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(1) Im übrigen gelten die BestimmungenSinngemäße Anwendung des
II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom ;
Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.
(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn
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Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/2010
(5) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 199264/2025)Anmerkung, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. (Anm:LGBl.Nr. 60/2010, LGBl.Nr. 121/201464/2025)
(1) Im übrigen gelten die BestimmungenSinngemäße Anwendung des
II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom ;
Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.
(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn
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Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 60/2010
(5) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 199264/2025)Anmerkung, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. (Anm:LGBl.Nr. 60/2010, LGBl.Nr. 121/201464/2025)