(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, LGBl. Nr. 15,(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 15,2.Ziffer 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im § 1 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß1.Ziffer einsschädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,1.Ziffer einswer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, verstößt,2.Ziffer 2wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Untersuchungskommission sowie die fraktionsweise Zusammensetzung einer Untersuchungskommission entsprechen jenen im Kontrollausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden gemäß diesem Verhältnis nach dem Beschluss des Landtag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Eingang bilden1.Ziffer einsBürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (Paragraph 24, Absatz eins,),2.Ziffer 2Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (Paragraph 24, Absatz 2,),3.Ziffer 3Vorla... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtags ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden könnenDie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins,, 4, 5 und 7 dieses Landes... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflegevertretung hat auf Grund einer eingelangten Beschwerde die nötigen Erhebungen durchzuführen.(2)Absatz 2Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte z... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für1.Ziffer einsdie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 unddie Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 64... mehr lesen...
(1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.(2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntniss... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.(2)Absatz 2Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disz... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verric... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Entschädigungskommission gehören an:1.Ziffer einsder Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z 1) als Vorsitzender;der Patientenvertreter (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,) als Vorsitzender;2.Ziffer 2ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zust... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle beim Träger einer Krankenanstalt und in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung, die Mitglieder der Ethikkommission, die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Oberösterreich sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt werden. Sie setzt sich im Einzelnen zusammen aus:1.Ziffer einseiner Patientenvertreterin als Vorsitzende oder einem Patientenvertreter al... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit un... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.(2)Absatz 2Als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrec... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet und bleiben, allenfalls in geänderter Zusammensetzung gemäß § 18 Abs. 4, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Landtages im Amt.Zur Leitung und D... mehr lesen...