö. LWO


(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß gemäß § 36a Abs. 3 hinausgehenden Bewerberinnen und Bewerber von der Landesparteiliste zu streichen und die Landeswahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 muss die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien der gemäß § 30 festgelegten Reihenfolge entsprechen. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw. in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen.

(3) Kann eine Listennummer nicht vergeben werden, weil eine wahlwerbende Partei keinen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht hat oder ein Landeswahlvorschlag wieder gemäß § 36b Abs. 4 zurückgezogen worden ist oder als zurückgezogen gilt, hat in der Veröffentlichung die ihr nach Abs. 2 zustehende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung, zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Landeswahlvorschläge (§ 36a Abs. 2 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. § 36 Abs. 5 ist anzuwenden. Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter hat den Kreiswahlbehörden die abgeschlossenen Landeswahlvorschläge zur Verfügung zu stellen. Trotz Einbringung eines Landeswahlvorschlags ist eine wahlwerbende Partei aber nur in jenen Wahlkreisen wählbar, in denen auch ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht worden ist (§ 36), und können nur in diesen Wahlkreisen Vorzugsstimmen an die Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesparteiliste vergeben werden (§ 56).

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 37 Oö. LWO


(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeit dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

§ 38 Oö. LWO


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfskräfte), die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 51 und § 52 bleiben unberührt.

(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z. B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind von der Gemeinde beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.

§ 39 Oö. LWO


(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.

(2) Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

§ 40 Oö. LWO § 40


(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.

(4) Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

§ 41 Oö. LWO


(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.

(2) Als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Eine Wahlzeugin bzw. ein Wahlzeuge und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein. Der Gemeindewahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Bezeichnung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeindewahlbehörde berechtigt. Die Gemeindewahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeindewahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 6 Abs. 2) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

§ 42 Oö. LWO


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im § 40 festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens hinzuweisen.

(2) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Name des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen. Der amtlichen Wahlinformation kann zudem ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten angefügt werden. Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)

§ 43 Oö. LWO


(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(2) Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 44) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:

1.

durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeindewahlbehörde;

2.

durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist;

3.

durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 48;

4.

durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 37 Abs. 3;

5.

durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme. Sie kann einer Bewerberin oder einem Bewerber auf der Wahlkreisliste und/oder einer Bewerberin oder einem Bewerber auf der Landesparteiliste jener wahlwerbenden Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf nur einmal das Wahlrecht ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 44 Oö. LWO


(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:

1.

Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach § 37 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal wählen möchten;

2.

Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 52 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 51 nicht in Betracht kommt.

(3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Abs. 3 beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4a) Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 dritter Satz der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(6) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des § 47 Abs. 2 taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 Z 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 52 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(7) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 77/2017, 93/2020))

(8) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern, bekanntzugeben.

(9) Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 Z 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 13/2015)

§ 45 Oö. LWO


(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.

(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Darüber hinaus dürfen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der übergeordneten Wahlbehörde, sofern dies zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahlhandlung erforderlich ist, und andere Personen, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum und nur zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, das Wahllokal betreten. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 93/2020)

(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.

§ 46 Oö. LWO § 46


(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe (Hilfskräfte) und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, in der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.

§ 47 Oö. LWO


(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.

(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommt insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung nicht vorlegen, ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinn des Abs. 2 Gewißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Der Stimmzettel darf nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann verboten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter benennen müssen, führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 60) festzuhalten. Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und in der Niederschrift ausdrücklich zu protokollieren. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(5) Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzuhaken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in die Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(7) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

§ 48 Oö. LWO § 48


(1) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 47 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen der Wahlkartenwähler sind unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(4) Im übrigen gilt § 47 sinngemäß.

§ 49 Oö. LWO § 49


(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde - unbeschadet des § 47 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen; sie ist endgültig.

