§ 80 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;

2.

wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt.

3.

wer einen WahlvorschlagKreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;

6.

wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

7.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;

8.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

10.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.;

11.

wer entgegen § 5 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 4 iVm. § 5 Abs. 6 und 7 oder § 41 Abs. 4 Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013, 90/201393/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden zuwiderhandelt;

2.

wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag gemäß § 23 oder Beschwerde gemäß § 25 erhebt.

3.

wer einen WahlvorschlagKreiswahlvorschlag unterstützt, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;

4.

wer den Bestimmungen des § 40 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;

5.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt;

6.

wer auf Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;

7.

wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich, bettlägerig oder körperlich behindert ausgibt;

8.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;

9.

wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;

10.

wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.;

11.

wer entgegen § 5 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 4 iVm. § 5 Abs. 6 und 7 oder § 41 Abs. 4 Informationen weitergibt.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 31/2014, 93/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013, 90/201393/2020)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten