§ 18 Oö. LWO § 18

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandats zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis des Landes einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer oder der Ersatzbeisitzer nach § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung der Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, sind die der neuen Parteistärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind § 13 und § 14 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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