§ 50 Oö. LWO § 50


(1) Treten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeindewahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe (Hilfskräfte) und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Ersatzbeisitzer und Wahlleiter-Stellvertreter dürfen im Wahllokal verbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

§ 50a Oö. LWO


(1) Wahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch ihre Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeindewahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Abs. 2) abzugeben, dass sie dort spätestens am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

(2) Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wählende Person abgegeben wurde oder

2.

die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeindewahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Abs. 2 eingelangt ist.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeindewahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit gemäß Abs. 3 zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde;

5.

die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig;

6.

die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Abs. 3) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Z 5 angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind;

7.

die Beschlüsse der Wahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.

(6) Die Gemeindewahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Abs. 4 Z 5 erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeindewahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.

(7) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Abs. 6 erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61.

(8) Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Abs. 4 Z 1 bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(9) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 51 Oö. LWO § 51


(1) In den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 4 Abs. 3 eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(2) Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(3) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach dem Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

§ 52 Oö. LWO § 52


(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 44 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das 2. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gemeindewahlbehörden haben spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforderung der Gemeindewahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer, Ersatzbeisitzer bzw. Vertrauenspersonen unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, dem Gemeindewahlleiter vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag dem Gemeindewahlleiter namhaft machen. § 41 gilt sinngemäß.

(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 14 Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in die besondere Wahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen entsenden.

(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag hat der Gemeindewahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen.

(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.

(6) Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:

1.

ein zutreffendenfalls nach Wahlsprengeln geordnetes Verzeichnis der Personen, denen eine Wahlkarte gemäß § 44 Abs. 2 ausgestellt wurde;

2.

ein Abstimmungsverzeichnis;

3.

die erforderliche Anzahl von amtlichen Stimmzetteln samt einer Reserve von 50% und eine gleich große Anzahl von Wahlkuverts;

4.

eine versperrbare Wahlurne.

(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.

(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 51 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.

(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 59 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.

(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.

(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.

§ 53 Oö. LWO


(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.

(2) § 44 Abs. 2 bis 10 sowie § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 54 Oö. LWO


(1) Für die Wahl des Landtages sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden dürfen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichungen zu enthalten:

1.

die Listennummern;

2.

die Parteibezeichnungen;

3.

allfällige Kurzbezeichnungen;

4.

Rubriken mit einem Kreis;

5.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimme Landesparteiliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Landesparteiliste in der veröffentlichten Reihenfolge;

6.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimmen Wahlkreisliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Wahlkreisliste in der veröffentlichten Reihenfolge, wobei diese Bewerberrubrik farblich zu unterlegen ist.

Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel die aus der Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke, die vertikalen Trennungslinien als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 55 Oö. LWO


(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie bzw. er die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Ankreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber derselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 56 Oö. LWO


(1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag aufscheint, und/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem links neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Kreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.

(2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

nicht eindeutig erkennbar ist, welche Bewerberin bzw. welchen Bewerber die Wählerin bzw. der Wähler bezeichnen wollte,

2.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Wahlkreisliste derselben Partei angekreuzt hat,

3.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Landesparteiliste derselben Partei angekreuzt hat,

4.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber angekreuzt hat, die bzw. der auf einer Wahlkreisliste oder der Landesparteiliste einer anderen wahlwerbenden Partei als jener, die die Wählerin bzw. der Wähler angezeichnet hat, aufscheint,

5.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel angekreuzt hat oder

6.

im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.

(3) Werden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 57 Oö. LWO


(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Partei vom Wähler bezeichnet wurde oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Partei ergibt oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 58 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 58 Oö. LWO


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

2.

der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teils derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte,

3.

keine wahlwerbende Partei angezeichnet wurde, sofern der Stimmzettel nicht nach § 55 gültig ist,

4.

zwei oder mehrere wahlwerbende Parteien angezeichnet wurden,

5.

aus den von der Wählerin bzw. vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Partei sie bzw. er wählen wollte,

6.

die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerbern verschiedener Wahlkreislisten Vorzugsstimmen gibt,

7.

die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen und Bewerbern Vorzugsstimmen gibt, die jedoch auf Wahlkreislisten und Landesparteilisten verschiedener wahlwerbender Parteien aufscheinen, oder

8.

die Wählerin bzw. der Wähler ausschließlich Bewerberinnen bzw. Bewerbern verschiedener Landesparteilisten Vorzugsstimmen gibt.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 59 Oö. LWO


(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 60) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 50a Abs. 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 60) zu beurkunden und, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, der Gemeindewahlbehörde, im übrigen jedoch der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

§ 60 Oö. LWO


(1) Die Sprengelwahlbehörde - in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, die Gemeindewahlbehörde - hat den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung;

5.

die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;

5a.

die Anzahl der einzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 50a;

6.

