§ 24 Oö. LGO 2009 § 24

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jede von der erforderlichen Anzahl der Stimmberechtigten gestellte Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die sich an den Landtag richtet, ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 Oö. L-VG). Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Vorlage im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu stellen hat. Von der Weiterleitung an den zuständigen Ausschuss hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich alle Mitglieder des Landtags unter Anschluss einer Vervielfältigung des Vorlageberichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Für jedes Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung (Art. 59 Abs. 7 Oö. L-VG), das den Zuständigkeitsbereich des Landtags betrifft, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat weiters dem Landtag eine Mitteilung über die Durchführung von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen (Art. 60 Oö. L-VG) sowie das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen unverzüglich vorzulegen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschussantrags gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 nicht besteht, soweit der Ausschuss die Mitteilung über die Durchführung oder das Ergebnis von Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen zur Kenntnis nimmt.

(4) Mitteilungen gemäß § 47 Abs. 3 hat der Landeshauptmann unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat den ursprünglich gefassten Gesetzesbeschluss unter Anschluss der Mitteilung der Bundesregierung im kurzen Weg an den zuständigen Ausschuss zu leiten, der dazu einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 stellen kann. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(5) Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß für

1.

die im Wege der Landesregierung an den Landtag gelangenden

a)

Berichte des Rechnungshofs,

b)

Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse des Landes,

c)

Tätigkeitsberichte von Körperschaften, Fonds und sonstigen Institutionen, die regelmäßig erstattet werden und regelmäßig wiederkehrende Verhandlungsgegenstände in den Sitzungen des Landtags bilden und

d)

Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG;

2.

die an den Landtag unmittelbar gelangenden

a)

Jahresberichte und Berichte über einzelne Wahrnehmungen des Rechnungshofs und

b)

Berichte der Volksanwaltschaft;

3.

Petitionen (§ 5 Abs. 2 Z 2).

(6) Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß weiters für Tätigkeits- und Prüfungsberichte sowie sonstige Mitteilungen, die vom Landesrechnungshof der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten vorgelegt werden. (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschussantrags gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 besteht jedoch nicht, soweit der Ausschuss einen Bericht des Landesrechnungshofs einstimmig zur Kenntnis nimmt.

(7) Angelegenheiten, die eine durch den Landtag gemäß § 44 vorzunehmende Wahl betreffen, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident wahrzunehmen.

(8) Anträge und sonstige Anbringen, die die Tätigkeit des Landtags betreffen und weder unter die Abs. 1 bis 7 fallen noch Anbringen im Sinn der §§ 22 oder 23 sind oder nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 33 (Fragerecht), des § 34 (Aktuelle Stunde) oder des § 36 (Gemeinsame Erklärungen) zu erledigen sind, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident

1.

entweder im kurzen Weg dem zuständigen Ausschuss zu übermitteln, wenn zu erwarten ist, dass der Ausschuss dadurch veranlasst wird, einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu stellen oder

2.

mit Zustimmung der Präsidialkonferenz entweder selbst zu erledigen oder einer Erledigung zuzuführen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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