Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LGO 2009

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

Oö. LGO 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 23.02.2018
Landesgesetz über die Geschäftsordnung des Oö. Landtags (Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 - Oö. LGO 2009)

StF: LGBl.Nr. 70/2009 (GP XXVI IA 105/2004 IA 275/2004 IA 408/2004 IA 431/2005 IA 820/2006 AB 1851/2009 AA 1877/2009 LT 59)

§ 1 Oö. LGO 2009


I. HAUPTSTÜCK

KONSTITUIERUNG DES LANDTAGS;

AUFLÖSUNG DES LANDTAGS

 

§ 1

Einberufung des neugewählten Landtags; Vorsitz

 

(1) Den neugewählten Landtag hat die ranghöchste Präsidentin bzw. der ranghöchste Präsident des bisherigen Landtags, die bzw. der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtags durch keinen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des bisherigen Landtags erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtags, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen (Art. 18 Abs. 2 Oö. L-VG).

 

(2) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, dass er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreffen kann (Art. 18 Abs. 3 Oö. L-VG).

 

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt dasjenige Mitglied des Landtags, das den Landtag einberufen hat (Abs. 1), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch die neugewählte Erste Präsidentin bzw. den neugewählten Ersten Präsidenten (§ 4 Abs. 1). Ist das Mitglied, das den Landtag zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, verhindert, den Vorsitz zu führen, so sind hinsichtlich der Führung des Vorsitzes die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende (Abs. 3) hat nach Eröffnung der Sitzung aus dem Kreis der Mitglieder des neugewählten Landtags drei Ordnerinnen und/oder Ordner sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestellen, deren Funktion mit der Übernahme durch die gemäß § 4 Abs. 2 gewählten Funktionsträgerinnen und/oder Funktionsträger endet.

§ 2 Oö. LGO 2009 § 2


(1) Die Mitglieder des Landtags (§ 9) sind bei ihrem Eintritt in den Landtag anzugeloben.

(2) Die Angelobungsformel lautet:

„Ich gelobe unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich sowie stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.“

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Die bzw. der Vorsitzende hat die Angelobung mit der Verlesung der Angelobungsformel einzuleiten. Jedes Mitglied des Landtags hat das Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten.

(4) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtags hat die bzw. der Vorsitzende (§ 1 Abs. 3) das Gelöbnis als Erste bzw. Erster zu leisten. Hierauf ist jedes der übrigen Mitglieder des Landtags von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer (§ 1 Abs. 4) zur Leistung des Gelöbnisses namentlich aufzurufen.

(5) Später eintretende Abgeordnete haben die Angelobung über Aufforderung der bzw. des Vorsitzenden bei ihrem Eintritt zu leisten.

§ 3 Oö. LGO 2009


§ 3

Fraktionen und Klubs; Präsidialkonferenz

 

(1) Der Landtag gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Partei gewählten Abgeordneten bilden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode jeweils eine Fraktion. Die Mitglieder jeder Fraktion, die aus mehreren Abgeordneten besteht, sind je in einem Klub vereinigt. Jeder Klub hat aus seiner Mitte eine Obfrau bzw. einen Obmann und zumindest eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmanns zu wählen; diese Wahl gilt auch für die Fraktionen.

 

(2) Die Obleute haben ihre Wahl und die Wahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter unmittelbar nach der Angelobung (§ 2) der bzw. dem Vorsitzenden (§ 1 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen. Die bzw. der Vorsitzende hat diese Anzeigen in der ersten Sitzung zu verlesen.

 

(3) Spätere Anzeigen über die Wahl einer Obfrau bzw. eines Obmanns oder einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters sind in schriftlicher Form der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu übermitteln, die bzw. der sie unverzüglich den Mitgliedern des Landtags zur Kenntnis zu bringen hat.

 

(4) Bestellt ein Klub eine Klubdirektorin bzw. einen Klubdirektor und/oder eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Klubdirektorin bzw. des Klubdirektors, denen das Recht der Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 50 Abs. 8) zukommen soll, so sind diese Bestellungen der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

 

(5) Anzeigen gemäß Abs. 2 bis 4 gelten so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich angezeigt wird.

 

(6) Sofern den Obleuten der Klubs in diesem Landesgesetz Rechte oder sonstige Aufgaben eingeräumt werden, können diese Aufgaben entweder von der Obfrau bzw. dem Obmann selbst oder im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter wahrgenommen werden.

 

(7) Die Obleute der Klubs bilden zusammen mit der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten die Präsidialkonferenz. Für den Fall der Verhinderung einer Obfrau bzw. eines Obmanns und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und/oder Stellvertretern kann die Vertretung in der Präsidialkonferenz durch ein vom Klub beauftragtes Mitglied erfolgen.

§ 4 Oö. LGO 2009


§ 4

Wahl der Präsidentinnen und/oder Präsidenten,

der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer

sowie der Ordnerinnen und/oder Ordner

 

(1) Nach der Verlesung der Anzeigen über die Wahl der Obleute der Klubs und ihrer Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter (§ 3 Abs. 2) hat der Landtag aus seiner Mitte eine Erste Präsidentin bzw. einen Ersten Präsidenten sowie eine Zweite Präsidentin bzw. einen Zweiten Präsidenten und eine Dritte Präsidentin bzw. einen Dritten Präsidenten zu wählen. Nach dieser Wahl hat die neugewählte Erste Präsidentin bzw. der neugewählte Erste Präsident den Vorsitz zu übernehmen.

 

(2) Nach der Wahl der Präsidentinnen und/oder Präsidenten sind drei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer und drei Ordnerinnen und/oder Ordner zu wählen, die ihr Amt sofort zu übernehmen haben.

 

(3) Eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer oder eine Ordnerin bzw. ein Ordner kann über Antrag der Fraktion, der nach § 44 diese Funktion zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden Mitglieds des Landtags auf Antrag der betreffenden Fraktion.

§ 5 Oö. LGO 2009 § 5


(1) Nach den Wahlen gemäß § 4 hat der Landtag - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - zu beschließen, welche ständigen Ausschüsse zu bilden sind (Bezeichnung, Umschreibung ihrer Zuständigkeit) und die Zahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) festzusetzen. Jedem Klub steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein.

(2) Der Landtag hat jedenfalls als ständigen Ausschuss

1.

einen Kontrollausschuss, in dessen Zuständigkeit insbesondere die Angelegenheiten der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof (Art. 35 Oö. L-VG) fallen, sofern nicht die Präsidialkonferenz im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses festlegt, und

2.

einen Petitionsausschuss, in dessen Zuständigkeit insbesondere die Behandlung von an den Landtag gerichteten Petitionen gemäß Art. 64 Abs. 1 Oö. L-VG fallen,

einzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Darüber hinaus hat der Landtag entweder einen eigenen Ausschuss einzurichten, dem die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 1 Oö. L-VG zukommt, oder mit diesen Aufgaben einen ständigen Ausschuss zu betrauen.

(4) Sodann sind die Wahlen in die ständigen Ausschüsse durchzuführen.

(5) Für die Änderung der Bezeichnung, der Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) oder der Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sowie für die Bildung neuer ständiger Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines ständigen Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der nach § 44 das betreffende Mandat im Ausschuss zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.

(7) Jeder Ausschuss ist zu seiner ersten Sitzung von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einzuberufen, die bzw. der auch den Vorsitz bis zur Wahl einer Obfrau bzw. eines Obmanns führt. Jeder Ausschuss hat aus seiner Mitte eine Obfrau bzw. einen Obmann und zwei Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sowie zwei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer zu wählen; dabei ist eine Reihung vorzunehmen, die im Vertretungsfall der Verhinderung eingehalten werden muss.

(8) Die Obfrau bzw. der Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 2 Z 1) darf nicht jener Partei angehören, der der Landeshauptmann angehört.

(9) Die Obfrau bzw. der Obmann hat das Ergebnis der Wahlen im Ausschuss schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten anzuzeigen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat diese Anzeige unverzüglich den Mitgliedern des Landtags zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 Oö. LGO 2009 § 6


(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen (Art. 20 Oö. L-VG).

(2) Bei Auflösung des Landtags sowie bei Ablauf der Gesetzgebungsperiode sind alle noch anhängigen Anträge, Anfragen und sonstige Anbringen als in den Landtag nicht eingebracht anzusehen und in der Landtagsdirektion (§ 7) zu hinterlegen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sowie die an den Landtag unmittelbar gelangenden Berichte des Rechnungshofs, des Landesrechnungshofs und der Volksanwaltschaft, die im Landtag in der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Vorberatung der Ausschüsse des nächst gewählten Landtags und sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

§ 7 Oö. LGO 2009


II. HAUPTSTÜCK

LANDTAGSDIREKTION

 

§ 7

(Verfassungsbestimmung)

Aufgaben; Ausstattung und Dienstbetrieb

 

(1) Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtags, seiner Ausschüsse und der Untersuchungskommissionen. Sie hat auch die Amtlichen Niederschriften des Landtags, der Ausschüsse und der Untersuchungskommissionen zu führen und die Wortprotokolle aufzunehmen.

 

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten (in Angelegenheiten eines Ausschusses: der Obfrau bzw. des Obmanns) obliegt die Leitung der Landtagsdirektion der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor. Die Landtagsdirektorin bzw. der Landtagsdirektor ist, unbeschadet einer gleichzeitigen Verwendung beim Amt der Landesregierung, nach Anhören der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten von der Landesregierung zu ernennen; im Dienstpostenplan des Landes ist für den Personalstand der Landtagsdirektion für die Landtagsdirektorin bzw. den Landtagsdirektor ein Dienstposten vorzusehen, der dem für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors bestimmten in der Regel gleichzuhalten ist. Die Landesregierung oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor haben der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung soweit zur Verfügung zu stellen, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.

 

(3) Der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor und den ihr bzw. ihm unterstellten Bediensteten (Abs. 2) gebührt für ihre Tätigkeit in der Landtagsdirektion eine angemessene ruhegenussfähige Vergütung. Für Zeiten, in denen ein Pensionsbeitrag von der Vergütung nicht eingehoben wird, gebührt an Stelle des Ruhegenusses eine im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Landtagsdirektion fällige einmalige Vergütung als Abfindung. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit in der Landtagsdirektion von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten nach Anhören der Zweiten Präsidentin bzw. des Zweiten Präsidenten und der Dritten Präsidentin bzw. des Dritten Präsidenten festzusetzen.

 

(4) Für den Aufwand gemäß Abs. 3 und den sonstigen Bedarf des Landtags ist im Voranschlag über den Landeshaushalt vorzusorgen. Die Mittel sind von der Landtagsdirektion zu verwalten.

 

(5) Der Dienstbetrieb in der Landtagsdirektion ist durch Dienstanweisungen der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Stenographendienst hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit nur an diese Geschäftsordnung, nicht aber auch an Weisungen gebunden ist.

§ 8 Oö. LGO 2009


III. HAUPTSTÜCK

Hausordnung

 

§ 8

Beschlussfassung durch die Präsidialkonferenz

 

Die Hausordnung ist - soweit sie erforderlich wird - von der Präsidialkonferenz zu beschließen.

§ 9 Oö. LGO 2009


IV. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN

DER MITGLIEDER, DER GLIEDERUNGEN

UND DER ORGANE DES LANDTAGS

 

§ 9

Mitgliedschaft im Landtag

 

(1) Alle gewählten Abgeordneten, die eine von der Landeswahlbehörde ausgestellte Bescheinigung (Wahlschein) erhalten haben (Art. 16 Abs. 6 Oö. L-VG), sind solange Mitglied des Landtags, als nicht durch den Verfassungsgerichtshof ihre Wahl für ungültig erklärt oder der Mandatsverlust ausgesprochen worden ist (Art. 38 Oö. L-VG) oder solange nicht die Mitgliedschaft durch Verzichterklärung des Mitglieds, durch sein Ableben oder durch Konstituierung eines neugewählten Landtags erloschen ist.

 

(2) Eine Verzichterklärung gemäß Abs. 1 muss in schriftlicher Form abgegeben werden und eigenhändig datiert und unterschrieben sein. Die Verzichterklärung muss an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten gerichtet sein und ihr bzw. ihm übergeben werden; die Übergabe ist durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten zu beurkunden. Die Verzichterklärung wird mit dem Tag der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten wirksam; ist jedoch in der Verzichterklärung ein datumsmäßig bestimmter späterer Tag als Tag des Wirksamwerdens der Erklärung ausdrücklich festgelegt, so wird die Verzichterklärung mit diesem Tag wirksam. Eine Verzichterklärung kann nach der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten nicht mehr widerrufen werden. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Verzichterklärung bei nächstmöglicher Gelegenheit im Landtag zu verlesen.

 

(3) Alle Abgeordneten haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu übergeben, die bzw. der den Empfang schriftlich zu bescheinigen hat. Allen Abgeordneten sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten Ausweise auszuhändigen, in denen die Mitgliedschaft bestätigt wird. Der Ausweis ist im Fall des Verlustes der Mitgliedschaft zurückzugeben; in diesem Fall ist der Wahlschein an die Landeswahlbehörde rückzumitteln.

§ 10 Oö. LGO 2009


§ 10

Pflichten der Mitglieder des Landtags

 

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist verpflichtet, bei den Sitzungen des Landtags sowie bei den Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse, denen es angehört, anwesend zu sein und an den Verhandlungen und Arbeiten nach bestem Wissen und Können teilzunehmen.

 

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist ein Mitglied des Landtags nur bei Verhinderung durch Krankheit und während der Zeit einer entschuldigten Abwesenheit entbunden.

 

(3) Das Mitglied des Landtags, das durch Krankheit an der Teilnahme an den Verhandlungen und Arbeiten des Landtags verhindert ist, hat dies der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

 

(4) Eine Entschuldigung im Sinn des Abs. 2 zweiter Fall gilt als erteilt, wenn nach entsprechender Anzeige der Abwesenheit bei der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten keine gegenteilige Entscheidung durch diese bzw. diesen erfolgt. Die Entschuldigung darf nur aus triftigen Gründen und nur dann verweigert werden, wenn die Abwesenheit voraussichtlich mindestens 30 Tage dauert. Die Gründe sind bei einer Verweigerung dem Mitglied des Landtags bekannt zu geben.

 

(5) Wird der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einer der im Art. 38 Abs. 1 Z. 2 bis 4 Oö. L-VG genannten Fälle zur Kenntnis gebracht, hat sie bzw. er dies dem Landtag bekannt zu geben, welcher nach Vorberatung im Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Fasst der Landtag den Beschluss, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Antrag namens des Landtags beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

§ 11 Oö. LGO 2009


§ 11

Aufgaben der Ausschüsse

 

Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluss des Landtags einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Eingangs zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.

§ 12 Oö. LGO 2009


§ 12

Aufgaben der Präsidialkonferenz

 

(1) Die Präsidialkonferenz hat die ihr nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben zu besorgen. Durch Beschluss des Landtags können der Präsidialkonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.

 

(2) Darüber hinaus kann die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Präsidialkonferenz in allen Angelegenheiten anhören, die von ihr bzw. von ihm zu besorgen sind.

 

(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Präsidialkonferenz ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn dies eine Klubobfrau bzw. ein Klubobmann verlangt.

§ 13 Oö. LGO 2009


§ 13

Aufgaben der Ersten Präsidentin

bzw. des Ersten Präsidenten; Vertretung

 

(1) Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten ist es, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtags gewahrt und die Aufgaben des Landtags erfüllt werden und dass ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landtags; sie bzw. er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Darüber hinaus hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Geschäftsordnung zu handhaben, auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen zu achten und jene Aufgaben zu besorgen, die ihr bzw. ihm nach den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zukommen.

 

(2) Im Fall der Verhinderung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten vertritt sie bzw. ihn die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident oder die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident. Sind auch diese verhindert, wird die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident durch jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtags vertreten, das einer Partei zugehört, die eine bzw. einen der drei Präsidentinnen und/oder Präsidenten stellt (Art. 23 Abs. 2 Oö. L-VG).

 

(3) Aufgaben, die in dieser Geschäftsordnung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten übertragen sind, sind im Vertretungsfall in der im Abs. 2 angeführten Reihenfolge von den Vertreterinnen und Vertretern zu besorgen.

 

(4) Die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten über deren bzw. dessen Ersuchen in der Leitung der Verhandlungen des Landtags zu unterstützen.

§ 14 Oö. LGO 2009


§ 14

Aufgaben der Schriftführerinnen

und/oder Schriftführer

 

(1) Die Schriftführerinnen und/oder Schriftführer sind für die richtige Führung und Ausfertigung der Amtlichen Niederschriften (§ 48) verantwortlich, unbeschadet der übergeordneten Leitung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten. Sie sind berechtigt, diesbezüglich der Landtagsdirektion Weisungen zu erteilen.

 

(2) Die Schriftführerinnen und/oder Schriftführer haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten bei der Vorsitzführung, insbesondere bei der Mitteilung des Eingangs, bei Verlesung von Schriftstücken im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen zu unterstützen. Die Tätigkeit der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu überwachen.

§ 15 Oö. LGO 2009


§ 15

Aufgaben der Ordnerinnen und/oder Ordner

 

Die Ordnerinnen und/oder Ordner haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 20 und bei der Handhabung der Hausordnung zu unterstützen.

§ 16 Oö. LGO 2009 Wahrung des Datenschutzes; Vertraulichkeit


(1) Im Rahmen der Tätigkeit des Landtags ist bei der Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zuge von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 27 Oö. L-VG) zu wahren.

(2) Hat das zuständige Organ und/oder ein Mitglied des Landtags gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechend veränderten Weise weitergeben.

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse vertraulich sind. (Verfassungsbestimmung) Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 17 Oö. LGO 2009


V. HAUPTSTÜCK

FORM DER TÄTIGKEIT DES LANDTAGS

 

§ 17

Sachbeschlüsse; Geschäftsbeschlüsse

 

(1) Die nach außen gerichtete Tätigkeit des Landtags bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Form eines Beschlusses (Sachbeschluss). Dies gilt nicht für Wahlen und soweit gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Beschlüsse auf Grund eines Misstrauensantrags gegen die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder gegen die Zweite Präsidentin bzw. den Zweiten Präsidenten oder gegen die Dritte Präsidentin bzw. den Dritten Präsidenten (Art. 24 Oö. L-VG) oder gegen ein Mitglied der Landesregierung (Art. 44 Oö. L-VG) und Beschlüsse, mit denen dieses Gesetz geändert wird, zählen zu den Sachbeschlüssen.

 

(3) Die nach innen gerichtete Tätigkeit des Landtags bedarf - Wahlen ausgenommen - zu ihrer Wirksamkeit dann der Form eines Beschlusses (Geschäftsbeschluss), wenn es in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist. Der Landtag kann Geschäftsbeschlüsse auch fassen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich bestimmt ist; er kann dies insbesondere auch tun, um Anordnungen der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten zu ersetzen oder zu ändern.

 

(4) Der Landtag fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Beschlüsse des Landtags kommen durch Abstimmung zustande.

§ 18 Oö. LGO 2009


§ 18

Sitzungen des Landtags; Einberufung

 

(1) Abgesehen vom Fall des § 1 hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Sitzungen des Landtags einzuberufen. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe des seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallenen Eingangs und der bis zur Einberufung feststehenden Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der vorhergehenden Sitzung oder durch eine an die Mitglieder persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen.

 

(2) Wird ein Zusammentreten des Landtags zur Beratung über Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG notwendig, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Landtag zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses für sein Zusammentreten, einzuberufen.

 

(3) Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt, ist die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, dass er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann (Art. 26 Oö. L-VG).

 

(4) Das Verlangen auf Einberufung des Landtags (Abs. 3) muss schriftlich gestellt werden. Diesem Verlangen ist ein Sachantrag (§ 22) anzuschließen. Wird die Einberufung des Landtags vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung zur Erstattung eines Berichts verlangt, so ist ein Antrag nicht erforderlich.

 

(5) Der Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung des Landtags zugrunde liegt, ist als erster Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung zu behandeln.

§ 19 Oö. LGO 2009


§ 19

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich (Art. 27 Abs. 1 Oö. L-VG). Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten.

 

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es von der bzw. dem Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörerinnen und/oder Zuhörer beschlossen wird (Art. 27 Abs. 2 Oö. L-VG).

§ 20 Oö. LGO 2009


§ 20

Aufrechterhaltung der Ordnung

 

(1) Es ist Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den anderen Räumen des Landtags sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstands zu sorgen.

 

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat zu bestimmen, wo und unter welchen Voraussetzungen sich Zuhörerinnen und/oder Zuhörer während der Sitzung im Sitzungssaal aufhalten dürfen. Zum Zweck der Gewährleistung eines ungehinderten Verlaufs der Sitzung und der Sicherheit der anwesenden Personen kann die bzw. der Vorsitzende die dazu notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen treffen. Durch diese Maßnahmen darf die Öffentlichkeit der Sitzung nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Wenn Zuhörerinnen und/oder Zuhörer die Ordnung oder Sicherheit im Landtag stören oder die Tätigkeit des Landtags beeinflussen oder die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies unmittelbar zu befürchten ist, hat die bzw. der Vorsitzende, falls andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen, den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 zu verlangen.

 

(4) Wenn die bzw. der Vorsitzende in Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflicht das Wort ergreift oder das Glockenzeichen gibt, so hat das gerade sprechende Mitglied des Landtags oder der Landesregierung seine Rede für so lange Zeit zu unterbrechen, bis die bzw. der Vorsitzende (Anm: Richtig: ihre bzw.) seine Ausführungen beendet hat.

 

(5) Eine Rednerin bzw. einen Redner, die bzw. der von dem Gegenstand der Verhandlung abschweift, hat die bzw. der Vorsitzende "zur Sache" zu rufen. Nach dreimaligem Ruf "zur Sache" kann die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner für die Dauer der im Gang befindlichen Wechselrede das Wort entziehen.

 

(6) Verstöße gegen den parlamentarischen Anstand sind von der bzw. dem Vorsitzenden durch den Ruf "zur Ordnung" zu ahnden. Nach dreimaligem Ruf "zur Ordnung" innerhalb einer Wechselrede kann die bzw. der Vorsitzende über das betreffende Mitglied des Landtags für die Dauer der im Gang befindlichen Wechselrede Redeverbot verhängen. Jedes Mitglied des Landtags kann von der bzw. dem Vorsitzenden den Ruf "zur Ordnung" verlangen. Falls ein Mitglied des Landtags oder der Landesregierung Anlass zu einem Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser von der bzw. dem Vorsitzenden auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

 

(7) Wird Anordnungen der bzw. des Vorsitzenden gemäß Abs. 5 und 6 nicht Folge geleistet und dadurch eine geordnete Weiterführung der Sitzung in Frage gestellt, so kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und die Präsidialkonferenz mit der Angelegenheit befassen.

 

(8) Wenn ein Mitglied des Landtags in den Verhandlungen des Hauses eine zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigte Person persönlich beleidigt, so hat die Präsidialkonferenz über Verlangen der bzw. des Beleidigten das zur Beilegung bzw. Regelung der Angelegenheit Geeignete zu veranlassen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat das Ergebnis dem Haus mitzuteilen.

 

(9) Von außen kommende Beschwerden über Äußerungen eines Mitglieds des Landtags, die in Sitzungen des Landtags gemacht worden sein sollen und durch die sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer beleidigt erachtet, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten der Präsidialkonferenz zuzuleiten.

 

(10) Die Präsidialkonferenz hat im Fall des Abs. 9 zu beschließen

1.

entweder auf Grund des Ergebnisses ihrer Beurteilung die Beschwerde beiseitezulegen und hierüber dem Haus nicht zu berichten

2.

oder dem Landtag das Ergebnis der Beurteilung in öffentlicher Sitzung mitzuteilen.

Der Inhalt des Beschlusses der Präsidialkonferenz ist samt den hiefür maßgeblichen Gründen der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 Oö. LGO 2009


§ 21

Eröffnung der Sitzung

 

Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu eröffnen.

§ 22 Oö. LGO 2009


§ 22

Sachanträge

 

(1) Jeder Sachbeschluss bedarf eines Sachantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss.

 

(2) Sachanträge können - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nur

1.

von der Landesregierung (Regierungsvorlage),

2.

gemeinsam von drei Mitgliedern des Landtags (Initiativantrag),

3.

von einem Ausschuss des Landtags (Ausschussantrag),

4.

im Fall eines Misstrauensantrags (Art. 24 und 44 Oö. L-VG) von zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtags

gestellt werden. Sachanträge, die eine nicht zum selbstständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 7 Oö. L-VG) zählende Angelegenheit zum Gegenstand haben, können nur als Initiativanträge oder als Ausschussanträge gestellt werden.

 

(3) Sachanträge, die einen Prüfungsauftrag des Landtags an den Landesrechnungshof zum Gegenstand haben, können nur als Initiativanträge oder Ausschussanträge gestellt werden.

 

(4) Sachanträge müssen in schriftlicher Form gestellt werden. Regierungsvorlagen sind vom sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung, Initiativanträge sind von mindestens drei Mitgliedern, Ausschussanträge sind von der Obfrau bzw. dem Obmann und dem vom Ausschuss zur Berichterstattung bestellten Mitglied, Misstrauensanträge sind von mindestens zwei Dritteln der antragsberechtigten Mitglieder des Landtags zu unterschreiben.

 

(5) Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung nur die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.

 

(6) Ein Sachantrag auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36) kann nur von der Präsidialkonferenz gestellt werden, die dafür einen einstimmigen Beschluss fassen muss.

 

(7) Anträge sind durch Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder an die Landtagsdirektorin bzw. den Landtagsdirektor einzubringen.