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe;

7.

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden;

8.

die im § 59 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 93/2020)

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

das Wählerverzeichnis;

2.

das Abstimmungsverzeichnis;

3.

die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

3a.

die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;

4.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag zu verpacken;

5.

die gültigen Stimmzettel, die je nach den wahlwerbenden Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültige Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6.

die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 61 Oö. LWO § 61


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 59 Abs. 3 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen. Alle Gemeindewahlbehörden haben die ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben ihre Wahlakten zu verschließen und unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 und 2 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 8 sowie § 60 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 59 Abs. 1 und 2 gegliederten Form zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses zu verschließen und der zuständigen Bezirkswahlbehörde durch Boten zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 62 Oö. LWO


(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat für ihren Bezirk festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Bezirksparteisummen);

5.

getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die gemäß § 59 Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 bekanntgegebenen Gemeindestimmergebnisse auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Sodann hat sie noch vor Einlangen der Wahlakten die einzelnen Gemeindestimmergebnisse zusammenzuzählen. Das auf diese Weise ermittelte vorläufige Stimmergebnis ist der Kreiswahlbehörde sofort telefonisch in der nach Abs. 1 gegliederten Form bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Nach Einlangen der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden hat die Bezirkswahlbehörde die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat sie die gemäß Abs. 2 nur vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig vorzunehmen. Das endgültige Stimmergebnis im Wahlbezirk ist der Kreiswahlbehörde sofort bekanntzugeben.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Stimmergebnis im Bezirk in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des politischen Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde;

3.

die endgültigen Feststellungen in der nach Abs. 1 gegliederten Form.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen.

(6) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Gemeindewahlbehörden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist zu verschließen und der zuständigen Kreiswahlbehörde unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

§ 63 Oö. LWO


(1) Jede Kreiswahlbehörde hat für ihren Wahlkreis festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

       getrennt nach Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags und des Landeswahlvorschlags die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(2) Nach Einlangen der endgültigen Stimmergebnisse der einzelnen Wahlbezirke hat die Kreiswahlbehörde diese Stimmergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat sie die Stimmergebnisse der Bezirkswahlbehörden zusammenzuzählen. Das auf diese Art ermittelte endgültige Stimmergebnis im Wahlkreis ist sofort der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

§ 64 Oö. LWO


Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:

1.

die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen);

5.

die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

§ 65 Oö. LWO § 65


(1) Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben jene wahlwerbenden Parteien, die

1.

im gesamten Landesgebiet mindestens vier Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben oder

2.

in mindestens einem der Wahlkreise ein Grundmandat erreicht haben.

(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der einzelnen Landesparteisummen gemäß § 64 Z 4 jene wahlwerbenden Parteien festzustellen, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten gemäß Abs. 1 Z 1 haben.

(3) Anschließend hat die Landeswahlbehörde jene wahlwerbenden Parteien festzustellen, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten gemäß Abs. 1 Z 2 haben. Hiezu hat sie zunächst für jeden Wahlkreis die Gesamtzahl der gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate zu dividieren. Die sich dabei ergebenden Zahlen sind die jeweiligen Sperrzahlen der Wahlkreise. Ein Grundmandat hat jene wahlwerbende Partei erreicht, die in mindestens einem Wahlkreis mindestens so viele Stimmen erhalten hat, als der Sperrzahl dieses Wahlkreises entspricht.

(4) Die Landeswahlbehörde hat ihre nach Abs. 2 und 3 getroffenen Feststellungen sofort den Kreiswahlbehörden bekanntzugeben.

