§ 45 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 45

Unterbrechung, Vertagung und

Schließung der Sitzung

 

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu unterbrechen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung vorgesehen ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein ordnungsgemäßer Fortgang der Sitzung nicht erreicht werden kann; entsteht in der Sitzung derart störende Unruhe, dass sich die bzw. der Vorsitzende kein Gehör verschaffen kann, so gilt die Sitzung als unterbrochen, wenn die bzw. der Vorsitzende den Vorsitzstuhl verlässt. Unmittelbar nach der Unterbrechung der Sitzung hat die Präsidialkonferenz zusammenzutreten und darüber zu beschließen, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Mitglieder des Landtags zur Verfügung zu halten.

 

(2) Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Landtags verlangt und der Landtag nicht anderes beschließt.

 

(3) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden.

 

(4) Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Landtags zu schließen, wenn die Tagesordnung erschöpft ist, Geschäftsanträge nicht mehr vorliegen und Mitteilungen der bzw. des Vorsitzenden nicht mehr erforderlich sind. Die Sitzung gilt ferner als geschlossen, wenn im Fall einer Unterbrechung die Präsidialkonferenz beschließt, dass die Sitzung nicht fortgesetzt werden soll. Wegen Beschlussunfähigkeit (§ 40) hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung zu schließen, wenn Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 keinen Erfolg versprechen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Oö. LGO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Oö. LGO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Oö. LGO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Oö. LGO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Oö. LGO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 Oö. LGO 2009
§ 46 Oö. LGO 2009