§ 20 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 20

Aufrechterhaltung der Ordnung

 

(1) Es ist Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den anderen Räumen des Landtags sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstands zu sorgen.

 

(2) Die bzw. der Vorsitzende hat zu bestimmen, wo und unter welchen Voraussetzungen sich Zuhörerinnen und/oder Zuhörer während der Sitzung im Sitzungssaal aufhalten dürfen. Zum Zweck der Gewährleistung eines ungehinderten Verlaufs der Sitzung und der Sicherheit der anwesenden Personen kann die bzw. der Vorsitzende die dazu notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen treffen. Durch diese Maßnahmen darf die Öffentlichkeit der Sitzung nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) Wenn Zuhörerinnen und/oder Zuhörer die Ordnung oder Sicherheit im Landtag stören oder die Tätigkeit des Landtags beeinflussen oder die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies unmittelbar zu befürchten ist, hat die bzw. der Vorsitzende, falls andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen, den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 zu verlangen.

 

(4) Wenn die bzw. der Vorsitzende in Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflicht das Wort ergreift oder das Glockenzeichen gibt, so hat das gerade sprechende Mitglied des Landtags oder der Landesregierung seine Rede für so lange Zeit zu unterbrechen, bis die bzw. der Vorsitzende (Anm: Richtig: ihre bzw.) seine Ausführungen beendet hat.

 

(5) Eine Rednerin bzw. einen Redner, die bzw. der von dem Gegenstand der Verhandlung abschweift, hat die bzw. der Vorsitzende "zur Sache" zu rufen. Nach dreimaligem Ruf "zur Sache" kann die bzw. der Vorsitzende der Rednerin bzw. dem Redner für die Dauer der im Gang befindlichen Wechselrede das Wort entziehen.

 

(6) Verstöße gegen den parlamentarischen Anstand sind von der bzw. dem Vorsitzenden durch den Ruf "zur Ordnung" zu ahnden. Nach dreimaligem Ruf "zur Ordnung" innerhalb einer Wechselrede kann die bzw. der Vorsitzende über das betreffende Mitglied des Landtags für die Dauer der im Gang befindlichen Wechselrede Redeverbot verhängen. Jedes Mitglied des Landtags kann von der bzw. dem Vorsitzenden den Ruf "zur Ordnung" verlangen. Falls ein Mitglied des Landtags oder der Landesregierung Anlass zu einem Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser von der bzw. dem Vorsitzenden auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

 

(7) Wird Anordnungen der bzw. des Vorsitzenden gemäß Abs. 5 und 6 nicht Folge geleistet und dadurch eine geordnete Weiterführung der Sitzung in Frage gestellt, so kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und die Präsidialkonferenz mit der Angelegenheit befassen.

 

(8) Wenn ein Mitglied des Landtags in den Verhandlungen des Hauses eine zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigte Person persönlich beleidigt, so hat die Präsidialkonferenz über Verlangen der bzw. des Beleidigten das zur Beilegung bzw. Regelung der Angelegenheit Geeignete zu veranlassen. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat das Ergebnis dem Haus mitzuteilen.

 

(9) Von außen kommende Beschwerden über Äußerungen eines Mitglieds des Landtags, die in Sitzungen des Landtags gemacht worden sein sollen und durch die sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer beleidigt erachtet, sind von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten der Präsidialkonferenz zuzuleiten.

 

(10) Die Präsidialkonferenz hat im Fall des Abs. 9 zu beschließen

1.

entweder auf Grund des Ergebnisses ihrer Beurteilung die Beschwerde beiseitezulegen und hierüber dem Haus nicht zu berichten

2.

oder dem Landtag das Ergebnis der Beurteilung in öffentlicher Sitzung mitzuteilen.

Der Inhalt des Beschlusses der Präsidialkonferenz ist samt den hiefür maßgeblichen Gründen der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. LGO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. LGO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. LGO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. LGO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. LGO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Oö. LGO 2009
§ 21 Oö. LGO 2009