(5) Die gemäß Abs. 4 bekanntgegebenen Parteien nehmen am weiteren Ermittlungsverfahren teil. Stimmen, die auf wahlwerbende Partei entfallen, die weder in einem der Wahlkreise die Sperrzahl des Wahlkreises noch im gesamten Bundesland vier Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben, sind für die Verteilung der Mandate unwirksam und haben bei den weiteren Berechnungen außer Betracht zu bleiben.

§ 66 Oö. LWO § 66


(1) Die Kreiswahlbehörde hat vorerst die im Wahlkreis insgesamt zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (§ 65 Abs. 5) zu verteilen.

(2) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der im Wahlkreis für die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate (§ 3 Abs. 1) geteilt wird. Hiebei bleiben Dezimalreste außer Betracht.

(3) Die einzelnen Parteisummen (§ 63 Abs. 1 Z 4) werden sodann durch die Wahlzahl geteilt. Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

§ 67 Oö. LWO


(1) Zunächst hat die Kreiswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats (Abs. 3 Z 1) von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen.

(2) Anschließend hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber der Kreiswahlvorschläge ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

Die auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Die auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Kreiswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Kreiswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(3) Die Mandate, die gemäß § 66 auf eine Partei entfallen, sind schließlich von der Kreiswahlbehörde den Bewerberinnen und Bewerbern der jeweiligen Partei wie folgt zuzuweisen:

1.

Zunächst sind die Mandate, die einer Partei im Wahlkreis zufallen, an jene Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der insgesamt im Wahlkreis für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der halben Wahlzahl entspricht, im Wahlkreis erhalten haben (Vorzugsstimmenmandate); die Zuweisung erfolgt nach der Größe der Anzahl der Vorzugsstimmen;

2.

die restlichen der Partei im Wahlkreis zufallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern des Kreiswahlvorschlags der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen; dabei sind jene Bewerberinnen und Bewerber nicht zu berücksichtigen, denen bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde;

3.

bei gleicher Zahl an Vorzugsstimmen (Z 1) oder bei gleicher Wahlpunktezahl (Z 2) entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt.

(4)

Mit der Zuweisung der Mandate ist das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis abgeschlossen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 68 Oö. LWO


(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1;

4.

die gemäß § 65 Abs. 4 bekanntgegebenen Feststellungen und die Wahlzahl;

5.

die Zahl der auf jede Partei insgesamt entfallenden Mandate;

6.

die Zahl der Mandate, die im Wahlkreis nicht vergeben wurden;

7.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;

8.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, getrennt nach Parteien;

9.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge und unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Bezirkswahlbehörden den Wahlakt der Kreiswahlbehörde. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 9 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten.

§ 69 Oö. LWO


(1) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene verteilt die Landeswahlbehörde auf Grund der Wahlzahl (Abs. 2) grundsätzlich 56 Mandate auf die am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien, die einen Landeswahlvorschlag (§ 36a) eingebracht haben. Hat eine am weiteren Ermittlungsverfahren teilnehmende Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht, verringert sich die Anzahl der zu verteilenden Mandate um jene Mandate, die von dieser Partei in einem oder mehreren Wahlkreisen erreicht wurden.

(2) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem vorerst die Landesparteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden; unter jede Landesparteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei 56 zu vergebenden Mandate die 56-größte, bei 55 zu vergebenden Mandaten die 55-größte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Landesparteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anpruch haben, wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt. Das Los ist vom jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen.

(4) Unterschreitet die gemäß Abs. 3 für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei in den Wahlkreisen insgesamt zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Landeswahlvorschlag eingebracht; die Wahlzahl ist gemäß Abs. 2 neu zu berechnen.

(5) Übersteigt die gemäß Abs. 3 für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei in den Wahlkreisen insgesamt zugefallenen Mandate, erhält sie so viele weitere Mandate, wie dieser Differenz entspricht.

§ 70 Oö. LWO


(1) Zunächst hat die Landeswahlbehörde festzustellen, wie viele gültige Vorzugsstimmen für die Zuweisung eines Vorzugsstimmenmandats von einer Bewerberin bzw. einem Bewerber eines Landeswahlvorschlags mindestens erreicht werden müssen. Anschließend hat die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr für jede einzelne Bewerberin bzw. jeden einzelnen Bewerber des Landeswahlvorschlags ermittelten Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber gesondert die Wahlpunktezahl folgendermaßen zu berechnen:

1.