 

(8) Jene Anträge, die sich auf der Tagesordnung einer Sitzung befinden, sowie Anträge, die auf eine Beschlussfassung gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 abzielen, sind zu vervielfältigen und in je einer Ausfertigung jedem Mitglied zumindest 24 Stunden vor der Sitzung durch Auflage im Landtagssitzungssaal oder im Einvernehmen mit den Klubobleuten in einem anderen Raum des Landtags zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Für Zusatzanträge und Abänderungsanträge sowie für Anträge gemäß § 29 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 und 7 mit der Maßgabe, dass sie nur als Initiativanträge gestellt werden können. Zusatz- und Abänderungsanträge zu Initiativanträgen, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen sind (§ 25 Abs. 6 bis 9), können nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und/oder Antragsteller dieses Initiativantrags gestellt werden.

 

(10) Jeder Antrag kann von den Antragstellerinnen und/oder Antragstellern bis zur Behandlung im Landtag jederzeit zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden. Anträge, die einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurden, können nur bis zur Beschlussfassung im Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.

 

(11) Ablehnungsanträge sind unstatthaft.

§ 23 Oö. LGO 2009


§ 23

Geschäftsanträge

 

(1) Jeder Geschäftsbeschluss bedarf eines Geschäftsantrags, der den Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses enthalten muss. Geschäftsanträge können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Form, soweit es sich nicht um Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 handelt. Schriftliche Geschäftsanträge können auch von der Landesregierung und von Ausschüssen gestellt werden. Soweit Antragsrechte einem Klub zustehen, ist für deren Geltendmachung die Unterschrift der Klubobfrau bzw. des Klubobmanns erforderlich.

 

(2) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in Bezug auf den gerade in Behandlung befindlichen Tagesordnungspunkt betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Wechselrede und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner nicht unterbrochen wird.

 

(3) Geschäftsanträge, die den Geschäftsgang in der gerade stattfindenden Sitzung betreffen, dürfen nur in mündlicher Form während der Sitzung und außerdem nur so gestellt werden, dass dadurch keine Wechselrede unterbrochen wird.

 

(4) Folgende Bestimmungen gelten für Geschäftsanträge sinngemäß:

1.

§ 22 Abs. 5 (Anm: Richtig: § 22 Abs. 7), jedoch nur für schriftliche Geschäftsanträge;

2.

§ 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass der Geschäftsantrag auch als erledigt gilt, wenn die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident feststellt, dass sich eine Abstimmung erübrigt, weil das Antragsbegehren bereits anderweitig erfüllt ist;

3.

§ 22 Abs. 11.

§ 24 Oö. LGO 2009 § 24


(1) Jede von der erforderlichen Anzahl der Stimmberechtigten gestellte Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die sich an den Landtag richtet, ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 Oö. L-VG). Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Vorlage im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu stellen hat. Von der Weiterleitung an den zuständigen Ausschuss hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich alle Mitglieder des Landtags unter Anschluss einer Vervielfältigung des Vorlageberichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Für jedes Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung (Art. 59 Abs. 7 Oö. L-VG), das den Zuständigkeitsbereich des Landtags betrifft, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat weiters dem Landtag eine Mitteilung über die Durchführung von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (Art. 60 Oö. L-VG) sowie das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen unverzüglich vorzulegen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschussantrags gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 nicht besteht, soweit der Ausschuss die Mitteilung über die Durchführung oder das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen zur Kenntnis nimmt.

(4) Mitteilungen gemäß § 47 Abs. 3 hat der Landeshauptmann unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat den ursprünglich gefassten Gesetzesbeschluss unter Anschluss der Mitteilung der Bundesregierung im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 stellen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(5) Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß für

1.

die im Wege der Landesregierung an den Landtag gelangenden

a)

Berichte des Rechnungshofs,

b)

Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse des Landes,

c)

Tätigkeitsberichte von Körperschaften, Fonds und sonstigen Institutionen, die regelmäßig erstattet werden und regelmäßig wiederkehrende Verhandlungsgegenstände in den Sitzungen des Landtags bilden und

d)

Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG;

2.

die an den Landtag unmittelbar gelangenden

a)

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs und

b)

Berichte der Volksanwaltschaft;

3.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(6) Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß weiters für Tätigkeits- und Prüfungsberichte sowie sonstige Mitteilungen, die vom Landesrechnungshof der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten vorgelegt werden. (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschussantrags gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 besteht jedoch nicht, soweit der Ausschuss einen Bericht des Landesrechnungshofs einstimmig zur Kenntnis nimmt.

(7) Angelegenheiten, die eine durch den Landtag gemäß § 44 vorzunehmende Wahl betreffen, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident wahrzunehmen.

(8) Anträge und sonstige Anbringen, die die Tätigkeit des Landtags betreffen und weder unter die Abs. 1 bis 7 fallen noch Anbringen im Sinn der §§ 22 oder 23 sind oder nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 33 (Fragerecht), des § 34 (Aktuelle Stunde) oder des § 36 (Gemeinsame Erklärungen) zu erledigen sind, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident

1.

entweder im kurzen Weg dem zuständigen Ausschuss zu übermitteln, wenn zu erwarten ist, dass der Ausschuss dadurch veranlasst wird, einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu stellen oder

2.

mit Zustimmung der Präsidialkonferenz entweder selbst zu erledigen oder einer Erledigung zuzuführen.

§ 25 Oö. LGO 2009 Behandlung des Eingangs


(1) Den Eingang bilden

1.

Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen (§ 24 Abs. 1),

2.

Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen (§ 24 Abs. 2),

3.

Vorlagen über die Durchführung und das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (§ 24 Abs. 3),

4.

Regierungsvorlagen (§ 22 Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 5 Z 1),

5.

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. a),

6.

Berichte der Volksanwaltschaft (§ 24 Abs. 5 Z 2 lit. b),

7.

Initiativanträge (§ 22 Abs. 2 Z 2),

8.

Misstrauensanträge (§ 22 Abs. 2 Z 4),

9.

Vorlagen des Landeshauptmanns (§ 24 Abs. 4) und

10.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(2) Der bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung seit dem Schluss der letzten Sitzung angefallene Eingang ist in der Sitzung vor dem Eingehen in die Tagesordnung seinem wesentlichen Inhalt nach durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten oder über ihr bzw. sein Ersuchen durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Regierungsvorlagen und Initiativanträge sind einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen, wenn nicht ein Geschäftsbeschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird. Bei der Bekanntgabe des Eingangs ist anzuführen, welcher der ständigen Ausschüsse im einzelnen Fall zur Vorberatung zuständig ist (§ 5 Abs. 1 und § 11). Wird ein Widerspruch nicht erhoben, so ist damit das Eingangsstück diesem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Andernfalls entscheidet der Landtag über die Zuweisung.

(3) Zur Vorberatung eines Eingangsstücks kann auch ein neuer Ausschuss eingerichtet werden; wenn nach dem Inhalt des Eingangsstücks der Zuständigkeitsbereich zweier oder mehrerer ständiger Ausschüsse wesentlich berührt wird, kann das Eingangsstück zur Vorberatung den berührten Ausschüssen im gemeinsamen Zusammenwirken (gemischter Ausschuss) zugewiesen werden. Die Bestimmungen des § 5 gelten im Übrigen sinngemäß.

(4) Dem Ausschuss kann zur Vorberatung und Vorlage eines Ausschussantrags (§ 22 Abs. 2 Z 3) eine Frist gesetzt werden. Wird ein Ausschussantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, so ist das Eingangsstück als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung des Landtags aufzunehmen.

(5) Regierungsvorlagen sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihres Antrags vorschlägt, davon abzusehen, und wenn der Landtag einen diesem Vorschlag entsprechenden Geschäftsbeschluss fasst.

(6) Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn sie von mindestens acht Mitgliedern gestellt und von ihnen als dringlich bezeichnet werden und wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(7) Ungeachtet des Abs. 6 steht jedem Klub das Recht zu, vier Initiativanträge je Kalenderjahr einzubringen und als dringlich zu bezeichnen. Auch diese Initiativanträge sind keinem Ausschuss zuzuweisen, wenn der Landtag durch Geschäftsbeschluss feststellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist.

(8) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenem Quartal ein Initiativantrag gemäß Abs. 7 eingebracht und als dringlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

(9) Ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 kann nur gefasst werden, wenn

1.

die diesbezügliche Regierungsvorlage bzw. der diesbezügliche Initiativantrag spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat, oder

2.

die Präsidialkonferenz der Behandlung einer diesbezüglichen Regierungsvorlage bzw. eines diesbezüglichen Initiativantrags einstimmig zustimmt.

Wird ein Geschäftsbeschluss gemäß der Abs. 5 bis 8 gefasst, so ist über den Antrag der Regierungsvorlage bzw. den Initiativantrag in derselben Sitzung zu verhandeln.

(10) Misstrauensanträge sind keinem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(11) Der innerhalb von 24 Stunden vor Beginn oder während der Sitzung anfallende Eingang ist unmittelbar vor Schluss der Sitzung in gleicher Weise (Abs. 1 bis 4 und Abs. 10) zu behandeln.

(12) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluss im Sinn der Abs. 5 bis 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird.

(13) Petitionen sind dem Petitionsausschuss (§ 5 Abs. 2 Z 2) nur zuzuweisen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache ist. Petitionen sind jedenfalls in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 26 Oö. LGO 2009 Verhandlungsgegenstände; Tagesordnung


(1) Verhandlungsgegenstände sind

1.

die bis zur Einberufung einer Sitzung eingelangten Ausschussanträge (§ 22 Abs. 2 Z 3), Berichte der Untersuchungskommission (§ 57 Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen,

2.

Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36),

3.

die Gegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufzunehmen sind,

4.

die Regierungsvorlagen und Initiativanträge, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen sind (§ 25 Abs. 5 bis 9),

5.

Misstrauensanträge nach Maßgabe des Abs. 3,

6.

schriftlich eingebrachte Geschäftsanträge (§ 23 Abs. 1) und

7.

Verhandlungsgegenstände gemäß § 18 Abs. 5.

(2) Die Tagesordnung wird gebildet aus

1.

den Verhandlungsgegenständen gemäß Abs. 1,

2.

den durch den Landtag vorzunehmenden Wahlen (§ 44),

3.

den mündlichen Antworten auf schriftliche Anfragen (§ 28 Abs. 5 und 6),

4.

der zweiten Lesung eines Verhandlungsgegenstands auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in einer vorhergehenden Sitzung (§ 39 Abs. 8 letzter Satz),

5.

der Wechselrede gemäß § 29 Abs. 1 bzw. § 32 Abs. 6 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in der vorhergehenden Sitzung,

6.

den dringlichen Anfragen (§ 33) und

7.

dem Thema einer Aktuellen Stunde (§ 34 Abs. 4).

Die Reihenfolge der Tagesordnung wird, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten festgesetzt.

(3) Über einen gültig gestellten Misstrauensantrag (§ 22 Abs. 2 Z 4) ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor acht Wochen Beschluss zu fassen (Art. 44 Abs. 4 Oö. L-VG). Misstrauensanträge sind Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung des Landtags, die nach Ablauf der vierwöchigen Frist stattfindet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Zur Dringlichkeit von Anträgen nach § 25 Abs. 5 bis 8 kann bei Regierungsvorlagen das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, bei Initiativanträgen das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktion, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit fünf Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Rednerinnen und/oder Redner. Im Fall der Verhinderung des Regierungsmitglieds, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, kann das zu seiner Vertretung berufene Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zur Dringlichkeit Stellung nehmen; im Fall der Verhinderung des Mitglieds des Landtags, das den Initiativantrag an erster Stelle unterzeichnet hat, das Mitglied, das den Initiativantrag jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat.

(5) Der Landtag kann beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand oder eine Wahl von der Tagesordnung abgesetzt oder dass über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand verhandelt wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Soll ein Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses von der Tagesordnung abgesetzt werden oder soll über einen solchen nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrag verhandelt werden, so kann ein Beschluss gemäß Abs. 5 nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(7) Der Antrag, einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, ist nicht zulässig

1.

hinsichtlich eines Verhandlungsgegenstands gemäß § 18 Abs. 5,

2.

hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die auf Grund eines Geschäftsbeschlusses gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 in die Tagesordnung aufgenommen wurden,

3.

hinsichtlich von Misstrauensanträgen, wenn dadurch die Beschlussfassung innerhalb der achtwöchigen Frist (Abs. 3) verhindert würde,

4.

hinsichtlich jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, wenn nicht zugleich der Antrag gestellt wird, den Gegenstand unter Setzung einer neuerlichen Frist für die Vorlage eines Ausschussantrags an den Ausschuss zurückzuverweisen.

(8) Der Antrag, dass über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand verhandelt wird, ist nicht zulässig

1.

hinsichtlich jener Eingangsstücke, die einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurden,

2.

hinsichtlich jener Eingangsstücke, die gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 zu behandeln sind,

3.

hinsichtlich eines Misstrauensantrags vor Ablauf der vierwöchigen Frist (Abs. 3).

(9) Die bzw. der Vorsitzende hat nach der Behandlung des bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung angefallenen Eingangs, nach Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen Mitteilungen sowie nach Schluss der gegebenenfalls abzuführenden Fragestunde (§ 30 Abs. 4) den Übergang zur Tagesordnung festzustellen.

