Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß § 63 Abs. 2 folgende Feststellungen zu treffen:
| 1. | die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
| 2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
| 3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
| 4. | die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen); | |||||||||
| 5. | die von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Landeswahlvorschläge landesweit erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
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