Die auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei 28 Listenpunkte. Die auf dem Landeswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der auf dem Landeswahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei einen Listenpunkt weniger, die an dritter Stelle angeführte Bewerberin bzw. der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme ihrer bzw. seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2.

für jede gültige Vorzugsstimme erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eines Landeswahlvorschlags 25 Vorzugspunkte;

3.

das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(2) Die einer Partei gemäß § 69 Abs. 5 zufallenden Mandate sind vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Landeswahlvorschlag der jeweiligen wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde zuzuweisen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der insgesamt landesweit für die jeweilige wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber so viele Vorzugsstimmen, wie der Wahlzahl entspricht, landesweit erreicht haben (Vorzugsstimmenmandate). Die danach allenfalls noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der jeweiligen Partei enthaltenen Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl zuzuweisen, wobei Bewerberinnen und Bewerber, denen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene bereits ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen worden ist, nicht zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Zahl an erreichten Vorzugsstimmen oder bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los, sofern es sich um die Zuweisung des letzten Mandats dieser Partei handelt. Jene Bewerberinnen und Bewerber, denen bereits ein Mandat auf Grund eines Kreiswahlvorschlags zugewiesen wurde, sind bei der Zuweisung der Mandate durch die Landeswahlbehörde nur zu berücksichtigen, wenn sie das ihnen gemäß § 67 zugewiesene Mandat ablehnen (§ 73). Damit ist das Ermittlungsverfahren auf Landesebene abgeschlossen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 71 Oö. LWO


(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3;

4.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

5.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;

6.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 72 Oö. LWO § 72


(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde Einspruch zu erheben.

(2) Einsprüche gemäß Abs. 1 sind schriftlich innerhalb von drei Tagen nach der jeweiligen Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 68 oder § 71) bei der Landeswahlbehörde zu erheben. In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörden nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigzustellen, die Verlautbarung der betroffenen Wahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren. Für die Verlautbarung gilt § 71 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 73 Oö. LWO


(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines Mandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist ihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses Mandats von der Landeswahlbehörde Gelegenheit zu geben, binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, dass der Bewerberin bzw. dem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Enthält ein Kreiswahlvorschlag, der für die Zuweisung der Mandate gemäß § 67 Abs. 3 heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerbern, ist der Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei heranzuziehen. Die noch nicht besetzten Mandate sind den Bewerbern des Landeswahlvorschlages dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugewiesen wurde, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlages von der Landeswahlbehörde zuzuweisen.

§ 74 Oö. LWO


(1) Ersatzmitglieder des o.ö. Landtages für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, sind:

1.

Bewerber, denen kein Mandat gemäß § 67 Abs. 3 oder § 70 Abs. 2 zugewiesen wurde;

2.

Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl abgelehnt haben;

3.

Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, darauf aber in der Folge nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung verzichtet haben.

(2) Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis vergeben wurde, sind von der Kreiswahlbehörde zu berufen, Ersatzmitglieder für ein Mandat, das im Ermittlungsverfahren auf Landesebene vergeben wurde, von der Landeswahlbehörde. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge der zu berufenden Ersatzmitglieder jeweils nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahl. Enthält der Kreiswahlvorschlag, der für die Berufung der Ersatzmitglieder heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern, sind die Bewerberinnen und Bewerber des Landeswahlvorschlags dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat zugewiesen worden ist, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlags als Ersatzmitglieder zu berufen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Hat ein gemäß Abs. 2 zu berufendes Ersatzmitglied bereits ein Mandat inne, ist es von der Wahlbehörde, die es berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, ist das nächste Ersatzmitglied zu berufen. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind davon in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Berufung von Ersatzmitgliedern unverzüglich zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl bzw. ab Berufung durch die zuständige Wahlbehörde geltend gemacht werden.