§ 27 Oö. LGO 2009


§ 27

Fragerecht; allgemeine Bestimmungen

 

(1) Den Mitgliedern des Landtags steht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 33 das Recht zu, schriftliche und mündliche sowie dringliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

 

(2) Die Anfragen können

1.

Angelegenheiten der Landesvollziehung oder

2.

Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,

zum Inhalt haben.

 

(3) Die Anfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

 

(4) Die Anfragen sind an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.

§ 28 Oö. LGO 2009


§ 28

Schriftliche Anfragen

 

(1) Schriftliche Anfragen einer bzw. eines Abgeordneten an ein Mitglied der Landesregierung sind der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion zu übergeben.

 

(2) Die schriftliche Anfrage muss von der bzw. dem anfragenden Abgeordneten und von einem weiteren Mitglied des Landtags eigenhändig unterschrieben sein. Von einem Mitglied des Landtags können höchstens drei schriftliche Anfragen in einem Kalendermonat eingebracht werden.

 

(3) Schriftliche Anfragen, die den Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 27 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem anfragenden Mitglied des Landtags zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Eingebrachte schriftliche Anfragen sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten unverzüglich der bzw. dem Befragten mitzuteilen und gleichzeitig in Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat in der nächsten Arbeitssitzung des Landtags von der Einbringung der schriftlichen Anfrage Mitteilung zu machen und unter Anführung des Gegenstands der schriftlichen Anfrage bekanntzugeben, von wem sie eingebracht wurde und an wen sie gerichtet ist. Die schriftliche Anfrage ist in Abschrift der Amtlichen Niederschrift über die Sitzung des Landtags als Beilage anzuschließen (§ 48 Abs. 2).

 

(5) Die bzw. der Befragte hat die schriftliche Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 binnen zwei Monaten ab der Übergabe an die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten schriftlich oder spätestens in der nach Ablauf der zweimonatigen Frist nächstfolgenden Arbeitssitzung des Landtags mündlich zu beantworten oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe abzulehnen. Schriftlich erteilte Antworten oder schriftliche Begründungen der Nichtbeantwortung sind von der bzw. dem Befragten gleichzeitig der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bekanntzugeben.

 

(6) Für schriftliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.

 

(7) Die schriftlichen Anfragen, die schriftlich erteilten Antworten und die schriftlichen Begründungen der Nichtbeantwortung sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten den Mitgliedern des Landtags unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

(8) Schriftliche Anfragen können von der bzw. dem anfragenden Abgeordneten nur mit Zustimmung der bzw. des Befragten und nur vor der Beantwortung oder der Ablehnung der Beantwortung (Abs. 5 und 6) zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 sinngemäß.

§ 29 Oö. LGO 2009


§ 29

Wechselrede über schriftliche Anfragen

 

(1) Der Landtag entscheidet auf Antrag ohne Debatte, ob über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 oder ihre Ablehnung in derselben oder in der nächsten Arbeitssitzung eine Wechselrede stattfinden soll.

 

(2) In der Wechselrede (Abs. 1) kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

 

(3) Nimmt der Landtag die Beantwortung nicht zur Kenntnis, gilt die Anfrage als nicht beantwortet.

§ 30 Oö. LGO 2009


§ 30

Mündliche Anfragen

 

(1) Jedes Mitglied des Landtags kann in den Arbeitssitzungen des Landtags kurze mündliche Anfragen an Mitglieder der Landesregierung richten.

 

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen wird, kurz und präzise zu beantworten. Dies gilt sinngemäß für Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.

 

(3) Ein Mitglied des Landtags darf zu jeder Fragestunde nur eine mündliche Anfrage einbringen; darüber hinaus kann zu jeder Fragestunde nur von höchstens drei Abgeordneten derselben Fraktion je eine mündliche Anfrage eingebracht werden.

 

(4) Jede Arbeitssitzung des Landtags beginnt, wenn zumindest eine mündliche Anfrage zum Aufruf heransteht, mit einer Fragestunde. Ausnahmen bestimmt die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss.

 

(5) Die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Der Landtag kann jedoch ohne Wechselrede beschließen, dass die Fragestunde bis auf weitere sechzig Minuten ausgedehnt wird.

§ 31 Oö. LGO 2009


§ 31

Einbringung und Weiterleitung mündlicher Anfragen

 

(1) Beabsichtigt ein Mitglied des Landtags, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion den Wortlaut der beabsichtigten mündlichen Anfrage in schriftlicher Form zu übermitteln. Eine solche Ankündigung ist jeweils nur für die nächstfolgende Fragestunde zulässig und muss spätestens am fünften Tag vor der Sitzung des Landtags, in der die Frage aufgerufen werden soll, während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung übermittelt werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.

 

(2) Die mündlichen Anfragen dürfen nur eine einzige konkrete Frage enthalten. Sie müssen kurz gefasst und in Inhalt und Form so gehalten sein, dass die Antwort kurz und präzise sein kann. Mündliche Anfragen, die diesen Bestimmungen oder den Bestimmungen des Abs. 1, des § 27 Abs. 2 bis 4 oder des § 30 Abs. 3 nicht entsprechen, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten der bzw. dem anfragenden Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht.

 

(3) Die Landtagsdirektion hat die eingebrachten Anfragen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen.

 

(4) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ist verpflichtet, die schriftliche Ausfertigung der Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied der Landesregierung zuzustellen und gleichzeitig eine Abschrift den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Erhält das zu befragende Mitglied der Landesregierung die schriftliche Ausfertigung der Anfrage nicht mindestens zwei volle Tage vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, nachweisbar persönlich zugestellt, so darf die Beantwortung der Anfrage in der Fragestunde abgelehnt werden; die Ablehnung ist spätestens zu Beginn der Fragestunde der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bekanntzugeben. In die Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat. Wurde die Beantwortung in der Fragestunde von der bzw. dem Befragten abgelehnt, so ist die Anfrage innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, von der bzw. dem Befragten schriftlich zu beantworten. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 7 und des § 29 gelten sinngemäß.

§ 32 Oö. LGO 2009


§ 32

Aufruf mündlicher Anfragen in der Fragestunde

 

(1) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ruft in der Fragestunde die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 31 Abs. 3) auf.

 

(2) Mündliche Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Mitglied des Landtags anwesend ist.

 

(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 ist das anfragende Mitglied des Landtags berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Danach können auch andere Mitglieder des Landtags, jedoch höchstens eines von jedem Klub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten und muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

 

(4) Mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1, die nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil während dieser Zeit keine Landtagssitzung mit Fragestunde stattfindet, sind auf Verlangen des anfragenden Mitglieds des Landtags innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens bei der bzw. dem Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident in Kenntnis zu setzen.

 

(5) Mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil das anfragende Mitglied des Landtags nicht anwesend ist (Abs. 2) oder weil die Zeit nicht ausreicht (§ 30 Abs. 5), sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten.

 

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 hat die bzw. der Befragte von der Beantwortung gleichzeitig die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 7 und des § 29 gelten sinngemäß.

 

(7) Für mündliche Anfragen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 2 gelten die Abs. 4 bis 6 erster Satz sowie § 28 Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bzw. der Befragte die Beantwortung der mündlichen Anfrage mit dem Hinweis ablehnen kann, dass die Anfrage keine Angelegenheit der Landesvollziehung zum Inhalt hat.

 

(8) Mündliche Anfragen können vom anfragenden Mitglied des Landtags bis zum Aufruf in der Fragestunde zurückgezogen werden. Hinsichtlich der Zurückziehung mündlicher Anfragen, die schriftlich zu beantworten sind (Abs. 4, 5 und 7), gilt § 28 Abs. 8 sinngemäß.

§ 33 Oö. LGO 2009


§ 33

Dringliche Anfragen

 

(1) Auf Antrag eines Klubs findet über eine im Antrag als dringlich bezeichnete Anfrage, eine Wechselrede in der nächstfolgenden Landtagssitzung statt.

 

(2) Ein Antrag betreffend eine dringliche Anfrage darf frühestens nach Beendigung der letzten Arbeitssitzung nur für die nächste Arbeitssitzung gestellt werden und muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtags, in der die dringliche Anfrage aufgerufen werden soll, schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion übermittelt werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat.

 

(3) Die dringliche Anfrage darf nur eine einzige konkrete Hauptfrage und höchstens vier dazugehörige Unterfragen enthalten.

 

(4) Für den Vortrag der dringlichen Anfrage und deren Begründung stehen einem Mitglied des antragstellenden Klubs höchstens fünf Minuten zur Verfügung. Vor dem Eingang in die Wechselrede hat das befragte Mitglied der Landesregierung die Anfrage kurz und präzise zu beantworten. In der Wechselrede ist zunächst einem Mitglied des antragstellenden Klubs die Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Den Mitgliedern einer Fraktion stehen in der Wechselrede insgesamt höchstens fünf Minuten Redezeit zur Verfügung.

 

(5) Je Klub und Kalenderjahr können höchstens drei Anträge gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei in einer Landtagssitzung höchstens eine dringliche Anfrage je Klub aufgerufen werden darf. Die Reihenfolge der Behandlung von mehreren dringlichen Anfragen verschiedener Klubs in einer Landtagssitzung richtet sich nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens.

 

(6) In Kalenderjahren, in denen der Landtag gemäß Art. 18 Abs. 1 Oö. L-VG neu zu wählen ist, darf sowohl in der auslaufenden als auch in der neu beginnenden Gesetzgebungsperiode von jedem Klub je angefangenen vier Monaten ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt werden. Dasselbe gilt für die neu beginnende Gesetzgebungsperiode, wenn der Landtag gemäß Art. 20 Oö. L-VG vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließt.

 

(7) Die Behandlung von dringlichen Anfragen darf nicht nach 15.00 Uhr beginnen. Ein um 14.00 Uhr in Behandlung befindlicher Tagesordnungspunkt darf noch abgeschlossen, ein weiterer Tagesordnungspunkt jedoch erst nach Erledigung der dringlichen Anfragen aufgerufen werden.

 

(8) § 22 Abs. 10 gilt sinngemäß.

§ 34 Oö. LGO 2009 Aktuelle Stunde


(1) Auf Antrag eines Klubs oder von mindestens fünf Abgeordneten findet in den Arbeitssitzungen des Landtags eine Aktuelle Stunde statt. In der Aktuellen Stunde darf nur ein Landesinteressen allgemein berührendes Thema behandelt werden. Das Thema darf keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf frühestens nach Beendigung der letzten Arbeitssitzung nur für die nächste Arbeitssitzung gestellt werden und muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtags, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten im Weg der Landtagsdirektion überreicht werden. In diese Frist werden Tage nicht eingerechnet, an denen das Amt der Landesregierung keinen Dienstbetrieb hat. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben.

(3) Entspricht ein Antrag nicht den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2, so ist er dem antragstellenden Klub oder den Abgeordneten zurückzustellen und gilt als nicht eingebracht. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat von einem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Fraktionen abschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Werden mehrere zulässige Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde gestellt, so entscheidet die Präsidialkonferenz einstimmig, welchem Antrag der Vorrang zu geben ist. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, obliegt die Entscheidung der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten. Die Präsidialkonferenz und die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident haben bei ihrer Entscheidung auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen. Die nicht zugelassenen Anträge sind dem antragstellenden Klub oder den Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der gültig eingebrachte und zulässige Antrag ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Arbeitssitzung zu setzen.

(5) Die Aktuelle Stunde findet, wenn der Landtag nicht anderes bestimmt und unbeschadet des § 18 Abs. 5, am Beginn der Tagesordnung statt.

(6) Zu Beginn der Aktuellen Stunde ist einer Sprecherin oder einem Sprecher des antragstellenden Klubs oder der antragstellenden Abgeordneten Gelegenheit zu geben, die Meinung der Antragstellerinnen und/oder Antragsteller zum Thema darzulegen; sodann ist je einem Mitglied der anderen Fraktionen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben. Im Übrigen ist das Wort nach der Rednerinnen- und Rednerliste (§ 38 Abs. 1) zu erteilen; für die Worterteilung an Mitglieder der Landesregierung gilt § 38 Abs. 3.

(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss nicht anderes bestimmt, gilt für die Wortmeldungen Folgendes: Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll 75 Minuten nicht überschreiten, wobei 60 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Die Redezeit der Fraktionssprecherinnen und/oder Fraktionssprecher ist mit jeweils zehn Minuten beschränkt, die der übrigen Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt; jedes Mitglied des Landtags darf sich nur einmal zu Wort melden, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Aussprache in der Aktuellen Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. Im Übrigen gelten § 38 Abs. 9 sowie § 39 Abs. 3 sinngemäß.

(8) Die Wechselreden über die Dringlichkeit (§ 26 Abs. 4) von Initiativanträgen, die gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 eingebracht wurden und die in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Thema der Aktuellen Stunde stehen, sind im Anschluss an die Aktuelle Stunde zu führen. Hat der Landtag durch Geschäftsbeschluss festgestellt, dass die Dringlichkeit gegeben ist, so ist der Initiativantrag unmittelbar im Anschluss daran zu behandeln.

