Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDer Landtag und dessen Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke
1.Ziffer einsder Gesetzgebung,
2.Ziffer 2der Mitwirkung an der Landesverwaltung,
3.Ziffer 3der Kontrolle der Angelegenheiten der Landesvollziehung und der Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,
4.Ziffer 4der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrats sowie
5.Ziffer 5der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3)Absatz 3Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
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