§ 49 Oö. LGO 2009 Wortprotokolle

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 49

Wortprotokolle

(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.

(2) Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.

(3) Die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, sind in einer Ausfertigung dem Wortprotokoll als Beilagen anzuschließen.

(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.
  3. (3)Absatz 3Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Eingang gemäß § 25 Abs. 1, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,der Eingang gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,
    2. 2.Ziffer 2die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, unddie Anträge, die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, zu vervielfältigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  4. (4)Absatz 4Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Absatz 2, letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster und zweiter Satz und Absatz 7, letzter Satz gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.08.2025
§ 49

Wortprotokolle

(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.

(2) Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.

(3) Die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, sind in einer Ausfertigung dem Wortprotokoll als Beilagen anzuschließen.

(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.
  3. (3)Absatz 3Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Eingang gemäß § 25 Abs. 1, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,der Eingang gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,
    2. 2.Ziffer 2die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, unddie Anträge, die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, zu vervielfältigen sind, und
    3. 3.Ziffer 3schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  4. (4)Absatz 4Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Absatz 2, letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster und zweiter Satz und Absatz 7, letzter Satz gelten sinngemäß.

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