(5) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Die Streichung eines Ersatzmitgliedes aus einem Wahlvorschlag kann nur auf Antrag dieses Ersatzmitgliedes erfolgen; die Anträge auf Streichung von einem Kreiswahlvorschlag sind bei der Kreiswahlbehörde, die Streichung vom Landeswahlvorschlag ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde unverzüglich von einer erfolgten Streichung vom Kreiswahlvorschlag in Kenntnis zu setzen.

§ 75 Oö. LWO § 75


Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 74 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Frist gemäß § 74 Abs. 4 von der Wahl bzw. Berufung eines Abgeordneten unverzüglich zu verständigen.

§ 76 Oö. LWO


(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Landtagswahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben.

(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(5) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, können Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte nur in jenem Wahlkreis ausüben, in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(6) Soweit sich aus Abs. 2 bis 5 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

1.

Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.

2.

In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.

3.

Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von der Wahlbehörde in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden sind § 18 Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 77 Oö. LWO


(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(2) In Berichtigungsverfahren nach §§ 23 bis 26 ist § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)

(3) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003)

§ 78 Oö. LWO


(1) Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Übermittlung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vor ihrer Erlassung den in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständigen Ausschuss anzuhören.

(2) Machen außerordentliche Verhältnisse im Sinn des Abs. 1 die Durchführung einer fälligen Wahl der Mitglieder des Landtags unmöglich, kann die Durchführung der Wahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl ist jedenfalls so auszuschreiben, dass der neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der sechsjährigen Gesetzgebungsperiode des Landtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der in Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. Landes-Verfassungsgesetz zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wenn auch dieser Ausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet die Präsidialkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Im Fall einer solchen Entscheidung kann eine bereits erfolgte Ausschreibung der Wahl von der Landesregierung aufgehoben werden. Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes, die zur Durchführung der verschobenen Wahl unabweislich geboten sind, kann die Landesregierung mit Verordnung verfügen. Beschlüsse der Landesregierung nach diesem Absatz bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

§ 79 Oö. LWO § 79


(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Von den bei der Durchführung der Wahl den Gemeinden entstehenden Kosten werden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel den Gemeinden nach Abs. 2 vom Land ersetzt.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat nach Durchführung der Wahl in Pauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.

§ 80 Oö. LWO


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;

2.

wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt.

3.

wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;

6.

wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

7.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;

8.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

10.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

11.

wer entgegen § 5 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 4 iVm. § 5 Abs. 6 und 7 oder § 41 Abs. 4 Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 81 Oö. LWO § 81


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Landtagswahlordnung 1991, in der Fassung des Art. I des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 außer Kraft.

(2) Die Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Zahl der bei der Wahl des o.ö. Landtages in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate, LGBl. Nr. 14/1993, gilt als Kundmachung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes; sie ist der Wahl des Landtages im Jahr 1997 zugrundezulegen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichteten Wahlsprengel gelten als Wahlsprengel im Sinn dieses Landesgesetzes.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden gelten bis zur Konstituierung der neuen Wahlbehörden anläßlich der Landtagswahl im Jahr 1997 als Wahlbehörden im Sinn dieses Landesgesetzes.

Anlage

Artikel

Art. 3 Oö. LWO


(Anm.: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/2017)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung dieses Landesgesetzes und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung dieses Landesgesetzes sind auf ab dem 1. Jänner 2018 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen sind § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, weiterhin anzuwenden.

Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO) Fundstelle


Landesgesetz vom 26. Februar 1997 über die Wahl der Mitglieder des Landtages (Oö. Landtagswahlordnung)

StF: LGBl.Nr. 48/1997 (GP XXIV RV 796/1996 AB 954/1997 LT 52)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 41/2003 (GP XXV RV 1481/2002 IA 1592/2002 AB 1694/2003 AA 1709/2003 LT 52)

LGBl.Nr. 27/2009 (GP XXVI IA 27/2003 AB 1726/2009 LT 56)

LGBl.Nr. 23/2013 (GP XXVII RV 773/2012 AB 830/2013 LT 32)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

LGBL.Nr. 13/2015 (GP XXVII IA 337/2011 AB 1336/2015 LT 50)

LGBl.Nr. 77/2017 (GP XXVIII IA 539/2017 LT 20)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§  2

