§ 26 Oö. LGO 2009 Verhandlungsgegenstände; Tagesordnung

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Verhandlungsgegenstände sind

1.

die bis zur Einberufung einer Sitzung eingelangten Ausschussanträge (§ 22 Abs. 2 Z 3), Berichte der Untersuchungskommission (§ 57 Abs. 1), Anträge des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses in Immunitätsangelegenheiten und Anträge des zuständigen Ausschusses in den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG auch dann, wenn sie erst nach Einberufung der Sitzung einlangen,

2.

Anträge der Präsidialkonferenz auf Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung (§ 36),

3.

die Gegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufzunehmen sind,

4.

die Regierungsvorlagen und Initiativanträge, die keinem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen sind (§ 25 Abs. 5 bis 9),

5.

Misstrauensanträge nach Maßgabe des Abs. 3,

6.

schriftlich eingebrachte Geschäftsanträge (§ 23 Abs. 1) und

7.

Verhandlungsgegenstände gemäß § 18 Abs. 5.

(2) Die Tagesordnung wird gebildet aus

1.

den Verhandlungsgegenständen gemäß Abs. 1,

2.

den durch den Landtag vorzunehmenden Wahlen (§ 44),

3.

den mündlichen Antworten auf schriftliche Anfragen (§ 28 Abs. 5 und 6),

4.

der zweiten Lesung eines Verhandlungsgegenstands auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in einer vorhergehenden Sitzung (§ 39 Abs. 8 letzter Satz),

5.

der Wechselrede gemäß § 29 Abs. 1 bzw. § 32 Abs. 6 auf Grund eines entsprechenden Beschlusses in der vorhergehenden Sitzung,

6.

den dringlichen Anfragen (§ 33) und

7.

dem Thema einer Aktuellen Stunde (§ 34 Abs. 4).

Die Reihenfolge der Tagesordnung wird, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten festgesetzt.

(3) Über einen gültig gestellten Misstrauensantrag (§ 22 Abs. 2 Z 4) ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor acht Wochen Beschluss zu fassen (Art. 44 Abs. 4 Oö. L-VG). Misstrauensanträge sind Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung des Landtags, die nach Ablauf der vierwöchigen Frist stattfindet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Zur Dringlichkeit von Anträgen nach § 25 Abs. 5 bis 8 kann bei Regierungsvorlagen das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, bei Initiativanträgen das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktion, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit fünf Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Rednerinnen und/oder Redner. Im Fall der Verhinderung des Regierungsmitglieds, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, kann das zu seiner Vertretung berufene Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zur Dringlichkeit Stellung nehmen; im Fall der Verhinderung des Mitglieds des Landtags, das den Initiativantrag an erster Stelle unterzeichnet hat, das Mitglied, das den Initiativantrag jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat.

(5) Der Landtag kann beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand oder eine Wahl von der Tagesordnung abgesetzt oder dass über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand verhandelt wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Soll ein Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses von der Tagesordnung abgesetzt werden oder soll über einen solchen nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrag verhandelt werden, so kann ein Beschluss gemäß Abs. 5 nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(7) Der Antrag, einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, ist nicht zulässig

1.

hinsichtlich eines Verhandlungsgegenstands gemäß § 18 Abs. 5,

2.

hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die auf Grund eines Geschäftsbeschlusses gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 in die Tagesordnung aufgenommen wurden,

3.

hinsichtlich von Misstrauensanträgen, wenn dadurch die Beschlussfassung innerhalb der achtwöchigen Frist (Abs. 3) verhindert würde,

4.

hinsichtlich jener Verhandlungsgegenstände, die gemäß § 25 Abs. 4 in die Tagesordnung aufgenommen wurden, wenn nicht zugleich der Antrag gestellt wird, den Gegenstand unter Setzung einer neuerlichen Frist für die Vorlage eines Ausschussantrags an den Ausschuss zurückzuverweisen.

(8) Der Antrag, dass über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand verhandelt wird, ist nicht zulässig

1.

hinsichtlich jener Eingangsstücke, die einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wurden,

2.

hinsichtlich jener Eingangsstücke, die gemäß § 25 Abs. 5 bis 8 zu behandeln sind,

3.

hinsichtlich eines Misstrauensantrags vor Ablauf der vierwöchigen Frist (Abs. 3).

(9) Die bzw. der Vorsitzende hat nach der Behandlung des bis 24 Stunden vor Beginn der Sitzung angefallenen Eingangs, nach Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen Mitteilungen sowie nach Schluss der gegebenenfalls abzuführenden Fragestunde (§ 30 Abs. 4) den Übergang zur Tagesordnung festzustellen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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