§ 2 Oö. LWO § 2

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Landesgebiet wird für Zwecke der Wahl in fünf Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise und ihre Vororte sind:

Nummer

Bezeichnung

Vorort

1

Linz und Umgebung

Linz

2

Innviertel

Ried im Innkreis

3

Hausruckviertel

Wels

4

Traunviertel

Steyr

5

Mühlviertel

Freistadt

(3) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1:

die Stadt Linz und den politischen Bezirk Linz-Land;

Wahlkreis 2:

die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding;

Wahlkreis 3:

die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land und die Stadt Wels;

Wahlkreis 4:

die politischen Bezirke Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land und die Stadt Steyr;

Wahlkreis 5:

die politischen Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung.

 

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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