§ 5 Oö. LGO 2009 § 5

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach den Wahlen gemäß § 4 hat der Landtag - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - zu beschließen, welche ständigen Ausschüsse zu bilden sind (Bezeichnung, Umschreibung ihrer Zuständigkeit) und die Zahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) festzusetzen. Jedem Klub steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein.

(2) Der Landtag hat jedenfalls als ständigen Ausschuss

1.

einen Kontrollausschuss, in dessen Zuständigkeit insbesondere die Angelegenheiten der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof (Art. 35 Oö. L-VG) fallen, sofern nicht die Präsidialkonferenz im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses festlegt, und

2.

einen Petitionsausschuss, in dessen Zuständigkeit insbesondere die Behandlung von an den Landtag gerichteten Petitionen gemäß Art. 64 Abs. 1 Oö. L-VG fallen,

einzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(3) Darüber hinaus hat der Landtag entweder einen eigenen Ausschuss einzurichten, dem die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 1 Oö. L-VG zukommt, oder mit diesen Aufgaben einen ständigen Ausschuss zu betrauen.

(4) Sodann sind die Wahlen in die ständigen Ausschüsse durchzuführen.

(5) Für die Änderung der Bezeichnung, der Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) oder der Zuständigkeit ständiger Ausschüsse sowie für die Bildung neuer ständiger Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines ständigen Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der nach § 44 das betreffende Mandat im Ausschuss zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.

(7) Jeder Ausschuss ist zu seiner ersten Sitzung von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einzuberufen, die bzw. der auch den Vorsitz bis zur Wahl einer Obfrau bzw. eines Obmanns führt. Jeder Ausschuss hat aus seiner Mitte eine Obfrau bzw. einen Obmann und zwei Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sowie zwei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer zu wählen; dabei ist eine Reihung vorzunehmen, die im Vertretungsfall der Verhinderung eingehalten werden muss.

(8) Die Obfrau bzw. der Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 2 Z 1) darf nicht jener Partei angehören, der der Landeshauptmann angehört.

(9) Die Obfrau bzw. der Obmann hat das Ergebnis der Wahlen im Ausschuss schriftlich der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten anzuzeigen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat diese Anzeige unverzüglich den Mitgliedern des Landtags zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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