§ 80 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;

2.

wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt.

3.

wer einen Kreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;

6.

wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

7.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;

8.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

10.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

11.

wer entgegen § 5 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 4 iVm. § 5 Abs. 6 und 7 oder § 41 Abs. 4 Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 79 Oö. LWO
§ 81 Oö. LWO