Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsIn Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
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