(9) § 22 Abs. 10 gilt sinngemäß.

§ 35 Oö. LGO 2009


§ 35

Enqueten

 

(1) Die Präsidialkonferenz kann auf Antrag eines Klubs oder eines Ausschusses die Abhaltung einer Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) im Landtag über Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs beschließen.

 

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete gemäß Abs. 1 ist der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls Gegenstand, Angaben über den Kreis der einzuladenden Personen und Tag der Enquete zu enthalten.

 

(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident eröffnet und schließt die Enquete und führt dabei den Vorsitz. Sie bzw. er leitet die Verhandlung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Enquete auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

 

(4) Die Enqueten sind öffentlich, sofern nicht die Präsidialkonferenz anderes bestimmt.

 

(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden - sofern die Präsidialkonferenz nicht anderes beschließt - Wortprotokolle verfasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz gelten sinngemäß. Weitere die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten.

 

(6) § 50 Abs. 9 gilt sinngemäß.

§ 36 Oö. LGO 2009 Gemeinsame Erklärungen


(1) Auf Anregung einer Klubobfrau bzw. eines Klubobmanns kann die Präsidialkonferenz mit einstimmigem Beschluss dem Landtag den Text einer gemeinsamen Erklärung vorlegen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für den Beschluss einer gemeinsamen Erklärung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags und die einstimmige Annahme des Antrags erforderlich.

§ 37 Oö. LGO 2009


§ 37

Berichterstattung

 

(1) Zu jedem Verhandlungsgegenstand - ausgenommen zu schriftlichen Geschäftsanträgen - ist von einem Mitglied des Landtags Bericht zu erstatten.

 

(2) Die Berichterstattung über eine Regierungsvorlage, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde (§ 25 Abs. 5), hat durch das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn es nicht Mitglied des Landtags ist. Im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds der Landesregierung ist der Bericht von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zu erstatten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand gemäß § 18 Abs. 5, wenn die Einberufung des Landtags vom Landeshauptmann oder von der Landesregierung verlangt wurde.

 

(3) Die Berichterstattung über einen Initiativantrag, der keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurde (§ 25 Abs. 6 bis 9), hat durch das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung ist der Bericht von dem Mitglied zu erstatten, das den Bericht jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für einen Verhandlungsgegenstand gemäß § 18 Abs. 5, wenn die Einberufung des Landtags von Mitgliedern des Landtags verlangt wurde.

 

(4) Die Berichterstattung über einen Ausschussbericht hat durch das durch den Ausschuss hiezu bestellte Mitglied zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung dieses Mitglieds hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident ein anderes Mitglied des Landtags mit dessen Zustimmung und mit Zustimmung der Präsidialkonferenz zur Berichterstattung zu bestellen. Ist die Berichterstattung auf diese Weise nicht gewährleistet, so hat den Bericht die Obfrau bzw. der Obmann des Ausschusses zu erstatten.

 

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für Verhandlungsgegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Wurde vom Ausschuss noch niemand zur Berichterstattung bestellt, so gelten die Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes des Abs. 4 sinngemäß.

 

(6) Über einen Misstrauensantrag hat das Mitglied des Landtags Bericht zu erstatten, das von den antragstellenden Mitgliedern hiefür bestellt wurde. Wurde von den antragstellenden Mitgliedern kein Berichterstatter bestellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

 

(7) Für die Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand, der gemäß § 26 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen wurde, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

(8) Über einen schriftlichen Geschäftsantrag (§ 23 Abs. 1) kann Bericht erstattet werden. Gegebenenfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 38 Oö. LGO 2009 § 38


(1) Nach der Berichterstattung (§ 37) hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident in der Wechselrede (§ 39) über einen Verhandlungsgegenstand den Abgeordneten und - ausgenommen im Fall des Abs. 3 - den Mitgliedern der Landesregierung das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen, wenn nicht die Präsidialkonferenz einstimmig die Reihenfolge der jeweils ersten Rednerinnen und/oder Redner einer Fraktion festgelegt hat. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat für jeden Verhandlungsgegenstand eine Rednerinnen- und Rednerliste zu führen, in der die Wortmeldungen einzutragen sind. Die Rednerinnen- und Rednerliste muss während der Wechselrede für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung einsehbar sein.

(2) Der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter gebührt das erste und letzte Wort.

(3) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf.

(3a) Bei der Behandlung eines Ausschussberichts zu einem Bericht des Landesrechnungshofs kann die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs nach der Berichterstattung eine Erläuterung zum Prüfungsergebnis geben und sich in der Wechselrede darüber hinaus ein weiteres Mal in die Rednerinnen- und Rednerliste eintragen lassen. Ihre bzw. seine Redezeit ist mit fünf Minuten je Wortmeldung beschränkt. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(4) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf niemand in derselben Wechselrede das Wort öfter als zweimal verlangen, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Ausgenommen den Fall des Abs. 3 darf die Redezeit in der Wechselrede ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Redezeit

1.

vom Landtag spätestens vor der Wechselrede festgelegt oder

2.

von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz - auch während der Wechselrede - angeordnet wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Wechselrede durchgeführt werden. Im Fall des Abs. 5 Z 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Fall des Abs. 5 Z 2 nicht auf weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden. Unabhängig von Abs. 5 kann die Dauer der zweiten Rede (Abs. 4) von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten bis auf zehn Minuten beschränkt werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 gelten nicht für das zur Berichterstattung berufene Mitglied des Landtags.

(7) Bei schriftlichen Geschäftsanträgen kann ein Mitglied des Landtags, das den Antrag unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktionen, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit zehn Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident die Reihenfolge der Wortmeldungen. Das letzte Wort gebührt wiederum einem Mitglied des Landtags, das den Antrag gestellt hat, wobei auch hier die Redezeit mit zehn Minuten beschränkt ist.

(8) Innerhalb der besonderen Wechselrede (§ 39 Abs. 5) gelten die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 hinsichtlich jedes zur gesonderten Abstimmung gelangenden Teils des Verhandlungsgegenstands.

(9) Die bzw. der Vorsitzende darf sich an der Wechselrede nicht beteiligen. Will sie bzw. er sich an der Wechselrede beteiligen, so hat sie bzw. er den Vorsitz abzugeben.

(10) Zum Zweck der Einbringung von mündlichen Geschäftsanträgen gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 ist das Wort diesen Bestimmungen entsprechend zu erteilen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Worterteilung in Wechselreden über mündliche Geschäftsanträge (§ 39 Abs. 9) - sofern eine Wechselrede überhaupt zulässig ist - die Bestimmungen der Abs. 1, 3 bis 7 und 9 sinngemäß.

§ 39 Oö. LGO 2009


§ 39

Ablauf von Wechselreden über

Verhandlungsgegenstände und mündliche

Geschäftsanträge

 

(1) Über jeden Verhandlungsgegenstand ist vor der Abstimmung eine Wechselrede abzuführen. Nach Vorberatung in der Präsidialkonferenz kann jedoch die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident mehrere Verhandlungsgegenstände, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zu einer gemeinsamen Wechselrede zusammenfassen, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder zweckmäßig ist.

 

(2) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat festzustellen, dass die Wechselrede geschlossen ist, wenn eine Worterteilung nach den Bestimmungen des § 38 oder nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 3 und 4 nicht mehr erfolgt.

 

(3) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann jederzeit, jedoch ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf, gestellt werden; er ist sofort ohne Wechselrede zur Abstimmung zu bringen. Wenn ein Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen wird, so kann sich niemand mehr zum Wort melden und es erhalten die bis dahin angemeldeten Rednerinnen und/oder Redner der Reihe nach das Wort. Das Recht der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.

 

(4) Nach Annahme des Antrags auf Schluss der Wechselrede kann der Antrag auf Bestellung von Hauptrednerinnen und/oder -rednern gestellt werden; er ist sofort ohne Wechselrede zur Abstimmung zu bringen. Nach seiner Annahme darf auch den noch bis dahin angemeldeten Rednerinnen und/oder Rednern das Wort nicht mehr erteilt werden. Es können jedoch alle bis dahin zum Wort Angemeldeten, die für den Antrag sprechen wollten, sowie alle bis dahin zum Wort Gemeldeten, die gegen den Antrag sprechen wollten, beschließen, dass sie eine Hauptrednerin bzw. einen Hauptredner für sich sprechen lassen wollen, wobei diese Person nicht aus ihrer Mitte zu kommen braucht. Jeder Hauptrednerin bzw. jedem Hauptredner steht eine halbe Stunde Redezeit zur Verfügung; diese Zeit kann von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten um höchstens 15 Minuten verlängert werden. Zunächst gelangt die Hauptrednerin bzw. der Hauptredner, die bzw. der gegen die Vorlage sprechen will, dann jene Person, die für die Vorlage sprechen will, zum Wort. Das Recht der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt. Die Anträge auf Schluss der Wechselrede und auf Bestellung von Hauptrednerinnen und/oder - rednern können vereinigt werden.

 

(5) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat einen Verhandlungsgegenstand, wenn dies für die Verhandlung notwendig oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf den inneren sachlichen Zusammenhang (Titel und Eingang, Abschnitte, Paragraphe und dgl.) in Teile zu gliedern. Erfolgt eine Teilung des Verhandlungsgegenstands, so ist zuerst eine Wechselrede über den Verhandlungsgegenstand als Ganzes abzuführen (allgemeine Wechselrede). Unmittelbar nach der Feststellung der bzw. des Vorsitzenden, dass die allgemeine Wechselrede geschlossen ist, ist eine besondere Wechselrede, und zwar über jeden Teil des Verhandlungsgegenstands getrennt, abzuführen. Für die allgemeine Wechselrede und für jeden Teil der besonderen Wechselrede gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

 

(6) Die besondere Wechselrede entfällt für alle oder für einzelne Teile, wenn es der Landtag beschließt.

 

(7) Zusatz- und Abänderungsanträge sind in die Wechselreden über die Hauptanträge einzubeziehen.

 

(8) Wurden Zusatz- oder Abänderungsanträge beschlossen, so ist eine zweite Lesung durchzuführen. In der zweiten Lesung sind nur Anträge zulässig, die der Beseitigung von Widersprüchen oder von stilistischen Mängeln in den in der ersten Lesung gefassten Beschlüssen dienen; jeder solche Antrag ist in die Wechselrede zur zweiten Lesung einzubeziehen. Der Landtag kann beschließen, dass die zweite Lesung in einer weiteren Sitzung erfolgt.

 

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß auch für Wechselreden über mündliche Geschäftsanträge, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Über mündliche Geschäftsanträge ist die Wechselrede - sofern eine solche überhaupt zulässig ist - sofort zu eröffnen.

§ 40 Oö. LGO 2009


§ 40

Beschlussfähigkeit; Mehrheit

 

(1) Zu einem Beschluss des Landtags ist, soweit nicht verfassungsgesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so ist die Sitzung zu schließen, zu unterbrechen oder zu vertagen (§ 45).

§ 41 Oö. LGO 2009


§ 41

Abgabe der Stimme

 

(1) Alle Mitglieder des Landtags haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

 

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.

 

(3) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied ist es gestattet, sich der Abgabe der Stimme zu enthalten. Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, darf seine Stimme nicht nachträglich abgeben.

 

(4) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es der Landtag beschließt. Die Abgabe der Stimme hat in diesem Fall mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 11 gelten sinngemäß.

 

(5) Hat der Landtag keinen Beschluss gemäß Abs. 4 gefasst, so hat die Abstimmung nach dem Ermessen der bzw. des Vorsitzenden entweder durch Aufstehen, durch Sitzenbleiben oder durch Erheben einer Hand zu erfolgen. Kann die bzw. der Vorsitzende auf Grund eines solchen Abstimmungsvorgangs das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, so ist nach Abs. 4 abzustimmen.

§ 42 Oö. LGO 2009


§ 42

Zeitpunkt und Reihenfolge der Abstimmung

 

(1) Unmittelbar nach Schluss jeder Wechselrede ist über den Antrag, unmittelbar nach Schluss jedes Teils der besonderen Wechselrede ist über den Teil des Antrags, der Gegenstand dieser Wechselrede war, sowie über die hiezu gestellten Abänderungs- und Zusatzanträge (Abs. 3), die in die Wechselrede einbezogen wurden, abzustimmen.

 

(2) Wird eine besondere Wechselrede abgeführt, so entfällt eine Abstimmung nach der allgemeinen Wechselrede ebenso wie eine sonstige Gesamtabstimmung über den Verhandlungsgegenstand. Entfällt die besondere Wechselrede für einzelne Teile, so ist über diese Teile ohne Wechselrede abzustimmen. Erhält ein Teil des Verhandlungsgegenstands nicht die notwendige Mehrheit, ist der Verhandlungsgegenstand insgesamt abgelehnt.

