(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.(2)Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz s... mehr lesen...
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1.(Verfassungsbestimmung) Müllgesetz 1989, LGBl. Nr. 15,2.Müllgebührengesetz, LGBl. Nr. 4/1975.(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) ist längstens innerhal... mehr lesen...
(1) Den Organen und Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und den von diesen herangezogenen Sachverständigen bzw. den Beauftragten des Verbandes in Besorgung der im § 1 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Verordnunge... mehr lesen...
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß1.schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,2.Rohst... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,1.Ziffer einswer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verstößt,2.Ziffer 2wer unbef... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist eine „Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft“ eingerichtet. Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Geschäftsstelle ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Oö. Kinder- und Jugend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 1. bis 6. Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern zum Zweck der Eignungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit be... mehr lesen...
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei... mehr lesen...
§ 52Zusammensetzung einer Untersuchungskommission;Geschäftsgang (1) Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Untersuchungskommission sowie die fraktionsweise Zusammensetzung einer Untersuchungskommission entsprechen jenen im Kontrollausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden ... mehr lesen...
§ 49Wortprotokolle (1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in... mehr lesen...
(1) Den Eingang bilden1.Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),2.Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),3.Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),4.Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),5.Jahre... mehr lesen...
(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtags ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 27 Oö. L-VG... mehr lesen...
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können1.mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder ber... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle b... mehr lesen...
§ 4Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (1) Die Pflegevertretung hat auf Grund einer eingelangten Beschwerde die nötigen Erhebungen durchzuführen. (2) Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu... mehr lesen...
(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für1.die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen gemäß § 63 Abs. 2 und § 64a Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 und2.behinderte Menschen, die in Einrichtungen gemäß § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen.(Anm: LGBl. Nr. 8... mehr lesen...
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.(2) Der Beamte (Die Beamtin), auf den (die) sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen (deren) Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröf... mehr lesen...
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der D... mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabh... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Ko... mehr lesen...
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Verschwiegenheit über alle ihm (ihr) ausschließlich aus seiner (ihrer) amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, d... mehr lesen...
(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. ... mehr lesen...
(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,1.die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege kostenlos zu benützen;2.in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder ein... mehr lesen...