§ 73 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ist eine auf einem Kreiswahlvorschlag gewählte Bewerberin bzw. ein auf einem Kreiswahlvorschlag gewählter Bewerber auch in einem Landeswahlvorschlag angeführt und kommt sie bzw. er für die Zuweisung eines Mandats gemäß § 69 Abs. 5 in Betracht, ist ihr bzw. ihm vor Zuweisung dieses Mandats von der Landeswahlbehörde Gelegenheit zu geben, binnen acht Tagen das ihr bzw. ihm gemäß § 67 Abs. 3 zugewiesene Mandat abzulehnen. Die Ablehnung ist schriftlich gegenüber der Landeswahlbehörde zu erklären und hat zur Konsequenz, dass der Bewerberin bzw. dem Bewerber das Mandat gemäß § 69 Abs. 5 zugewiesen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) Enthält ein Kreiswahlvorschlag, der für die Zuweisung der Mandate gemäß § 67 Abs. 3 heranzuziehen ist, nicht die ausreichende Anzahl von Bewerbern, ist der Landeswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei heranzuziehen. Die noch nicht besetzten Mandate sind den Bewerbern des Landeswahlvorschlages dieser wahlwerbenden Partei, denen noch kein Mandat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugewiesen wurde, in der Reihenfolge des jeweiligen Landeswahlvorschlages von der Landeswahlbehörde zuzuweisen.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 Oö. LWO
§ 74 Oö. LWO