 

(3) Vor der Abstimmung über den Hauptantrag ist über die ihn abändernden Anträge so abzustimmen, dass der jeweils weitestgehende zuerst an die Reihe kommt. Nach Annahme des Hauptantrags ist über die Zusatzanträge abzustimmen. Ist eine Reihung auf Grund der zuvor genannten Kriterien nicht zweifelsfrei möglich, hat die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung zu bestimmen.

 

(4) Wurden Abänderungs- oder Zusatzanträge beschlossen, so hat die bzw. der Vorsitzende den sich aus den gefassten Beschlüssen ergebenden Wortlaut des Antrags festzustellen und vor der zweiten Lesung (§ 39 Abs. 8) bekanntzugeben.

§ 43 Oö. LGO 2009


§ 43

Stimmrecht der bzw. des Vorsitzenden

 

Das Stimmrecht der bzw. des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt (Art. 23 Abs. 3 Oö. L-VG).

§ 44 Oö. LGO 2009


§ 44

Wahlen

 

(1) Wahlen dürfen nur erfolgen, wenn sie in einem Gesetz oder in einem Beschluss des Landtags ihre Grundlage haben. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Wahlen die folgenden Absätze.

 

(2) Die Vornahme von Wahlen bedarf keines Antrags. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat erforderlich werdende Wahlen auf die Tagesordnung (§ 26 Abs. 2) zu setzen.

 

(3) Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags erforderlich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

 

(4) Für jede Wahl ist ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat unter Einräumung einer angemessenen Frist vor jeder Wahl der Präsidialkonferenz Gelegenheit zu geben, einen Wahlvorschlag zu erstatten.

 

(5) Hat die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss einen Wahlvorschlag erstattet, so ist die Wahl auf Grund dieses Wahlvorschlags durchzuführen. Die Wahl hat durch Zuruf (Zustimmungserklärung) zu erfolgen, wenn der Landtag nicht beschließt, dass die Wahl geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) durchzuführen ist. Zur Wahl ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Wahlen, denen ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt.

 

(6) Wird ein Wahlvorschlag gemäß Abs. 5 nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat, wenn die Wahl nicht nach Abs. 7 durchzuführen ist, jede Fraktion des Landtags das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten.

 

(7) Sind in einer Wahl mehrere Mandate zu besetzen und wird ein Wahlvorschlag gemäß Abs. 5 nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen; die Bestimmungen des Art. 43 Abs. 2 Z. 1 Oö. L-VG gelten sinngemäß. Jede Fraktion hat das Recht, für die ihr zukommenden Mandate jeweils einen Wahlvorschlag zu erstatten. Die Bestimmungen des Art. 43 Abs. 2 Z. 7 Oö. L-VG gelten sinngemäß. Die Wahl hat für jeden Wahlvorschlag in gesonderten Wahlgängen geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) zu erfolgen.

 

(8) Wird von einer Fraktion, der nach Abs. 7 das Recht zukommt, einen Wahlvorschlag zu erstatten, kein Wahlvorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag erstattet, so geht das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten, insoweit auf alle Fraktionen des Landtags über.

 

(9) Werden gemäß Abs. 6 oder 8 von mehreren Fraktionen für dieselbe Wahl bzw. für denselben Wahlgang gültige Wahlvorschläge erstattet, so sind diese Wahlvorschläge entsprechend der Mandatsstärke der einzelnen Fraktionen im Landtag zu reihen; bei gleicher Mandatsstärke geben die Parteilandessummen den Ausschlag. Entsprechend dieser Reihung ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) durchzuführen; die Bestimmungen des Abs. 5 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Hat ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist damit die Wahl bzw. der gesonderte Wahlgang beendet.

 

(10) Die Bestimmungen der Abs. 7 bis 9 gelten bei erforderlich werdenden Nachwahlen zu Wahlen, bei denen mehrere Mandate zu besetzen waren, sinngemäß.

 

(11) Ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident zu veranlassen, dass den bei der Wahl anwesenden Mitgliedern des Landtags Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung stehen und dass eine Urne sowie eine Wahlzelle im Sitzungsraum vorhanden sind. Die Stimmzettel und die Umschläge müssen gleich sein. Auf jedem Stimmzettel müssen untereinander die Worte "Ja" und "Nein" sowie nach jedem dieser Worte jeweils ein Kreis vorgedruckt sein. Die bzw. der Vorsitzende hat vor der Wahlhandlung festzustellen, dass die Urne leer ist. Im Anschluss daran hat die bzw. der Vorsitzende die Mitglieder des Landtags namentlich aufzurufen und aufzufordern, in der Wahlzelle ihren Stimmzettel auszufüllen, in den Umschlag zu geben und den Umschlag sodann in die Urne zu legen. Die Zustimmung ist durch ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift in dem neben dem Wort "Ja" vorgedruckten Kreis zum Ausdruck zu bringen. Die Ablehnung ist in gleicher Weise neben dem Wort "Nein" zum Ausdruck zu bringen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel mehr abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, ob dem Wahlvorschlag zugestimmt oder der Wahlvorschlag abgelehnt wird. Nicht gültig ausgefüllte Stimmzettel gelten als leere Stimmzettel. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als eine gültige Stimme, wenn die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle entweder die Zustimmung zum Wahlvorschlag oder alle die Ablehnung zum Wahlvorschlag zum Ausdruck bringen oder wenn nur ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist. Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel oder einen oder mehrere leere Stimmzettel oder mehrere gültige Stimmzettel, die zum Teil die Zustimmung und zum Teil die Ablehnung des Wahlvorschlags zum Ausdruck bringen, so ist die Stimme ungültig. Ungültige Stimmen gelten als den Wahlvorschlag ablehnende Stimmen.

 

(12) Die bzw. der Vorsitzende hat das Wahlergebnis zu ermitteln und unmittelbar darauf dem Landtag bekanntzugeben.

 

(13) Hat bei einer Wahl gemäß Abs. 7 ein Wahlvorschlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen nicht erreicht, so hat die betreffende Fraktion das Recht, einen neuen Wahlvorschlag zu erstatten; der Wahlgang ist in diesem Fall zu wiederholen. Erreicht auch der neue Wahlvorschlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen nicht, so findet Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

 

(14) Hat im Fall des Abs. 9 kein Wahlvorschlag die zur Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist die Wahl auf Grund dieser Wahlvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 zu wiederholen. Erreicht auch bei der Wiederholungswahl keiner der Wahlvorschläge die für die Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt der Wahlvorschlag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtags zu ziehen ist.

 

(15) Jeder Wahlvorschlag einer Fraktion, die aus mehr als einem Abgeordneten besteht, muss von der Klubobfrau bzw. dem Klubobmann unterzeichnet sein.

§ 45 Oö. LGO 2009


§ 45

Unterbrechung, Vertagung und

Schließung der Sitzung

 

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu unterbrechen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung vorgesehen ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Fortgang der Sitzung nicht erreicht werden kann; entsteht in der Sitzung derart störende Unruhe, dass sich die bzw. der Vorsitzende kein Gehör verschaffen kann, so gilt die Sitzung als unterbrochen, wenn die bzw. der Vorsitzende den Vorsitzstuhl verlässt. Unmittelbar nach der Unterbrechung der Sitzung hat die Präsidialkonferenz zusammenzutreten und darüber zu beschließen, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Mitglieder des Landtags zur Verfügung zu halten.

 

(2) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt und der Landtag nicht anderes beschließt.

 

(3) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu schließen, wenn die Tagesordnung erschöpft ist, Geschäftsanträge nicht mehr vorliegen und Mitteilungen der bzw. des Vorsitzenden nicht mehr erforderlich sind. Die Sitzung gilt ferner als geschlossen, wenn im Fall einer Unterbrechung die Präsidialkonferenz beschließt, dass die Sitzung nicht fortgesetzt werden soll. Wegen Beschlussunfähigkeit (§ 40) hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung zu schließen, wenn Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 keinen Erfolg versprechen.

§ 46 Oö. LGO 2009


§ 46

Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen

 

(1) Sachbeschlüsse und Wahlergebnisse sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

 

(2) Geschäftsbeschlüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf zu beurkunden.

§ 47 Oö. LGO 2009 § 47


(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtags ist unverzüglich von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem Landeshauptmann zur weiteren verfassungsrechtlich geregelten Veranlassung (Art. 97 B-VG) zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten allfällige Mitteilungen der Bundesregierung

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gemäß § 9 Abs. 2, 3, 4 und 10 F-VG 1948 - jeweils allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014,

unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß § 9 Abs. 10 F-VG 1948 - allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG und/oder

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG

in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

verweigert oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) aufrecht bleibt, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident diesen Umstand zu beurkunden und das Gesetzgebungsverfahren einzustellen.

(3) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) und/oder

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

verweigert, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren.

(4) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

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gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948)

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gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG

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gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG

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gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder

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gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

erteilt oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948 entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 F-VG 1948 (allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948) nicht aufrecht bleibt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln

(5) Sachbeschlüsse, deren Durchführung der Landesregierung zukommt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Im Übrigen ist es Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, das auf Grund der sonstigen Sachbeschlüsse und der Geschäftsbeschlüsse Erforderliche zu veranlassen oder selbst vorzunehmen.

(7) Hinsichtlich der Wahlergebnisse gelten die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr 5/2018)

§ 48 Oö. LGO 2009


§ 48

Amtliche Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Landtags ist eine Amtliche Niederschrift zu führen. In der Amtlichen Niederschrift sind jedenfalls und ausschließlich zu verzeichnen:

1.

der Eingang,

2.

die in der Fragestunde aufgerufenen Fragen,

3.

das Thema der Aktuellen Stunde,

4.

die dringlichen Anfragen,

5.

die Verhandlungsgegenstände und Wahlen,

6.

der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge,

7.

das Ergebnis der Abstimmungen,

8.

der Wortlaut der Beschlüsse,

9.

das Ergebnis der Wahlen,

10.

die Rednerinnen und/oder Redner in jeder Phase der Verhandlung,

11.

Feststellungen oder Verlautbarungen der bzw. des Vorsitzenden,

12.

das Datum, die Ordnungszahl und die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung,

13.

jeder Wechsel im Vorsitz,

14.

jede Unterbrechung (einschließlich ihrer Dauer) oder Vertagung der Sitzung,

15.

der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Wiederzulassung der Öffentlichkeit,

16.

"Ordnungs-" oder "zur Sache-"Rufe.

 

(2) Der Amtlichen Niederschrift sind als Beilagen die in der Sitzung bekanntgegebenen schriftlichen Anfragen in Abschrift anzuschließen (§ 28 Abs. 4 letzter Satz).

 

(3) Jede Amtliche Niederschrift ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

 

(4) Die Amtliche Niederschrift ist während einer von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten datumsmäßig festzulegenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, in der Landtagsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Frist ist den Mitgliedern allgemein in einer Landtagssitzung mündlich oder persönlich auf schriftlichem Weg bekanntzugeben. Die Amtliche Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Frist von keinem Mitglied Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.

 

(5) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Amtlichen Niederschrift sind der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten mitzuteilen, die bzw. der eine allfällige Berichtigung nach Anhören der Schriftführerin bzw. des Schriftführers vorzunehmen hat. In diesem Fall ist die Amtliche Niederschrift neuerlich aufzulegen; die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Bedenken nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung geltend gemacht werden können.

 

(6) Findet die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so hat sie bzw. er hievon dem Mitglied, das die Bedenken vorgebracht hat, Kenntnis zu geben. Eine Berichtigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn der vorgebrachten Bedenken hat nur stattzufinden, wenn der Landtag in der folgenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, stehen die vorgebrachten Bedenken der Genehmigung der Amtlichen Niederschrift im Sinn des Abs. 4 letzter Satz nicht mehr entgegen.

 

(7) Die Amtliche Niederschrift über eine nach § 19 Abs. 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung muss noch in derselben Sitzung verfasst, vorgelesen und genehmigt werden. Sie darf nicht veröffentlicht werden, wenn nicht der Landtag unter Ausschluss der Öffentlichkeit etwas anderes beschließt.

 

(8) Kann wegen Ablaufs der Gesetzgebungsperiode das Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 nicht mehr durchgeführt werden, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident Anbringen auf Berichtigung auf der Amtlichen Niederschrift zu vermerken und zu beurkunden. Eine Genehmigung der Amtlichen Niederschrift entfällt.

§ 49 Oö. LGO 2009


§ 49

Wortprotokolle

 

(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.

 

(2) Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.

 

(3) Die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, sind in einer Ausfertigung dem Wortprotokoll als Beilagen anzuschließen.

 

(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.

 

(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.

§ 50 Oö. LGO 2009 § 50


(1) Der Ausschuss ist von der Obfrau bzw. dem Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Obfrau bzw. der Obmann muss den Ausschuss einberufen, wenn es mehr als ein Viertel seiner Mitglieder oder die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident oder die Landesregierung verlangt. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in einer Ausschusssitzung oder in einer Sitzung des Landtags oder durch eine an die Mitglieder des Ausschusses persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Verhinderte Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen. Die Obfrau bzw. der Obmann hat von jeder Einberufung zu einer Ausschusssitzung, wenn die Einberufung nicht in einer Sitzung des Landtags erfolgt, die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, sowie die Mitglieder der Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(2) Abs. 1 gilt bezüglich des Kontrollausschusses (§ 5 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe, dass dieser Ausschuss auch auf Verlangen eines Klubs einzuberufen ist, wenn der Klub gleichzeitig mit dem Verlangen der Obfrau bzw. dem Obmann die gewünschte Tagesordnung bekanntgibt.

