§ 65 Oö. LGO 2009 Inkrafttreten

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7, § 16 Abs. 3 zweiter Satz, § 24 Abs. 6 zweiter Satz, § 25 Abs. 12, § 26 Abs. 4 und 6, § 34 Abs. 7, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 4 sowie § 53 Abs. 4 treten mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig treten § 7, § 25 Abs. 6 zweiter Satz, § 26 Abs. 10, § 27 Abs. 3a und 5, § 34 Abs. 7, § 37 Abs. 5 und 6, § 49a Abs. 4 sowie § 49c Abs. 4 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, außer Kraft.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 Oö. LGO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 Oö. LGO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 Oö. LGO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 Oö. LGO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 Oö. LGO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LGO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 Oö. LGO 2009
Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009) Fundstelle