§ 3 Bgld. LBetreuG Anspruch

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.

Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.

  1. (2)Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. (3)Absatz 3Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
  3. (4)Absatz 4Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. „Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. „Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.
Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. (5)Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.

Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.

  1. (2)Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. (3)Absatz 3Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
  3. (4)Absatz 4Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. „Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. „Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.
Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. (5)Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.

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