(3) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören und auch nicht als Ersatzmitglieder für verhinderte Mitglieder des Ausschusses an einer Ausschusssitzung teilnehmen, können an den Verhandlungen des Ausschusses mit beratender Stimme mitwirken, wenn der Ausschuss nicht das Gegenteil beschließt.

(4) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf. Im Übrigen ist den Mitgliedern der Landesregierung das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung zu erteilen.

(5) Den Vorsitz im Ausschuss führt die Obfrau bzw. der Obmann.

(6) Die Obfrau bzw. der Obmann wird im Verhinderungsfall von der Ersten Stellvertreterin bzw. dem Ersten Stellvertreter oder von der Zweiten Stellvertreterin bzw. dem Zweiten Stellvertreter vertreten (§ 5 Abs. 7). § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Vor Eintritt in die Wechselrede ist durch Beschluss ein Mitglied zur Berichterstattung zu bestellen, das über den Gegenstand im Ausschuss und im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Auch ein dem Ausschuss nicht angehörendes Mitglied des Landtags kann mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zur Berichterstattung bestellt werden. Die Übernahme der Berichterstattung überhaupt oder der Berichterstattung im Landtag kann von dem betreffenden Mitglied abgelehnt werden. In diesem Fall ist ein anderes Mitglied zur Berichterstattung zu bestellen. Lehnen alle übrigen bei der Ausschusssitzung anwesenden Ausschussmitglieder die Übernahme der Berichterstattung im Landtag ab, so gilt die Obfrau bzw. der Obmann als zur Berichterstattung bestellt.

(8) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Beiziehung kann auch in Form einer Videokonferenzschaltung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht beeinträchtigt wird. Jeder Ausschuss kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen sowie andere Personen (Personengruppen) einladen, sich zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern (Anhörung). Klubdirektorinnen und/oder Klubdirektoren, deren Bestellung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten angezeigt wurden (§ 3 Abs. 4), können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(9) Sachverständigen und Auskunftspersonen, die zu mündlichen Äußerungen zu einem Ausschuss eingeladen wurden, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Auskunftstätigkeit (Vortrag, Gutachten usw.) und, wenn sie zum Zweck der Auskunftstätigkeit von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, der Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten gewährt werden. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(10) Über jede Sitzung ist eine Amtliche Niederschrift aufzunehmen. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und 3, Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Rednerinnen und/oder Redner (§ 48 Abs. 1 Z 10) nicht zu verzeichnen sind und dass an die Stelle der Zuständigkeit der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten die der Obfrau bzw. des Obmanns tritt und an die Stelle der Zuständigkeit des Landtags die des Ausschusses tritt.

(11) In den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. L-VG hat der Ausschuss gemäß § 5 Abs. 3 einen Beschluss sofort der Landesregierung und ehestmöglich dem Landtag (§ 18 Abs. 2) bekanntzugeben.

(12) In den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG hat der zuständige Ausschuss einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 so rechtzeitig zu stellen, dass der Landtag binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG diese behandeln kann.

(13) Der Geschäftsantrag, einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, bedarf bei Initiativanträgen, die bereits vor mehr als sechs Monaten dem Ausschuss zugewiesen wurden oder über diesen Zeitraum hinaus zurückgestellt werden sollen, der Zustimmung derjenigen Mitglieder des Ausschusses, die derselben Fraktion angehören wie die den Antrag unterzeichnet habenden Mitglieder des Landtags.

(14) Im Übrigen sind die hinsichtlich der Landtagssitzungen in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen nach Erfordernis sinngemäß auch für die Ausschusssitzungen anzuwenden. Ob und inwieweit ein Erfordernis besteht und was als sinngemäß gilt, bestimmt die Obfrau bzw. der Obmann, wenn nicht der Ausschuss etwas anderes beschließt. Die Obfrau bzw. der Obmann nimmt an den Wechselreden und an den Abstimmungen teil.

(15) Jeder Ausschuss kann zur Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände einen Unterausschuss einsetzen. Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder sind durch den Ausschuss zu bestellen. Über das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuss hat die bzw. der Vorsitzende dem Ausschuss zu berichten. Im Übrigen gelten für Unterausschüsse die Bestimmungen der Abs. 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 und 14 sowie § 13 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 51 Oö. LGO 2009 Einsetzung von Untersuchungskommissionen


(1) Ein Sachantrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission kann nur als Initiativantrag oder als Ausschussantrag des Kontrollausschusses gestellt werden. Er muss konkret gefasst und in Inhalt und Form so gehalten sein, dass eine Untersuchung des behaupteten Missstands in zielführender und möglichst rascher Weise durchgeführt werden kann. § 25 Abs. 6 bis 8 ist nicht anwendbar.

(2) Bei einem Initiativantrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktion, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit fünf Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ist das Mitglied des Landtags das den Initiativantrag an erster Stelle unterzeichnet hat, verhindert, kommt das Stellungnahmerecht demjenigen zu, das den Initiativantrag jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat.

(3) Der Antrag ist, wenn es sich nicht um einen Antrag des Kontrollausschusses handelt, dem Kontrollausschuss zu übermitteln. Der Kontrollausschuss hat den dem Antrag zugrunde liegenden behaupteten Missstand unter Befassung des Landesrechnungshofs im Hinblick darauf zu prüfen, ob der behauptete Missstand in zufriedenstellender Weise durch den Kontrollausschuss unter Heranziehung des Landesrechnungshofs einer Überprüfung unterzogen werden kann. Bejaht der Kontrollausschuss diese Prüfungsmöglichkeit, hat er unverzüglich dem Landesrechnungshof einen entsprechenden Prüfungsauftrag zu erteilen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollausschuss hat in der der Antragstellung nächstfolgenden Sitzung dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis seiner Beratungen vorzulegen. In derselben Sitzung ist sodann über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission im Landtag zu beschließen. Berichtet der Kontrollausschuss aber, dass dem Landesrechnungshof ein Prüfungsauftrag erteilt wurde, ist über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission erst nach Vorliegen des Berichts des Landesrechnungshofs im Landtag zu beschließen. Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann eingesetzt, wenn der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten unterstützt wird.

§ 52 Oö. LGO 2009


§ 52

Zusammensetzung einer Untersuchungskommission;

Geschäftsgang

 

(1) Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Untersuchungskommission sowie die fraktionsweise Zusammensetzung einer Untersuchungskommission entsprechen jenen im Kontrollausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden gemäß diesem Verhältnis nach dem Beschluss des Landtags über die Einsetzung einer Untersuchungskommission nach den Bestimmungen des § 44 gewählt. Die Mitglieder der Untersuchungskommission sind jenen Parteien zuzurechnen, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mindestens die Hälfte der von einer Partei gestellten Mitglieder muss dem Landtag angehören.

 

(2) Mitgliedern, die nicht Abgeordnete sind, kommen bei der Tätigkeit in der Untersuchungskommission grundsätzlich die Rechte und Pflichten zu, wie sie Abgeordnete besitzen, insbesondere betreffend das Stimmrecht.

 

(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder der Untersuchungskommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

 

(4) In der konstituierenden Sitzung wählt die Untersuchungskommission unter dem Vorsitz der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Obfrau bzw. einen Obmann sowie eine Erste Stellvertreterin bzw. einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin bzw. einen Zweiten Stellvertreter und zwei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer. Die Obfrau bzw. der Obmann und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter müssen dem Landtag angehören.

 

(5) Die weiteren Sitzungen werden von der Obfrau bzw. dem Obmann einberufen. Die Einberufung hat entweder durch eine allgemeine Mitteilung in einer Sitzung der Untersuchungskommission oder in einer Sitzung des Landtags oder durch eine an die Mitglieder der Untersuchungskommission persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen.

 

(6) Die Obfrau bzw. der Obmann hat die Untersuchungskommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Kommt die Obfrau bzw. der Obmann einem solchen Verlangen nicht nach, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Untersuchungskommission einzuberufen.

 

(7) Die Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn die Obfrau bzw. der Obmann und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Untersuchungskommission anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(8) Die Obfrau bzw. der Obmann der Untersuchungskommission hat in den Sitzungen der Untersuchungskommission den Vorsitz zu führen, die Geschäftsordnung zu handhaben, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen, die Ladung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen sowie Ersuchen um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit und um Übersendung von Akten zu veranlassen, die Vernehmung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen einzuleiten und die Beschlüsse der Untersuchungskommission durchzuführen.

§ 53 Oö. LGO 2009 § 53


(1) Die Mitglieder der Untersuchungskommission sind verpflichtet, an deren Sitzungen und Arbeiten teilzunehmen. Verhinderte Kommissionsmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen.

(2) Die Mitglieder der Untersuchungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Untersuchungskommission gelten sinngemäß die Regelungen für die Teilnahme an Ausschüssen (§ 50 Abs. 3 und 8) mit der Maßgabe, dass ein Rederecht (insbesondere auch Zeuginnen- und Zeugenbefragungsrecht) nur den Mitgliedern der Untersuchungskommission zukommt.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, auf Verlangen einer Untersuchungskommission an deren Sitzungen persönlich teilzunehmen und über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Auskunft zu erteilen. Im Übrigen dürfen an Verhandlungen der Untersuchungskommission Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.

(5) Jeder Klub ist berechtigt, zu seiner Beratung bei jeder Sitzung höchstens zwei Expertinnen und/oder Experten beizuziehen.

§ 54 Oö. LGO 2009


§ 54

Rechtsstellung von Mitgliedern

der Untersuchungskommission,

die nicht Mitglieder des Landtags sind

 

(1) Soll eine Person zum Mitglied der Untersuchungskommission gewählt werden, welche nicht Mitglied des Landtags ist, muss vor der Wahl eine schriftliche Zustimmungserklärung dieser Person vorliegen, dass sie die Wahl mit den daraus resultierenden Verpflichtungen annimmt.

 

(2) Auch für Mitglieder, die nicht Abgeordnete sind, gelten die Regelungen des § 5 Abs. 6 sinngemäß.

 

(3) Mitgliedern der Untersuchungskommission, die nicht Abgeordnete sind, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der Untersuchungskommission und, wenn sie zum Zweck der Auskunftstätigkeit von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, der Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten gewährt werden. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 55 Oö. LGO 2009


§ 55

Protokollierung über die Sitzungen

einer Untersuchungskommission

 

Über die Sitzungen der Untersuchungskommission ist ein Protokoll zu führen. Über die Beweiserhebungen der Untersuchungskommission ist ein Wortprotokoll zu führen.

§ 56 Oö. LGO 2009 § 56


(1) Über die Festlegung der Beweismittel und der Beweisthemen beschließt die Untersuchungskommission. Für die Durchführung des Beweisverfahrens gelten die Bestimmungen des AVG sinngemäß, insbesondere auch betreffend die Rechte und Pflichten von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen. Die Reihenfolge der Beweiserhebungen wird von der Obfrau bzw. dem Obmann festgelegt, wenn nicht die Untersuchungskommission etwas anderes beschließt. Der Obfrau bzw. dem Obmann obliegt es, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften wahrzunehmen.

(2) Die Befragung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen ist durch die Obfrau bzw. den Obmann zu eröffnen. Anschließend hat die Obfrau bzw. der Obmann den anderen Mitgliedern nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung das Wort zur weiteren Befragung zu erteilen. Die Obfrau bzw. der Obmann kann aus wichtigen Gründen von der Reihenfolge der Anmeldungen abweichen, wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder dazu dient, Widersprüche aufzuklären.

(3) Jede Zeugin bzw. jeder Zeuge ist berechtigt, zur Vernehmung eine Vertrauensperson, insbesondere eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, auf eigene Kosten als Rechtsbeistand beizuziehen. Der Rechtsbeistand darf die Zeugin bzw. den Zeugen nur in rechtlicher Hinsicht beraten, nicht aber in die Befragung eingreifen. Personen, die als Zeugin bzw. Zeuge vor die Untersuchungskommission geladen wurden, dürfen nicht als Rechtsbeistand herangezogen werden.

(4) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, sind von der Obfrau bzw. dem Obmann für unzulässig zu erklären.

(5) Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf Gebühren wie Zeuginnen und Zeugen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 57 Oö. LGO 2009


§ 57

Untersuchungskommission;

Berichterstattung an den Landtag

 

(1) Die Untersuchungskommission soll dem Landtag spätestens in der nach Ablauf von drei Monaten nach der Einsetzung der Untersuchungskommission folgenden Landtagssitzung einen abschließenden Bericht vorlegen. Ist ein abschließender Bericht auf Grund des Standes der Untersuchung nicht möglich, ist vorerst nur ein Zwischenbericht vorzulegen, der abschließende Bericht ist sodann ehestmöglich dem Landtag zu übermitteln.

