Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
(2)Absatz 2Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3)Absatz 3Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine AnwendungDas Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
1.Ziffer einsbei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung,hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung,
3.Ziffer 3in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats.
(4)Absatz 4Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5)Absatz 5Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.
(6)Absatz 6Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7)Absatz 7Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Absatz 8Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
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