§ 56 Oö. LGO 2009 § 56

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Über die Festlegung der Beweismittel und der Beweisthemen beschließt die Untersuchungskommission. Für die Durchführung des Beweisverfahrens gelten die Bestimmungen des AVG sinngemäß, insbesondere auch betreffend die Rechte und Pflichten von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen. Die Reihenfolge der Beweiserhebungen wird von der Obfrau bzw. dem Obmann festgelegt, wenn nicht die Untersuchungskommission etwas anderes beschließt. Der Obfrau bzw. dem Obmann obliegt es, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften wahrzunehmen.

(2) Die Befragung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen ist durch die Obfrau bzw. den Obmann zu eröffnen. Anschließend hat die Obfrau bzw. der Obmann den anderen Mitgliedern nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldung das Wort zur weiteren Befragung zu erteilen. Die Obfrau bzw. der Obmann kann aus wichtigen Gründen von der Reihenfolge der Anmeldungen abweichen, wenn dies der Verhandlungsökonomie, der Wahrheitsfindung oder dazu dient, Widersprüche aufzuklären.

(3) Jede Zeugin bzw. jeder Zeuge ist berechtigt, zur Vernehmung eine Vertrauensperson, insbesondere eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, auf eigene Kosten als Rechtsbeistand beizuziehen. Der Rechtsbeistand darf die Zeugin bzw. den Zeugen nur in rechtlicher Hinsicht beraten, nicht aber in die Befragung eingreifen. Personen, die als Zeugin bzw. Zeuge vor die Untersuchungskommission geladen wurden, dürfen nicht als Rechtsbeistand herangezogen werden.

(4) Fragen, die nicht den Gegenstand der Untersuchung betreffen, sind von der Obfrau bzw. dem Obmann für unzulässig zu erklären.

(5) Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf Gebühren wie Zeuginnen und Zeugen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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