 

(2) Wenn eine Minderheit der Untersuchungskommission von wenigstens zwei Mitgliedern, welche Abgeordnete sind, einen gesonderten Bericht an den Landtag abgeben will, so hat sie das Recht, einen schriftlichen Minderheitsbericht zu erstatten. Er darf einen vertretbaren Umfang nicht übersteigen.

 

(3) Die Untersuchungskommission kann die Änderung oder die Erweiterung des vom Landtag erteilten Untersuchungsauftrags beantragen, wenn ihr dies auf Grund des Fortgangs oder des Ergebnisses der Untersuchung zweckmäßig erscheint.

 

(4) Soweit für Untersuchungskommissionen keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen für Ausschüsse sinngemäß.

§ 58 Oö. LGO 2009


§ 58

Behandlung von Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen

und Ergebnissen von Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen

im Ausschuss

 

Für die Behandlung von Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen und Ergebnissen von Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen im Ausschuss (§ 24 Abs. 1 und 2) gilt:

1.

Der Ausschuss hat dem Landtag rechtzeitig vor dem Ablauf der Fristen nach Art. 59 Abs. 5 und 7 Oö. L-VG einen Bericht vorzulegen. § 25 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

2.

Wenn abzusehen ist, dass der Ausschuss keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss fassen wird, ist im Rahmen der neuerlichen Beratung nach Art. 59 Abs. 7 Oö. L-VG eine Enquete (§ 35) abzuhalten.

3.

Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens zwei Abgeordneten einen gesonderten Bericht an den Landtag abgeben will, so hat sie das Recht, einen schriftlichen Minderheitsbericht zu erstatten. Er darf einen vertretbaren Umfang nicht übersteigen.

§ 59 Oö. LGO 2009 § 59


(1) Der Petitionsausschuss kann insbesondere beschließen,

1.

von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, dass der Gegenstand zur weiteren Verhandlung offenkundig ungeeignet ist,

2.

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung um Abgabe einer Stellungnahme zum Gegenstand zu ersuchen,

3.

den Gegenstand in die bereits laufenden Beratungen anlässlich der Behandlung eines anderen Verhandlungsgegenstands einzubeziehen,

4.

den Gegenstand an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung im Hinblick auf ein bevorstehendes oder auf Verwaltungsebene bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren mit dem Ersuchen um Einbeziehung des Anliegens und entsprechende Information für die Einschreiterin bzw. den Einschreiter weiterzuleiten oder

5.

den Gegenstand an einen anderen Ausschuss wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Verhandlungsgegenständen dieses Ausschusses zuzuweisen.

(2) Der Petitionsausschuss kann auch beschließen, dass Petitionen, die ihm inhaltlich gleichlautend bereits vorliegen, nur noch dann dem Ausschuss zugeleitet werden sollen, wenn der Ausschuss in der Angelegenheit noch keine Entscheidung getroffen hat oder seit dieser Entscheidung geänderte Rahmenbedingungen vorliegen.

(3) Wird ein Beschluss nach Abs. 2 gefasst, ist die Einschreiterin bzw. der Einschreiter von der Landtagsdirektion im Namen der bzw. des Vorsitzenden des Petitionsausschusses über die bereits erfolgte Entscheidung des Petitionsausschusses in der Sache selbst zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf der Text eines abschließenden inhaltlichen Schreibens an die Einschreiterin bzw. den Einschreiter jedenfalls eines Beschlusses des Ausschusses. In der Erledigung ist ausdrücklich anzugeben, ob der Beschluss einstimmig oder mehrstimmig gefasst wurde; bei nicht einstimmigen Beschlüssen ist anzugeben, welche Fraktion(en) sich dagegen ausgesprochen hat (haben).

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für alle anderen Ausschüsse, denen eine Petition gemäß Abs. 1 Z 5 zugewiesen wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

§ 60 Oö. LGO 2009


§ 60

Geschäftsgang in der Präsidialkonferenz

 

(1) Die Präsidialkonferenz (§ 3 Abs. 7) ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung hat entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der Landtagssitzung oder durch eine an die Obleute zu richtende Mitteilung zu erfolgen.

 

(2) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident führt in der Präsidialkonferenz den Vorsitz, hat aber kein Stimmrecht.

 

(3) Die Präsidialkonferenz kann ihren Beratungen Abgeordnete, Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

 

(4) Beschlüsse der Präsidialkonferenz bedürfen - soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - der unbedingten Mehrheit der verfügbaren Stimmen. Jede Obfrau bzw. jeder Obmann verfügt dabei über soviele Stimmen, als ihr bzw. sein Klub Mitglieder hat.

 

(5) Die Präsidialkonferenz ist nur beschlussfähig, wenn alle Obleute geladen worden sind.

§ 61 Oö. LGO 2009 § 61


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtags sowie der Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen.

(2) Das Verlangen des Landtags, dass die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei einer Sitzung des Landtags anwesend sind (Art. 47 letzter Satz Oö. L-VG), bedarf eines Beschlusses des Landtags.

(3) Ein Verlangen des Landtags im Sinn des Art. 34 Abs. 1 Oö. L-VG, dass die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder

1.

dem Landtag auf Fragen Auskunft geben (Interpellation),

2.

Untersuchungsorganen des Landtags Auskünfte geben und ihnen die Einsichtnahme in Akten und Einrichtungen des Landes ermöglichen,

3.

Wünschen des Landtags hinsichtlich der Landesvollziehung Rechnung tragen (Resolution),

bedarf eines Beschlusses des Landtags, soweit nicht die Bestimmungen der §§ 27 bis 33 und des § 59 anzuwenden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausschüsse mit der Einschränkung, dass den Ausschüssen das Recht gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 nicht zusteht.

(5) Die Bestimmungen über das Fragerecht (§§ 27 bis 33), die Aktuelle Stunde (§ 34), Enqueten (§ 35) und gemeinsame Erklärungen (§ 36) werden hiedurch nicht berührt.

§ 62 Oö. LGO 2009


§ 62

Verkehr nach außen, insbesondere

mit der Landesregierung

 

(1) Der Landtag verkehrt schriftlich mit der Landesregierung und auch im Übrigen nach außen durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten.

 

(2) Der Ausschuss verkehrt schriftlich mit der Landesregierung durch die Obfrau bzw. den Obmann.

 

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für den übrigen Schriftverkehr des Ausschusses nach außen sinngemäß mit der Maßgabe, dass hievon die Obfrau bzw. der Obmann jeweils die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen hat. Dem schriftlichen Verkehr müssen entsprechende Beschlüsse des Ausschusses zugrunde liegen.

 

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Unterausschüsse (§ 50 Abs. 15) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuständigkeit der Obfrau bzw. des Obmanns die Zuständigkeit der bzw. des Vorsitzenden des Unterausschusses tritt.

§ 63 Oö. LGO 2009


§ 63

Schriftverkehr mit dem Landtag;

Genehmigung von Dokumenten;

elektronische Einsichtnahme

 

(1) Schriftliche Anträge, Anzeigen, Verlangen, Anfragen und sonstige Anbringen können in jeder technischen Form, die die Landtagsdirektion zu empfangen in der Lage ist, eingebracht werden. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Mitteilung an die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung sowie im Internet kundzumachen.

 

(2) Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen nicht mehr behandelt wird.

 

(3) Amtliche Niederschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie sonstige Erledigungen und Mitteilungen bedürfen keiner eigenhändigen Unterzeichnung, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleistet ist, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind.

 

(4) An die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung gerichtete schriftliche Erledigungen und Mitteilungen, insbesondere Einladungen, können auch in elektronischer Form und in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden. In Bezug auf die Mitglieder des Landtags gilt dies nur, sofern das betreffende Mitglied des Landtags dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Landtagsdirektion kann das Mitglied des Landtags bzw. der Landesregierung durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon verständigen, dass eine zuzustellende Sendung an einer von der Landtagsdirektion betriebenen technischen Einrichtung zur Abholung bereit liegt.

 

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Einsichtnahmen auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 64 Oö. LGO 2009 § 64


(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.

(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

§ 65 Oö. LGO 2009 Inkrafttreten


(1) Dieses Landesgesetz tritt - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7, § 16 Abs. 3 zweiter Satz, § 24 Abs. 6 zweiter Satz, § 25 Abs. 12, § 26 Abs. 4 und 6, § 34 Abs. 7, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 4 sowie § 53 Abs. 4 treten mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig treten § 7, § 25 Abs. 6 zweiter Satz, § 26 Abs. 10, § 27 Abs. 3a und 5, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 5 und 6, § 49a Abs. 4 sowie § 49c Abs. 4 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, außer Kraft.

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009) Fundstelle


§  1

Einberufung des neugewählten Landtags; Vorsitz

§  2

Angelobung der Mitglieder des Landtags

§  3

Fraktionen und Klubs; Präsidialkonferenz

§  4

Wahl der Präsidentinnen und/oder Präsidenten, der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer sowie der Ordnerinnen und/oder Ordner

§  5

Bildung der ständigen Ausschüsse

§  6

Auflösung des Landtags

II. HAUPTSTÜCK

LANDTAGSDIREKTION

§  7

Aufgaben; Ausstattung und Dienstbetrieb

III. HAUPTSTÜCK

HAUSORDNUNG

§  8

Beschlussfassung durch die Präsidialkonferenz

IV. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER,

DER GLIEDERUNGEN UND DER ORGANE DES LANDTAGS

§  9

Mitgliedschaft im Landtag

§ 10

Pflichten der Mitglieder des Landtags

§ 11

Aufgaben der Ausschüsse

§ 12

Aufgaben der Präsidialkonferenz

§ 13

Aufgaben der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten; Vertretung

§ 14

Aufgaben der Schriftführerinnen und/oder Schriftführer

§ 15

Aufgaben der Ordnerinnen und/oder Ordner

§ 16

Wahrung des Datenschutzes; Vertraulichkeit

V. HAUPTSTÜCK

FORM DER TÄTIGKEIT DES LANDTAGS

§ 17

Sachbeschlüsse; Geschäftsbeschlüsse

§ 18

Sitzungen des Landtags; Einberufung

§ 19

Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 20

Aufrechterhaltung der Ordnung

§ 21

Eröffnung der Sitzung

§ 22

Sachanträge

§ 23

Geschäftsanträge

§ 24

Sonstige Anträge und Anbringen

§ 25

Behandlung des Eingangs

§ 26

Verhandlungsgegenstände; Tagesordnung

§ 27

Fragerecht; allgemeine Bestimmungen

§ 28

Schriftliche Anfragen

§ 29

Wechselrede über schriftliche Anfragen

§ 30

Mündliche Anfragen

§ 31

Einbringung und Weiterleitung mündlicher Anfragen

§ 32

Aufruf mündlicher Anfragen in der Fragestunde

§ 33

Dringliche Anfragen

§ 34

Aktuelle Stunde

§ 35

Enqueten

§ 36

Gemeinsame Erklärungen

§ 37

Berichterstattung

§ 38

Worterteilung in Wechselreden über Verhandlungsgegenstände und mündliche Geschäftsanträge; Beschränkungen der Redezeit

§ 39

Ablauf von Wechselreden über Verhandlungsgegenstände und mündliche Geschäftsanträge

§ 40

Beschlussfähigkeit; Mehrheit

§ 41

Abgabe der Stimme

§ 42

Zeitpunkt und Reihenfolge der Abstimmung

§ 43

Stimmrecht der bzw. des Vorsitzenden

§ 44

Wahlen

§ 45

Unterbrechung, Vertagung und Schließung der Sitzung

§ 46

Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen

§ 47

Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen; Durchführung sonstiger Beschlüsse

§ 48

Amtliche Niederschrift

§ 49

Wortprotokolle

§ 50

Geschäftsgang in Ausschüssen und Unterausschüssen

§ 51

Einsetzung von Untersuchungskommissionen

§ 52

Zusammensetzung einer Untersuchungskommission; Geschäftsgang

§ 53

Teilnahme an den Sitzungen einer Untersuchungskommission

§ 54

Rechtsstellung von Mitgliedern der Untersuchungskommission, die nicht Mitglieder des Landtags sind

§ 55

Protokollierung über die Sitzungen einer Untersuchungskommission

§ 56

Beweisaufnahme in den Sitzungen einer Untersuchungskommission

§ 57

Untersuchungskommission; Berichterstattung an den Landtag

§ 58

Behandlung von Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen und Ergebnissen von Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen im Ausschuss

§ 59

Beschlussfassungen im Petitionsausschuss

§ 60

Geschäftsgang in der Präsidialkonferenz

§ 61

Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung an Sitzungen; Mitwirkung bei der Landesverwaltung

§ 62

Verkehr nach außen, insbesondere mit der Landesregierung

§ 63

Schriftverkehr mit dem Landtag; Genehmigung von Dokumenten; elektronische Einsichtnahme

§ 64

Sonstige Regelungen des Geschäftsgangs; Ausnahmen von der Geschäftsordnung

§ 65

Inkrafttreten

 

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