§ 30 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landeswahlbehörde hat jeder wahlwerbenden Partei einen für alle Wahlkreise verbindlichen Listenplatz gemäß Abs. 2 bis 4 zuzuweisen und diesen auf dem Kreiswahlvorschlag zu vermerken.

(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, hat sich nach der Anzahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind jene Parteien anzuführen, die sich in allen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung beteiligen. Zunächst sind dabei jene Parteien anzuführen, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich erreichten Stimmen. Die Reihenfolge der übrigen Parteien ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1). Haben Parteien, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind, bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich dieselbe Anzahl an Stimmen erreicht oder haben sonstige Parteien ihre Wahlvorschläge zum gleichen Zeitpunkt eingebracht, entscheidet über deren Reihenfolge der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die anderen wahlwerbenden Parteien anzuführen. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus der Anzahl der Wahlkreise, in denen sie sich an der Wahlbewerbung beteiligen. Dabei ist jeweils eine Partei, die sich in mehr Wahlkreisen als eine andere Partei an der Wahlbewerbung beteiligt, vor dieser zu reihen. Beteiligen sich mehrere Parteien in gleich vielen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1); ist auch dieser gleich, entscheidet das Los gemäß Abs. 3.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 Oö. LWO
§ 31 Oö. LWO