Wahlkreise, Vororte, Gebietsabgrenzung

§  3

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen und ihre Berechnung

§  4

Wahlsprengel

II. HAUPTSTÜCK
Wahlbehörden

§  5

Allgemeines

§  6

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§  7

Gemeindewahlbehörden

§  8

Sprengelwahlbehörden

§  9

Bezirkswahlbehörden

§ 10

Kreiswahlbehörden

§ 11

Landeswahlbehörde

§ 12

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter

§ 13

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

§ 14

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 15

Konstituierung der Wahlbehörden

§ 16

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 17

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 18

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

§ 19

Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden

III. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

§ 21

Eintragung ins Wählerverzeichnis

§ 22

Auflage des Wählerverzeichnisses; Kundmachung in den Häusern

§ 23

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis

§ 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 25

Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 26

Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

IV. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung

§ 27

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

§ 28

Kreiswahlvorschlag

§ 29

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde

§ 30

Zuweisung der Listenplätze

§ 31

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

§ 32

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

§ 33

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlbehörde; Ergänzungsvorschläge

§ 34

Ergänzungsvorschläge bei Verzicht, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Bewerbers

§ 35

Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

§ 36

Abschluß und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

V. HAUPTSTÜCK
Durchführung der Wahl

1. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahlhandlung

§ 37

Wahlort und Wahlzeit

§ 38

Wahllokal

§ 39

Wahlzelle

§ 40

Verbotszonen

§ 41

Wahlzeugen

§ 42

Kundmachungen; Information der Wahlberechtigten

2. ABSCHNITT
Teilnahme an der Wahl

§ 43

Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts

§ 44

Wahlkarten

3. ABSCHNITT
Wahlhandlung

§ 45

Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal

§ 46

Beginn der Wahlhandlung

§ 47

Stimmenabgabe

§ 48

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

§ 49

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 50

Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung

4. ABSCHNITT
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

§ 50a

Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl

§ 51

Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen

§ 52

Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern

§ 53

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

5. ABSCHNITT
Stimmzettel; Ausfüllung

§ 54

Amtliche Stimmzettel

§ 55

Gültige Ausfüllung

§ 56

Vergabe von Vorzugsstimmen

§ 57

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

§ 58

Ungültige Stimmzettel

VI. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

1. ABSCHNITT
Feststellung der Stimmergebnisse

§ 59

Stimmergebnis im Wahlsprengel

§ 60

Niederschrift

§ 61

Stimmergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln

§ 62

Stimmergebnis im Bezirk

§ 63

Stimmergebnis im Wahlkreis

§ 64

Feststellung der Landesparteisummen

2. ABSCHNITT
Ermittlung der Parteien, die Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben

§ 65

Prozentklausel oder Grundmandat

3. ABSCHNITT
Ermittlungsverfahren im Wahlkreis

§ 66

Vergabe der Mandate im Wahlkreis

§ 67

Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber

§ 68

Niederschrift; Verlautbarung des Wahlergebnisses

4. ABSCHNITT
Ermittlungsverfahren auf Landesebene

§ 69

Verteilung der Mandate

§ 70

Landeswahlvorschlag; Zuweisung der Mandate an die Bewerber

§ 71

Niederschrift; Kundmachung

5. ABSCHNITT
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 72

Form und Inhalt der Einsprüche; Einspruchsfrist

6. ABSCHNITT
Gewählte Bewerber; Ersatzmitglieder des oö. Landtages

§ 73

Erklärungen Doppeltgewählter; Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung der Wahlvorschläge

§ 74

Ersatzmitglied

§ 75

Wahlscheine

VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 76

Wiederholung des Wahlverfahrens

VIII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

§ 77

Verwaltungsverfahren

§ 78

Notmaßnahmen

§ 79

Wahlkosten

§ 80

Strafbestimmung

§ 81

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

 

Anlage 1 (Wählerverzeichnis)

Anlage 2 (Unterstützungserklärung)

Anlage 3 (Anm: Entfallen)

Anlage 4 (Wahlkarte)

Anlage 5 (Abstimmungsverzeichnis)

Anlage 6 (Amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl)

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