§ 44 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 44

Wahlen

 

(1) Wahlen dürfen nur erfolgen, wenn sie in einem Gesetz oder in einem Beschluss des Landtags ihre Grundlage haben. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Wahlen die folgenden Absätze.

 

(2) Die Vornahme von Wahlen bedarf keines Antrags. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat erforderlich werdende Wahlen auf die Tagesordnung (§ 26 Abs. 2) zu setzen.

 

(3) Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags erforderlich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

 

(4) Für jede Wahl ist ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat unter Einräumung einer angemessenen Frist vor jeder Wahl der Präsidialkonferenz Gelegenheit zu geben, einen Wahlvorschlag zu erstatten.

 

(5) Hat die Präsidialkonferenz durch einstimmigen Beschluss einen Wahlvorschlag erstattet, so ist die Wahl auf Grund dieses Wahlvorschlags durchzuführen. Die Wahl hat durch Zuruf (Zustimmungserklärung) zu erfolgen, wenn der Landtag nicht beschließt, dass die Wahl geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) durchzuführen ist. Zur Wahl ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Wahlen, denen ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt.

 

(6) Wird ein Wahlvorschlag gemäß Abs. 5 nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat, wenn die Wahl nicht nach Abs. 7 durchzuführen ist, jede Fraktion des Landtags das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten.

 

(7) Sind in einer Wahl mehrere Mandate zu besetzen und wird ein Wahlvorschlag gemäß Abs. 5 nicht erstattet oder erhält ein solcher Wahlvorschlag nicht die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen; die Bestimmungen des Art. 43 Abs. 2 Z. 1 Oö. L-VG gelten sinngemäß. Jede Fraktion hat das Recht, für die ihr zukommenden Mandate jeweils einen Wahlvorschlag zu erstatten. Die Bestimmungen des Art. 43 Abs. 2 Z. 7 Oö. L-VG gelten sinngemäß. Die Wahl hat für jeden Wahlvorschlag in gesonderten Wahlgängen geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) zu erfolgen.

 

(8) Wird von einer Fraktion, der nach Abs. 7 das Recht zukommt, einen Wahlvorschlag zu erstatten, kein Wahlvorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag erstattet, so geht das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstatten, insoweit auf alle Fraktionen des Landtags über.

 

(9) Werden gemäß Abs. 6 oder 8 von mehreren Fraktionen für dieselbe Wahl bzw. für denselben Wahlgang gültige Wahlvorschläge erstattet, so sind diese Wahlvorschläge entsprechend der Mandatsstärke der einzelnen Fraktionen im Landtag zu reihen; bei gleicher Mandatsstärke geben die Parteilandessummen den Ausschlag. Entsprechend dieser Reihung ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln (Abs. 11) durchzuführen; die Bestimmungen des Abs. 5 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß. Hat ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist damit die Wahl bzw. der gesonderte Wahlgang beendet.

 

(10) Die Bestimmungen der Abs. 7 bis 9 gelten bei erforderlich werdenden Nachwahlen zu Wahlen, bei denen mehrere Mandate zu besetzen waren, sinngemäß.

 

(11) Ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident zu veranlassen, dass den bei der Wahl anwesenden Mitgliedern des Landtags Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung stehen und dass eine Urne sowie eine Wahlzelle im Sitzungsraum vorhanden sind. Die Stimmzettel und die Umschläge müssen gleich sein. Auf jedem Stimmzettel müssen untereinander die Worte "Ja" und "Nein" sowie nach jedem dieser Worte jeweils ein Kreis vorgedruckt sein. Die bzw. der Vorsitzende hat vor der Wahlhandlung festzustellen, dass die Urne leer ist. Im Anschluss daran hat die bzw. der Vorsitzende die Mitglieder des Landtags namentlich aufzurufen und aufzufordern, in der Wahlzelle ihren Stimmzettel auszufüllen, in den Umschlag zu geben und den Umschlag sodann in die Urne zu legen. Die Zustimmung ist durch ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift in dem neben dem Wort "Ja" vorgedruckten Kreis zum Ausdruck zu bringen. Die Ablehnung ist in gleicher Weise neben dem Wort "Nein" zum Ausdruck zu bringen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel mehr abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, ob dem Wahlvorschlag zugestimmt oder der Wahlvorschlag abgelehnt wird. Nicht gültig ausgefüllte Stimmzettel gelten als leere Stimmzettel. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als eine gültige Stimme, wenn die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle entweder die Zustimmung zum Wahlvorschlag oder alle die Ablehnung zum Wahlvorschlag zum Ausdruck bringen oder wenn nur ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist. Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel oder einen oder mehrere leere Stimmzettel oder mehrere gültige Stimmzettel, die zum Teil die Zustimmung und zum Teil die Ablehnung des Wahlvorschlags zum Ausdruck bringen, so ist die Stimme ungültig. Ungültige Stimmen gelten als den Wahlvorschlag ablehnende Stimmen.

 

(12) Die bzw. der Vorsitzende hat das Wahlergebnis zu ermitteln und unmittelbar darauf dem Landtag bekanntzugeben.

 

(13) Hat bei einer Wahl gemäß Abs. 7 ein Wahlvorschlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen nicht erreicht, so hat die betreffende Fraktion das Recht, einen neuen Wahlvorschlag zu erstatten; der Wahlgang ist in diesem Fall zu wiederholen. Erreicht auch der neue Wahlvorschlag die für die Wahl erforderliche Anzahl von Stimmen nicht, so findet Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

 

(14) Hat im Fall des Abs. 9 kein Wahlvorschlag die zur Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so ist die Wahl auf Grund dieser Wahlvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 zu wiederholen. Erreicht auch bei der Wiederholungswahl keiner der Wahlvorschläge die für die Wahl erforderliche unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt der Wahlvorschlag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtags zu ziehen ist.

 

(15) Jeder Wahlvorschlag einer Fraktion, die aus mehr als einem Abgeordneten besteht, muss von der Klubobfrau bzw. dem Klubobmann unterzeichnet sein.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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