§ 15 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 15

Aufgaben der Ordnerinnen und/oder Ordner

 

Die Ordnerinnen und/oder Ordner haben die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 20 und bei der Handhabung der Hausordnung zu unterstützen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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