§ 48 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 48

Amtliche Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Landtags ist eine Amtliche Niederschrift zu führen. In der Amtlichen Niederschrift sind jedenfalls und ausschließlich zu verzeichnen:

1.

der Eingang,

2.

die in der Fragestunde aufgerufenen Fragen,

3.

das Thema der Aktuellen Stunde,

4.

die dringlichen Anfragen,

5.

die Verhandlungsgegenstände und Wahlen,

6.

der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge,

7.

das Ergebnis der Abstimmungen,

8.

der Wortlaut der Beschlüsse,

9.

das Ergebnis der Wahlen,

10.

die Rednerinnen und/oder Redner in jeder Phase der Verhandlung,

11.

Feststellungen oder Verlautbarungen der bzw. des Vorsitzenden,

12.

das Datum, die Ordnungszahl und die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung,

13.

jeder Wechsel im Vorsitz,

14.

jede Unterbrechung (einschließlich ihrer Dauer) oder Vertagung der Sitzung,

15.

der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Wiederzulassung der Öffentlichkeit,

16.

"Ordnungs-" oder "zur Sache-"Rufe.

 

(2) Der Amtlichen Niederschrift sind als Beilagen die in der Sitzung bekanntgegebenen schriftlichen Anfragen in Abschrift anzuschließen (§ 28 Abs. 4 letzter Satz).

 

(3) Jede Amtliche Niederschrift ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

 

(4) Die Amtliche Niederschrift ist während einer von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten datumsmäßig festzulegenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Frist ist den Mitgliedern allgemein in einer Landtagssitzung mündlich oder persönlich auf schriftlichem Weg bekanntzugeben. Die Amtliche Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Frist von keinem Mitglied Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.

 

(5) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Amtlichen Niederschrift sind der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten mitzuteilen, die bzw. der eine allfällige Berichtigung nach Anhören der Schriftführerin bzw. des Schriftführers vorzunehmen hat. In diesem Fall ist die Amtliche Niederschrift neuerlich aufzulegen; die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bedenken nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung geltend gemacht werden können.

 

(6) Findet die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so hat sie bzw. er hievon dem Mitglied, das die Bedenken vorgebracht hat, Kenntnis zu geben. Eine Berichtigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn der vorgebrachten Bedenken hat nur stattzufinden, wenn der Landtag in der folgenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, stehen die vorgebrachten Bedenken der Genehmigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn des Abs. 4 letzter Satz nicht mehr entgegen.

 

(7) Die Amtliche Niederschrift über eine nach § 19 Abs. 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung muss noch in derselben Sitzung verfasst, vorgelesen und genehmigt werden. Sie darf nicht veröffentlicht werden, wenn nicht der Landtag unter Ausschluss der Öffentlichkeit etwas anderes beschließt.

 

(8) Kann wegen Ablaufs der Gesetzgebungsperiode das Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 nicht mehr durchgeführt werden, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident Anbringen auf Berichtigung auf der Amtlichen Niederschrift zu vermerken und zu beurkunden. Eine Genehmigung der Amtlichen Niederschrift entfällt.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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