§ 56 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann höchstens einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Kreiswahlvorschlag aufscheint, und/oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber, die bzw. der auf einem der Wahl zugrunde liegenden Landeswahlvorschlag aufscheint, eine Vorzugsstimme geben, indem sie bzw. er in dem links neben dem Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers der wahlwerbenden Partei vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie bzw. er für die in derselben Zeile angeführte Bewerberin bzw. den in derselben Zeile angeführten Bewerber eine Vorzugsstimme vergeben will. Wird sowohl an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Kreiswahlvorschlags als auch an eine Bewerberin bzw. an einen Bewerber des Landeswahlvorschlags eine Vorzugsstimme vergeben, müssen die Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei zuzuordnen sein.

(2) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn

1.

nicht eindeutig erkennbar ist, welche Bewerberin bzw. welchen Bewerber die Wählerin bzw. der Wähler bezeichnen wollte,

2.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Wahlkreisliste derselben Partei angekreuzt hat,

3.

die Wählerin bzw. der Wähler mehr als eine Bewerberin bzw. einen Bewerber der Landesparteiliste derselben Partei angekreuzt hat,

4.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber angekreuzt hat, die bzw. der auf einer Wahlkreisliste oder der Landesparteiliste einer anderen wahlwerbenden Partei als jener, die die Wählerin bzw. der Wähler angezeichnet hat, aufscheint,

5.

die Wählerin bzw. der Wähler eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf einem gemäß § 58 ungültigen Stimmzettel angekreuzt hat oder

6.

im Fall des § 57 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.

(3) Werden Vorzugsstimmen an mehrere Bewerberinnen und Bewerber vergeben und ist eine oder sind mehrere der vergebenen Vorzugsstimmen ungültig, wird die Gültigkeit der übrigen Vorzugsstimmen davon nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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