§ 30 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde hat jeder wahlwerbenden Partei einen für alle Wahlkreise verbindlichen Listenplatz gemäß Abs. 2 bis 4 zuzuweisen und diesen auf dem Kreiswahlvorschlag zu vermerken.

(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, hat sich nach der Anzahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind jene Parteien anzuführen, die sich in allen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung beteiligen. Zunächst sind dabei jene Parteien anzuführen, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich erreichten Stimmen. Die Reihenfolge der übrigen Parteien ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1). Haben dieseParteien, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind, bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich dieselbe Anzahl an Stimmen erreicht oder haben sonstige Parteien ihre Wahlvorschläge zum gleichen Zeitpunkt eingebracht, entscheidet über deren Reihenfolge der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die anderen wahlwerbenden Parteien anzuführen. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus der Anzahl der Wahlkreise, in denen sie sich an der Wahlbewerbung beteiligen. Dabei ist jeweils eine Partei, die sich in mehr Wahlkreisen als eine andere Partei an der Wahlbewerbung beteiligt, vor dieser zu reihen. Beteiligen sich mehrere Parteien in gleich vielen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1); ist auch dieser gleich, entscheidet das Los gemäß Abs. 3.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Die Landeswahlbehörde hat jeder wahlwerbenden Partei einen für alle Wahlkreise verbindlichen Listenplatz gemäß Abs. 2 bis 4 zuzuweisen und diesen auf dem Kreiswahlvorschlag zu vermerken.

(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, hat sich nach der Anzahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind jene Parteien anzuführen, die sich in allen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung beteiligen. Zunächst sind dabei jene Parteien anzuführen, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich erreichten Stimmen. Die Reihenfolge der übrigen Parteien ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1). Haben dieseParteien, die unter derselben Bezeichnung im Nationalrat vertreten sind, bei der letzten Nationalratswahl in Oberösterreich dieselbe Anzahl an Stimmen erreicht oder haben sonstige Parteien ihre Wahlvorschläge zum gleichen Zeitpunkt eingebracht, entscheidet über deren Reihenfolge der Landeswahlleiter durch das Los, das von einem Zeugen im Beisein der Einbringer zu ziehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die anderen wahlwerbenden Parteien anzuführen. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus der Anzahl der Wahlkreise, in denen sie sich an der Wahlbewerbung beteiligen. Dabei ist jeweils eine Partei, die sich in mehr Wahlkreisen als eine andere Partei an der Wahlbewerbung beteiligt, vor dieser zu reihen. Beteiligen sich mehrere Parteien in gleich vielen Wahlkreisen an der Wahlbewerbung, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Zeitpunkt des Einlangens der Kreiswahlvorschläge (§ 28 Abs. 1); ist auch dieser gleich, entscheidet das Los gemäß Abs. 3.

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