§ 3 Bgld. LBetreuG Anspruch

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.

Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.

Bestehendes verwertbares Vermögen, Nachzahlungen von Familienbeihilfeleistungen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Karenzgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.

(2) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.

(3) Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.

(4) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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