§ 20 Oö. KWO § 20

Oö. Kommunalwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) Einsprucheinen Berichtigungsantrag unter Anführung der den EinspruchBerichtigungsantrag begründenden Tatsachen erhebenstellen. Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum EinspruchBerichtigungsantrag vorbringen.

(3) ErhebtStellt jemand Einsprucheinen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, daßdass die vom EinspruchBerichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daßdass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, ein EinspruchsverfahrenBerichtigungsverfahren läuft, hat er dies im EinspruchBerichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebteinen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) Einsprucheinen Berichtigungsantrag unter Anführung der den EinspruchBerichtigungsantrag begründenden Tatsachen erhebenstellen. Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum EinspruchBerichtigungsantrag vorbringen.

(3) ErhebtStellt jemand Einsprucheinen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, daßdass die vom EinspruchBerichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daßdass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, ein EinspruchsverfahrenBerichtigungsverfahren läuft, hat er dies im EinspruchBerichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebteinen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten